Rechtsprechung
   OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,35524
OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06 (https://dejure.org/2007,35524)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.05.2007 - 1 Ss 346/06 (https://dejure.org/2007,35524)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - 1 Ss 346/06 (https://dejure.org/2007,35524)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,35524) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Jena, 09.12.2003 - 1 Ss 314/03

    Bußgeldverfahren, rechtliches Gehör, letztes Wort, Verfahrensrüge

    Auszug aus OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06
    aa) Eine Gehörsverletzung i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist gegeben, wenn Art. 103 Abs. 1 GG missachtet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2003, 1 Ss 314/03, S. 3 juris-Umdruck), der den Verfahrensbeteiligten das Recht gewährt, sich sowohl zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen als auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 64, 135, [143 f.]).

    Dieser Grundsatz ist für das Straf- und Bußgeldverfahren in § 265 StPO einfachgesetzlich ausgeprägt, wobei allerdings Art. 103 Abs. 1 GG eine noch darüber hinausgehende - und für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebliche - Gewährleistung enthält (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2003, a.a.O.).

  • BGH, 26.09.1995 - 1 StR 547/95

    Übergang - Vorwurf der Alleintäterschaft - Vorwurf der Mittäterschaft - Hinweis

    Auszug aus OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06
    Da das Amtsgericht sich mit der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG hätte auseinandersetzen müssen, wenn es auf sie hingewiesen worden wäre, und im Ergebnis dieser rechtlichen Prüfung möglicherweise von einer Erhöhung der Geldbuße abgesehen hätte, ist auch nachvollziehbar dargelegt, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhen kann (vgl. BGH StV 1996, 82).
  • OLG Jena, 05.02.2003 - 1 Ss 12/03
    Auszug aus OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06
    Der Senat selbst hat hierzu - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte (vgl. Göhler-König, a.a.O., § 17 Rn. 24 m.w.N.) - bereits wiederholt entschieden, dass Geringfügigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit anzunehmen ist, wenn sie im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250,- EUR geahndet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.12.2004, 1 Ss 282/04, vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04 und vom 04.11.2003, 1 Ss 12/03, sämtlich veröffentlicht bei juris).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06
    aa) Eine Gehörsverletzung i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist gegeben, wenn Art. 103 Abs. 1 GG missachtet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2003, 1 Ss 314/03, S. 3 juris-Umdruck), der den Verfahrensbeteiligten das Recht gewährt, sich sowohl zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen als auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 64, 135, [143 f.]).
  • OLG Jena, 22.12.2004 - 1 Ss 282/04

    Ordnungswidrigkeit, Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse

    Auszug aus OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06
    Der Senat selbst hat hierzu - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte (vgl. Göhler-König, a.a.O., § 17 Rn. 24 m.w.N.) - bereits wiederholt entschieden, dass Geringfügigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit anzunehmen ist, wenn sie im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250,- EUR geahndet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.12.2004, 1 Ss 282/04, vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04 und vom 04.11.2003, 1 Ss 12/03, sämtlich veröffentlicht bei juris).
  • OLG Jena, 10.11.2004 - 1 Ss 264/04

    Ordnungswidrigkeit, Verkehr, Fahrverbot

    Auszug aus OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06
    Der Senat selbst hat hierzu - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte (vgl. Göhler-König, a.a.O., § 17 Rn. 24 m.w.N.) - bereits wiederholt entschieden, dass Geringfügigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit anzunehmen ist, wenn sie im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250,- EUR geahndet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.12.2004, 1 Ss 282/04, vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04 und vom 04.11.2003, 1 Ss 12/03, sämtlich veröffentlicht bei juris).
  • OLG Hamm, 30.06.2017 - 1 RBs 60/17

    Rechtlicher Hinweis; Verletzung rechtlichen Gehörs; grob ungehörige Handlung;

    Vielmehr stellt sich das Unterlassen eines gebotenen rechtlichen Hinweises immer gleichzeitig auch als eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar, der in der Vorschrift des § 265 StPO eine (zusätzliche) einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat, wobei allerdings Art. 103 Abs. 1 GG eine noch darüber hinausgehende - und für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebliche - Gewährleistung enthält (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 1 Ss 346/06 -, juris).
  • OLG Hamm, 10.07.2019 - 3 RBs 82/19

    Abweichung von Regelgeldbuße bei außergewöhnlich guten wirtschaftlichen

    Das Thüringer Oberlandesgericht geht nämlich davon aus, dass Geringfügigkeit i. S. v. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit anzunehmen sei, wenn sie im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250, 00 EUR geahndet wird (Beschluss vom 22. Mai 2007 - 1 Ss 346/06, juris, Rdnr. 9).

    Zwar hat das Thüringer Oberlandesgericht in der bei Göhler zitierten Entscheidung vom 22. Mai 2007 (1 Ss 346/06, juris) ausgeführt, eine Geldbuße bis zu 250, 00 EUR sei geringfügig i. S. v. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG und es sei nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers grundsätzlich unzulässig, lediglich im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine derartige Geldbuße zu erhöhen (Rdnr. 12).

