Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 24.02.1989

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   KG, 16.11.1989 - (4) 1 Ss 33/89 (15/89)   

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KG, 16.11.1989 - (4) 1 Ss 33/89 (15/89) (https://dejure.org/1989,4112)
KG, Entscheidung vom 16.11.1989 - (4) 1 Ss 33/89 (15/89) (https://dejure.org/1989,4112)
KG, Entscheidung vom 16. November 1989 - (4) 1 Ss 33/89 (15/89) (https://dejure.org/1989,4112)
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Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 144
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 18.12.2014 - 1 RVs 115/14

    Schriftform; Strafantrag; Faksimile-Unterschrift

    Vielmehr soll sie gewährleisten, dass Inhalt der Erklärung, Erklärender und fehlender bloßer Entwurfscharakter hinreichend deutlich werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172, 174; KG NStZ 1990, 144).
  • BGH, 06.11.2019 - 4 StR 392/19

    Strafantrag (Unterschrift des Antragstellers)

    Das Schriftformerfordernis verlangt die Unterschrift des Antragstellers (RGSt 71, 358; KG, Urteil vom 16. November 1989 - (4) 1 Ss 33/89, NStZ 1990, 144; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 158 Rn. 11 mwN).
  • AG Düsseldorf, 08.05.2008 - 122 Cs 344/07

    Schriftformerfordernis i.R.e. maschinellen Benennung des Urhebers ohne

    Da von der Wirksamkeit des Strafantrags die Durchführung des Strafverfahrens abhängt, können die in der Rechtsprechung für die Schriftform von Rechtsmitteln meist zu Gunsten des Angeklagten zugelassenen Ausnahmen von der strengen Einhaltung der Schriftform nicht auf die Auslegung des § 158 Abs. 2 StPO übertragen werden (KG Berlin NStZ 1990, 144).
  • OLG Brandenburg, 25.07.2001 - 1 Ss 16/01

    Strafantragsbefugnis bei Hausfriedensbruch

    Allerdings ist in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, dass ein von einem nicht Antragsberechtigten gestellter und daher unwirksamer Strafantrag wirksam werden kann, wenn der Antragsberechtigte innerhalb der Antragsfrist diesen Antrag billigt, mag auch die Billigungserklärung für sich genommen nicht den Formerfordernissen des § 158 Abs. 2 StPO genügen (BGH NJW 1994, 1165; BOHR StGB § 77 b Abs. 2 Satz 1 Eltern 1 Strafantrag; MDR bei Dallinger 1955, 143; OLG Düsseldorf VRS 71, 29, 30; BayObLG DAR 1987, 307; a.A. KG NStZ 1990, 144).
  • BayObLG, 26.10.1994 - 3 ObOWi 73/94
    Zweck der Formvorschrift des § 158 Abs. 2 StPO ist es, daß die Strafverfolgungsbehörde bzw. hier die Verwaltungsbehörde und die Gerichte sich anhand der vorliegenden Unterlagen Klarheit über die Identität des Antragstellers und über das Vorhandensein und den Umfang des wirklichen Verfolgungswillens verschaffen können (vgl. KG NStZ 1990, 144 ).
  • BayObLG, 24.08.1994 - 4St RR 120/94
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Erfordernis der Schriftlichkeit gemäß § 158 Abs. 2 StPO nicht ohne weiteres auch die handschriftliche Unterzeichnung voraussetzt, da die Formvorschrift nur bezweckt, daß die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sich anhand der Antragsurkunde Klarheit über die Identität des Antragstellers und über das Vorhandensein und den Umfang des wirklichen Verfolgungswillens verschaffen können (vgl. KG NStZ 1990, 144 ; vgl. auch BayObLGSt 1989, 102 für den Fall des Eröffnungsbeschlusses; BVerwG NJW 1989, 1175 für den Fall der Klageerhebung).
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   OLG Karlsruhe, 24.02.1989 - 1 Ss 33/89   

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OLG Karlsruhe, 24.02.1989 - 1 Ss 33/89 (https://dejure.org/1989,27271)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.02.1989 - 1 Ss 33/89 (https://dejure.org/1989,27271)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Februar 1989 - 1 Ss 33/89 (https://dejure.org/1989,27271)
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