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   OLG Schleswig, 19.05.1978 - 1 Ss OWi 279/78   

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https://dejure.org/1978,17122
OLG Schleswig, 19.05.1978 - 1 Ss OWi 279/78 (https://dejure.org/1978,17122)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.05.1978 - 1 Ss OWi 279/78 (https://dejure.org/1978,17122)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. Mai 1978 - 1 Ss OWi 279/78 (https://dejure.org/1978,17122)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 29.01.2004 - 3 C 29.03

    Haltverbot, eingeschränktes; Haltverbot für eine Zone; Zonenhaltverbot; Fahrrad;

    Die in der amtlichen Begründung inhaltlich in Bezug genommenen, wenn auch nicht genannten Entscheidungen des OLG Schleswig vom 19. Mai 1978 (- 1 Ss OWi 279/78 - VerkMitt 1979 Nr. 40 = SchlHA 1978, 163) und des OLG Celle vom 9. November 1979 (- 2 Ss OWi 205/79 - DAR 1980, 156) waren auf der Grundlage des alten Verordnungstextes davon ausgegangen, dass Seiten- und Parkstreifen sowie Park- und Ladebuchten - mithin aber jedenfalls Flächen, die auch dem Kraftfahrzeugverkehr offen standen - vom Zeichen 290 in der früheren Form nicht umfasst wurden.
  • OVG Niedersachsen, 06.06.2003 - 12 LB 68/03

    Allgemeine Leistungsklage in der Form des öffentlich-rechtlichen

    Denn in den angesprochenen Gerichtsentscheidungen war die Geltung des Zeichens 290 nach dem alten Verordnungstext entsprechend der Regelung zu dem Zeichen 286 als auf die Fahrbahn beschränkt angesehen und für Seitenstreifen, Parkstreifen, Parkbuchten und Ladebuchten verneint worden (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.5.1978 - 1 Ss OWi 279/78 -, SchlHA 1978, 163; OLG Celle, Beschl. v. 9.11.1979 - 2 Ss OWi 205/79 -, DAR 1980, 156; vgl. zu diesem Bezug auch: OLG Celle, Beschl. v. 16.1.1989, a.a.O.).

    Zwingender ist denn auch eine andere gesetzessystematische Überlegung: Die Aufgabe des Zeichens 286 besteht darin, die Fahrbahn an bestimmten Stellen für den fließenden Verkehr von Behinderungen durch haltende und parkende Fahrzeuge - inklusive Fahrrädern - freizuhalten (vgl. dazu: BayObLG, Beschl. v. 22.2.1973 - RReg 2 St 667/72 OWi -, DAR 1973, 221; OLG Schleswig-Hostein, Beschl. v. 19.5.1978, a.a.O.), es richtet sich mithin nur an den Fahrverkehr auf der Fahrbahn (Hentschel, a.a.O., § 41 StVO, Rn. 248, S. 830; Bouska, DAR 1972, 261).

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