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   BayObLG, 28.08.2001 - 1St RR 93/01   

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https://dejure.org/2001,57574
BayObLG, 28.08.2001 - 1St RR 93/01 (https://dejure.org/2001,57574)
BayObLG, Entscheidung vom 28.08.2001 - 1St RR 93/01 (https://dejure.org/2001,57574)
BayObLG, Entscheidung vom 28. August 2001 - 1St RR 93/01 (https://dejure.org/2001,57574)
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 21.01.2015 - 121 Ss 228/14

    Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs: Wirksamkeit eines von einem

    Das Urteil kann auf einer rechtsfehlerhaften Nichterhebung eines beantragten Beweises nur beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO), sofern darin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt (vgl. zum Vorstehenden OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2003 - Ss 209/03 - juris Rz. 5 und 6; BayObLG, Beschluss vom 28. August 2001 - 1 St RR 93/01 - juris Rz. 13).
  • OLG Saarbrücken, 25.05.2007 - Ss (B) 22/07

    Öffentlichkeitsgrundsatz: Verletzung im Falle eines unmittelbar an die

    Hingegen begründet allein das Verschulden nachgeordneter Bediensteter wie des Protokollführers oder des Wachtmeisters die Rechtbeschwerde nicht (vgl. LR-Hanack, a.a.O., § 338 Rn. 113; BGHSt 22, 297, 299; BayObLGSt 1994, 41; B. vom 28. August 2001 - 1 St RR 93/01 - zit. nach juris; BayObLG VRS 87, 139; OLG Hamm StV 2002, 474, 476; OLG Karlsruhe NZV 2004, 421; OLG Rostock B. vom 6. März 2003 - 2 Ss (OWi) 249/00 I - zit. nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 05.01.2018 - 4 RVs 96/17

    Revisionsgrund Beschränkung der Öffentlichkeit

    Deswegen verletzt das versehentliche Schließen der Eingangstür zum Gerichtsgebäude und die dadurch verursachte Behinderung des Zugangs zur mündlichen Verhandlung den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens nur dann, wenn das Gericht dies bemerkt hat oder dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bemerken können (BGHSt 21, 72; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. August 2001 - 1 St RR 93/01 -, ; BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1984 - 9 CB 444/81 -, ; BFH, Beschluss vom 21. März 1985 - IV S 21/84 -, ).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2018 - 4 RVs 96/17

    Verstoß gegen Öffentlichkeitsgebot bei Verschluss der Eingangstür vor

    Deswegen verletzt das versehentliche Schließen der Eingangstür zum Gerichtsgebäude und die dadurch verursachte Behinderung des Zugangs zur mündlichen Verhandlung den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens nur dann, wenn das Gericht dies bemerkt hat oder dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bemerken können (BGHSt 21, 72; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. August 2001 - 1 St RR 93/01 -, ; BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1984 - 9 CB 444/81 -, ; BFH, Beschluss vom 21. März 1985 - IV S 21/84 -, ).
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