  • OLG Hamm, 13.11.2009 - 3 Ss OWi 622/09

    Hinweis auf Verdoppelung des Regelsatzes; Beweiskraft des Protokolls;

    Dass das Gericht seine Erhöhungsabsicht nicht angekündigt hat, ergibt sich nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 274 Satz 1 StPO daraus, dass das Hauptverhandlungsprotokoll einen solchen, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu erteilenden und zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens gehörenden Hinweis (vgl. OLG Jena Beschl. v. 22.05.2007 - 1 Ss 346/06 - juris) nicht verzeichnet.

    Der Senat schließt sich diesbezüglich der Rechtsauffassung in dem Beschluss des OLG Jena vom 22.05.2007 - 1 Ss 346/06 - an.

  • AG Landstuhl, 02.04.2015 - 2 OWi 4286 Js 1076/15

    Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt: Beweiswürdigung der Aussage

    Insbesondere darf im Rahmen des § 17 OWiG die besonders gute Einkommenslage des Betroffenen nicht generell zu seinem Nachteil verwertet werden (OLG Jena, Beschl. v. 22.5.2007 - 1 Ss 346/06), juris = VRS 113, 330; Krenberger, zfs 2015, 65 ff.).
  • KG, 10.03.2014 - 3 Ws (B) 78/14

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:

    Es ist zweifelhaft, dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (entgegen Thüringer OLG, 22. Mai 2007, 1 Ss 346/06, VRS 113, 330 (2007) und OLG Hamm, 13. November 2009, 2 Ss OWi 622/09, DAR 2010, 99).

    Dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (so Thüringer OLG VRS 113, 330 [bei guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen]; OLG Hamm DAR 2009, 99), zweifelt der Senat schon deshalb an, weil es eines derartigen Hinweises nicht einmal bedarf, wenn der Strafrichter in der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten mündlichen Verhandlung die Tagessatzhöhe oder -anzahl zum Nachteil des Angeklagten ändern will (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 411 Rn. 11).

  • OLG Hamm, 09.08.2016 - 1 RBs 181/15

    Hinweispflicht des Gerichts zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen

    Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn es sich bei der Erhöhung der Geldbuße um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt, d.h., wenn der Betroffene ohne einen entsprechenden Hinweis des Gerichtes nicht damit rechnen muss, dass die gegen ihn im Bußgeldbescheid verhängte Regelgeldbuße erhöht werden würde (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Jena, Beschluss vom 22.05.2007 - 1 Ss 346/06 -, BeckRS 2007, 18120; diesem folgend: OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2009 - 3 Ss OWi 622/09 - BeckRS 2009, 89475).
  • OLG Stuttgart, 11.06.2010 - 5 Ss 321/10

    Bußgeldverfahren in Abwesenheit des Betroffenen: Richterlicher Hinweis bei

    Diese Ansicht steht im Einklang mit den von der Verteidigung zitierten Beschlüssen des Thüringer OLG (1 Ss 346/06) und OLG Hamm (3 Ss OWi 622/09).
  • OLG Bamberg, 11.10.2010 - 3 Ss OWi 1380/10

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Erforderlichkeit eines gerichtlichen Hinweises bei

    Die vom Betroffenen angeführten Beschlüsse des OLG Hamm vom 13.11.2009 - 3 Ss OWi 622/09 (DAR 2010, 99 = VRR 2010, 75 f. m. Anm. Burhoff ) und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 22.05.2007 - 1 Ss 346/06 ( VRS 113, 330 ff.) führen nicht zu einer Vorlagepflicht nach § 121 GVG.
  • KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16

    Zulassung der Rechtsbeschwerde bei irrig inhäsivem Tatgericht

    Dies ist zweifelhaft, weil der Senat bereits verschiedentlich angedeutet hat, dass er entgegen dem Thüringer OLG (VRS 113, 330) und dem OLG Hamm (DAR 2010, 99) der Meinung ist, dass ein Bußgeldrichter in der Regel nicht darauf hinweisen muss, wenn er eine Erhöhung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße beabsichtigt (vgl. NZV 2015, 355; VRS 113, 293 und Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - 3 Ws (B) 260/14 - und 22. August 2014 - 3 Ws (B) 437/14 -).
  • OLG Dresden, 14.03.2018 - 23 Ss 168/18

    Zulässigkeit der unangekündigten Erhöhung des Bußgeldes auf mehr als das

    Dass das Gericht seine Erhöhungsabsicht nicht angekündigt hat, ergibt sich nach §§ 71 Abs. 1 OWiG , 274 Satz 1 StPO daraus, dass das Hauptverhandlungsprotokoll einen solchen, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu erteilenden und zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens gehörenden Hinweis (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 22. Mai 2007, Az. 1 Ss 346/06, juris Rdnr. 13) nicht verzeichnet.
  • KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen "Sicherung einer einheitlichen

  • OLG Hamm, 15.05.2008 - 4 Ss OWi 41/08

    Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts; Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch;

  • OLG Naumburg, 07.12.2021 - 1 Ws 204/21

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Gerichtliche Hinweispflicht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht