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   OLG Hamm, 27.05.2004 - 1 Ss OWi 281/04   

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https://dejure.org/2004,8062
OLG Hamm, 27.05.2004 - 1 Ss OWi 281/04 (https://dejure.org/2004,8062)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2004 - 1 Ss OWi 281/04 (https://dejure.org/2004,8062)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 1 Ss OWi 281/04 (https://dejure.org/2004,8062)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darstellung eines Gutachtens in den Urteilsgründen, auf das der Tatrichter seineÜberzeugung gestützt hat; Ausreichen der Mitteilung des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen

  • Judicialis

    StPO § 267

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267
    Täterschaft des Betroffenen; Identifizierung; Lichtbild; Vergleichsgutachten; Darstellung in den Urteilsgründen - Bezugnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Täteridentifizierung - Anthropologisches Sachverständigengutachten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Täteridentifizierung - Anthropologisches Sachverständigengutachten

Verfahrensgang

  • AG Siegen - 43 OWi 282 Js 1396/03
  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 1 Ss OWi 281/04
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2004 - 1 Ss OWi 281/04
    Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass dann, wenn - wie hier - eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto nicht erfolgt ist, das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben muss, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist (vgl. BGHSt 41, 376).
  • OLG Hamm, 16.06.2000 - 2 Ss OWi 537/00

    lückenhafte Feststellungen, Sachverständigengutachten, Anknüpfungstatsachen,

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2004 - 1 Ss OWi 281/04
    Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich (BGHR StPO, § 267 Abs. 1 S. 1, Beweisergebnis 2; § 261 Sachverständiger 2; OLG Hamm NZV 2000, 428; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 43 d).
  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 4 Ss 86/08

    Anforderungen; Urteilsgründe, Sachverständigengutachten; anthropologisches

    Es ist unbestritten, daß es sich bei einem anthropologischen Gutachten nicht um eine standardisiertes Untersuchungsverfahren handelt, bei welchem sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1350, 1351 = EBE/BGH 1999, 402 = NStZ 2000, 106; BGH, StV 2005, 374, 374 = NStZ 2005, 458; Thüringer OLG, VRS 110, 424, 425; OLG Hamm, 3. Senat, Beschluß vom 23. Februar 2007 - 3 Ss OWi 878/06 -, OLG Hamm, 1. Senat, Beschluß vom 27. Mai 2004 - 1 Ss OWi 281/04 -, jeweils m.w.N., Schoreit in KK, StPO, 5. Aufl., § 261 Rdnr. 32).
  • OLG Hamm, 20.06.2008 - 3 Ss OWi 434/08

    Täteridentifizierung; Uteilsgründe; Schverständigengutachten

    Ein solches Gutachten stellt kein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie beispielsweise das daktyloskopische Gutachten dar (BGH, Urteil vom 27.10.1999, NJW 2000, S. 1350, 1351; OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2008, 3 SsOWi 793/07; OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2004, 1 SsOWi 281/04).
  • OLG Hamm, 21.02.2005 - 1 Ss OWi 89/05

    Täteridentifizierung; Lichtbild; Messfoto; Sachverständigengutachten;

    Stützt aber der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Mai 2004 - 1 Ss OWi 281/04 m.w.N.; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 43 d).
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