Weitere Entscheidung unten: KG, 05.06.2000

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   OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00   

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OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00 (https://dejure.org/2000,4847)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.02.2000 - 1 Ss 5/00 (https://dejure.org/2000,4847)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - 1 Ss 5/00 (https://dejure.org/2000,4847)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufungsbegründungsfrist; Berufung; Beschränkung; Begründung; Frist; Empfangsbekenntnis; Zustellung

  • Judicialis

    StGB § 46 Abs. 1; ; StGB § ... 46 Abs. 3; ; StGB § 177; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StPO § 37 Abs. 1; ; StPO § 274 Satz 1; ; StPO § 302 Abs. 2; ; StPO § 317; ; StPO § 318 Satz 1; ; StPO § 318 Satz 2; ; StPO § 344 Abs. 1; ; ZPO § 212 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist; Nachträgliche Erstellung des Empfangsbekenntnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 247
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.06.1961 - IV ZR 56/61

    Zustellung an Anwalt

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00
    Die vereinfachte Zustellung gemäß § 212 a ZPO ist allerdings nur wirksam, wenn der Zustellungsempfänger das vorgeschriebene Empfangsbekenntnis, das mit Datum und Unterschrift versehen sein muss, ausgestellt hat (BGHZ 35, 236, 237).

    Die an die Zustellung anknüpfenden Fristen werden daher mit dem Empfang des Schriftstücks als zugestellt in Lauf gesetzt, sofern nur in der Folgezeit ein ordnungsgemäßes Empfangsbekenntnis ausgestellt wird (BGHZ 35, 236, 239 m.w.N.; OLG Köln JurBüro 1980, 1888; BayObLG AnwBl. 1998, 99).

  • BGH, 03.02.1987 - 4 StR 7/87

    Erhöhung der Strafe wegen Gewaltanwendung bei einer Vergewaltigung

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00
    Ebenfalls gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt die strafschärfende Berücksichtigung von grobem oder gar "brutalem" (Bl. 13 f. UA) Verhalten, wenn das Maß der körperlichen Zwangswirkung auf das Opfer, wie das hier der Fall ist, im unteren Bereich dessen liegt, was das Gesetz in § 177 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 2 und 3).
  • BGH, 22.10.1986 - 2 StR 516/86

    Rechtsfehler bei der Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot von Umständen, die

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00
    Solche Erwägungen decken sich mit den Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, derartige Taten überhaupt unter Strafandrohung zu stellen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1).
  • BGH, 26.03.1987 - 4 StR 115/87

    Maß der körperlichen Zwangseinwirkung im Rahmen des § 177 Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00
    Ebenfalls gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt die strafschärfende Berücksichtigung von grobem oder gar "brutalem" (Bl. 13 f. UA) Verhalten, wenn das Maß der körperlichen Zwangswirkung auf das Opfer, wie das hier der Fall ist, im unteren Bereich dessen liegt, was das Gesetz in § 177 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 2 und 3).
  • BGH, 21.09.1995 - 4 StR 529/95

    Strafmilderungsgrund - Vergewaltigung - Sexuelle Handlungen - Bereitschaft

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00
    Der entscheidende Grund dafür, in diesen Fällen das Verhalten des Täters milder zu beurteilen, besteht darin, dass das Schwergewicht des Tatunrechts nicht in der Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts des Tatopfers als des durch § 177 StGB geschützten Rechtsguts liegt, sondern in der (versuchten) Nötigung und der Körperverletzung, mit deren Hilfe der Täter zum Vollzug der sexuellen Handlung gelangen will (BGH StV 96, 26 f; StV 95, 635).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00
    Dieser wird erst durch die innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist nachfolgende Erklärung bestimmt (BGHSt 38, 4 = NJW 1991, 3162; KK-Ruß, StPO, 4. Auflage § 302 Rn. 20 a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 302 Rn. 29).
  • BayObLG, 30.09.1997 - 2Z BR 24/97

    Zustellung an Rechtsanwalt - Keine Einreichung einer Rechtsmittelschrift durch

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00
    Die an die Zustellung anknüpfenden Fristen werden daher mit dem Empfang des Schriftstücks als zugestellt in Lauf gesetzt, sofern nur in der Folgezeit ein ordnungsgemäßes Empfangsbekenntnis ausgestellt wird (BGHZ 35, 236, 239 m.w.N.; OLG Köln JurBüro 1980, 1888; BayObLG AnwBl. 1998, 99).
  • BGH, 14.10.1981 - 5 StR 215/81

    Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung - Minderschwerer Fall

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00
    Dieser Gesichtspunkt ist neben dem Bestehen sexueller Beziehungen zwischen Täter und Opfer vor der Tat (vgl. dazu BGH NStZ 82, 26) bei der Abwägung, ob ein Abweichen vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB angezeigt ist, von besonderer Bedeutung.
  • BGH, 08.11.1990 - 4 StR 457/90

    Verwerfung einer Revision - Anforderungen an eine wirksame Rücknahme der Revision

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00
    Selbst wenn sie vorher Wahlverteidigerin gewesen wäre, würde eine solche Vollmacht nach Niederlegung des Wahlmandats im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung nicht fortgelten (BGH NStZ 1991, 94; KK-Ruß StPO § 302 Rdnr. 23 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10

    Berufungsverfahren: Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung bei

    (2) Auf den Bereich der Berufung übertragen Teile der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung diese Judikatur des Bundesgerichtshofes dergestalt, dass an die Stelle der Revisionsbegründungsfrist die der Berufungsbegründungsfrist nach § 317 StPO tritt, so dass nur Beschränkungen, die nach Ablauf dieser Frist erklärt werden, als Teilrücknahme im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO zu betrachten seien, die einer besonderen Ermächtigung bedürften (OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247; KK-Paul, § 318 RN 3; Graf, StPO, § 318 RN 6; KMR, StPO, § 318 RN 7).

    Obschon der Senat der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2000 (NStZ-RR 2001, 247) nicht folgt, ist eine Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG nicht veranlasst, da die betreffende Divergenz nicht entscheidungserheblich ist.

  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ss 514/07

    Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit; nachträgliche; Vollmacht

    Nach Ablauf der Begründungsfrist kann das Rechtsmittel nur noch durch eine Teilrücknahme beschränkt werden (vgl. BGHSt 38, 4; OLG Hamm, 1. Strafsenat, Beschluss vom 17.05.2005, 1 Ss 62/05; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 08.08.2000, 4 Ss 193/00; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 247; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 302, Rdnr. 29).

    Selbst wenn der Verteidiger vorher als Wahlverteidiger bevollmächtigt gewesen wäre, würde eine solche Vollmacht nach Niederlegung des Wahlmandats im Zusammenhang mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht fortgelten (vgl. BGH, NStZ 1991, 94; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 247; Ruß in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 302, Rdnr. 23).

  • OLG Celle, 23.11.2020 - 3 Ss 48/20

    Prüfungspflicht der Amtsgerichte hinsichtlich der Unterbringung in

    Hingegen erst nach Ablauf der Berufungsbegründungfrist erklärte Beschränkungen sind als Teilrücknahme anzusehen, weil das Urteil nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und ohne dass zuvor eine Beschränkung erfolgt war, als insgesamt bzw. als im Ganzen angefochten gilt (vgl. BGH vom 27. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, NStZ 1993, 96 und v 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4,5; OLG Koblenz v. 8. Februar 2000 - 1 Ss 5/00, NStZ-RR 2001, 247; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 302 Rn. 29).
  • OLG Koblenz, 07.02.2001 - 1 Ss 311/00

    Berufung, Rechtsmittel, Beschränkung, Rücknahme, Teilrücknahme,

    Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann das Rechtsmittel nur noch durch Teilrücknahme nach § 302 StPO beschränkt werden (s. auch Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - 1 Ss 5/00 - ).

    Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann das Rechtsmittel nur noch durch Teilrücknahme nach § 302 StPO beschränkt werden (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - 1 Ss 5/00 - = 3613 Js 13447/99 - StA Mainz).

  • BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21

    Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch

    bb) In einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen und vereinzelt in der strafprozessualen Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, bei einer Beschränkungserklärung innerhalb laufender Berufungsbegründungsfrist handle es sich nicht um eine Teilrücknahme, sondern um die Konkretisierung des Umfangs des Rechtsmittels; somit bedürfe es keiner Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO (OLG Celle, Beschluss v. 23. November 2020, 3 Ss 48/20, BeckRS 2020, 34055, Rn. 30; Beschluss vom 8. September 2004, 21 Ss 68/04, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss v. 8. Februar 2000, 1 Ss 5/00, NStZ-RR 2001, 247; OLG Hamm, Beschluss v. 7. Juni 2016, 1 Rvs 16/16, NStZ-RR 2017, 186; Beschluss v. 12. Februar 2008, 3 Ss 514/07, BeckRS 2008, 4288, Rn. 7; Beschluss v. 17. Mai 2005, 1 Ss 62/05, juris Rn. 12, jeweils nicht entscheidungserheblich; Paul in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 302 Rn. 20a).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2021 - 1 Ws 126/21

    Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch Staatsanwaltschaft bei

    Soweit der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 13.06.1991, 4 StR 105/91, NJW 1991, 3162; Beschluss vom 06.02.2002, 1 StR 506/01, BeckRS 2002, 2132) die Auffassung vertritt, erst durch die Begründung des Rechtsmittels werde dessen Umfang bindend und abschließend festgelegt, lässt sich diese Rechtsprechung aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung und Zielrichtung der beiden Rechtsmittel Berufung und Revision nicht auf die Beschränkung der Berufung übertragen (so mit ausführlicher Begründung OLG Stuttgart Beschl. v. 26.10.2010 - 2 Ss 618/10, BeckRS 2010, 28143; entsprechend OLG Bamberg, Beschl. v. 3.4.2018 - 3 Ss OWi 330/18, BeckRS 2018, 7635 für die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG; a.A. OLG Hamm, Beschl. vom 12.02.2008, 3 Ss 514/07, BeckRS 2008, 4288 und OLG Koblenz, Beschl. vom 08.02.2000, 1 Ss 5/00, NStZ-RR 2001, 247, die jeweils ohne nähere Begründung annehmen, die vom BGH für die Revision aufgestellten Grundsätze gälten auch für die Berufung).
  • OLG Hamm, 17.05.2005 - 1 Ss 62/05

    Berufungsbeschränkung; Zeitpunkt; Vollmacht

    In diesem Fall würde es sich bei der Rechtsmittelbeschränkung nämlich nicht um eine Teilrücknahme, sondern lediglich um eine nicht den Anforderungen des § 302 Abs. 2 StPO unterliegende Konkretisierung des Rechtsmittels handeln (BGHSt 38, 4; OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247).
  • OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 1 Ss 123/03

    Ermittlung des gewollten Berufungsumfangs bei abweichenden Erklärungen des

    Da eine Beschränkung der Berufung - sofern Gegenteiliges nicht ersichtlich ist - jedenfalls innerhalb der Berufungseinlegungsfrist weder als Teilverzicht noch als Teilrücknahme angesehen werden kann, bedarf es hierfür einer besonderen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht (BGHSt 38, 4, 5; 366 f.; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 302 Rn 29 ff.; einschränkend OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 247, für den Fall, dass die Beschränkung des Rechtsmittels vom Verteidiger erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung erklärt wird).
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtliche Bewertung der späteren Beschränkung

    Darüber hinaus wird auch bei dem Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass der Berufungsführer nach § 318 S. 1 StPO die Möglichkeit habe, in der Berufungsrechtfertigung nach § 317 StPO das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken, und dass dann, wenn dies nicht geschehe oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht abgegeben werde, gemäß § 318 S. 2 StPO der ganze Inhalt des Urteils als angefochten gelte, die Auffassung vertreten, dass es sich bei einer Beschränkung des Rechtsmittels innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO lediglich um eine Konkretisierung des Rechtsmittels handele und nicht um eine Teilrücknahme (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247; OLG Celle, Beschluss vom 8. September 2004 - 21 Ss 68/04 -, OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. Mai 2005 - 1 Ss 62/05 - und 12. Februar 2008 - 3 Ss 514/07 -, jeweils zitiert nach juris; Graf-Eschelbach, StPO, 2. Aufl., § 318 Rn. 6; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ss 618/10 -, juris; LR-Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 44; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 302 Rn. 29).
  • OLG Hamm, 09.06.2015 - 1 RVs 14/15

    Konkludente Zustimmung zur Berufungsbeschränkung bzw. -rücknahme

    Die im vorliegenden Verfahren nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 317 StPO erklärte Beschränkung der Berufung des Angeklagten beinhaltete nicht nur eine Konkretisierung des Rechtsmittels sondern eine teilweise Rücknahme der ursprünglich uneingeschränkt eingelegten Berufung (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2005 - 1 Ss 62/05 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2006 - 3 Ss 230/06; OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247).
  • OLG Celle, 08.09.2004 - 21 Ss 68/04

    Anforderungen an die Rücknahme einer Berufung durch einen Pflichtverteidiger

  • BayObLG, 16.06.2021 - 206 StRR 226/21

    Erfordernis einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers für die

  • OLG Hamm, 19.09.2006 - 3 Ss 230/06

    Berufungsbeschränkung; Pflichtverteidiger; Vollmacht; Wirksamkeit

  • OLG Koblenz, 08.02.2007 - 1 Ss 9/07
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Rechtsprechung
   KG, 05.06.2000 - (3) 1 Ss 5/00 (31/00)   

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KG, 05.06.2000 - (3) 1 Ss 5/00 (31/00) (https://dejure.org/2000,23802)
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KG, Entscheidung vom 05. Juni 2000 - (3) 1 Ss 5/00 (31/00) (https://dejure.org/2000,23802)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 24.02.1986 - 5 Ss 63/86

    Haftpflicht; Mahnung; Versicherungsprämie

    Auszug aus KG, 05.06.2000 - 1 Ss 5/00
    Allein aus der Mitteilung der Zulassungsstelle, dass das Versicherungsverhältnis zur Tatzeit nicht mehr bestand, durfte die Strafkammer daher nicht - wie geschehen (UA S. 9) - ohne weiteres auf die Rechtswirksamkeit der mitgeteilten Vertragsauflösung schließen, zumal die Kammer es für möglich gehalten hat, dass dem früheren Halter und Eigentümer des von dem Angeklagten erworbenen Fahrzeugs, dem verstorbenen ##, von der Versicherung keine Kündigung zugegangen war, was - entgegen der Ansicht der Strafkammer (UA S. 9) - eine unverzichtbare Voraussetzung für eine rechtswirksame Kündigung des Versicherungsverhältnisses ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 71, 73, 74; OLG Köln VRS 73, 153).".
  • OLG Köln, 29.08.1986 - Ss 472/86
    Auszug aus KG, 05.06.2000 - 1 Ss 5/00
    Allein aus der Mitteilung der Zulassungsstelle, dass das Versicherungsverhältnis zur Tatzeit nicht mehr bestand, durfte die Strafkammer daher nicht - wie geschehen (UA S. 9) - ohne weiteres auf die Rechtswirksamkeit der mitgeteilten Vertragsauflösung schließen, zumal die Kammer es für möglich gehalten hat, dass dem früheren Halter und Eigentümer des von dem Angeklagten erworbenen Fahrzeugs, dem verstorbenen ##, von der Versicherung keine Kündigung zugegangen war, was - entgegen der Ansicht der Strafkammer (UA S. 9) - eine unverzichtbare Voraussetzung für eine rechtswirksame Kündigung des Versicherungsverhältnisses ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 71, 73, 74; OLG Köln VRS 73, 153).".
  • KG, 26.11.2001 - 1 Ss 185/01

    Anforderungen an den Nachweis des Zugangs der Kündigung eines

    Im Falle der Vertragsauflösung muß das Urteil die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt (vgl. KG Beschluß vom 5. Juni-2000 - (3) 1 Ss 5/00 (31/00) - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 01.03.2018 - 5 RVs 20/18

    Auflösung des Versicherungsvertrages

    Im Falle der Vertragsauflösung muss das Urteil die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt (KG Berlin, Beschluss vom 05.06.2000 - (3) 1 Ss 5/00 (31/00); KG Berlin NZV 2002, 200).
  • KG, 14.09.2007 - 1 Ss 95/07

    Fahrlässigkeit beim Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs

    Er weist darauf hin, dass es für den Fall der Auflösung eines Haftpflichtversicherungsvertrages erforderlich sein kann, die Tatsachen festzustellen, aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt (vgl. KG VRS 111, 155; KG, Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - (3) 1 Ss 170/07 (72/07) -, 26. November 2001 - (3) 1 Ss 185/01 (106/01) -und 5. Juni 2000 - (3) 1 Ss 5/00 (31/00) -).
  • KG, 30.05.2007 - 1 Ss 170/07

    Fahren ohne Versicherungsschutz: Erforderliche Feststellungen des Tatrichters im

    In einem solchen Fall muss das Urteil die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt (vgl. KG, Beschlüsse vom 26. November 2001 - (3) 1 Ss 185/01 (106/01) - und 5. Juni 2000 - (3) 1 Ss 5/00 (31/00) - m.N.).
  • KG, 22.03.2006 - 1 Ss 43/06

    Fahren ohne Versicherungsvertrag: Anforderungen an die Feststellung der

    Anders als in den Fällen, in denen ein Versicherungsvertrag erst gar nicht abgeschlossen worden ist, muss das Urteil im Falle der Vertragsauflösung die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der hierzu erforderlichen Willenserklärung ergibt (vgl. KG, Beschluss vom 5. Juni 2000 - (3) 1 Ss 5/00 (31/00) -  m.w.N.).
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