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   BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10   

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https://dejure.org/2010,4547
BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10 (https://dejure.org/2010,4547)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2010 - 1 StR 111/10 (https://dejure.org/2010,4547)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 (https://dejure.org/2010,4547)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 263 StGB; § 13 StGB; § 28a SGB IV; § 2 Abs. 3 StGB
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Tenorierung; Konkurrenzen; Bruttolohn; milderes Gesetz); Betrug (Täuschung durch Unterlassen; Irrtum)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 Abs 1 StGB, § 266a Abs 1 StGB, § 28a SGB 4
    Betrug und Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Konkludente Täuschung der zuständigen Sozialversicherungsträger durch Unterlassen der Meldung von Arbeitnehmern

  • Wolters Kluwer

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Beendigungszeitpunkt von Taten nach § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

  • rewis.io

    Betrug und Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Konkludente Täuschung der zuständigen Sozialversicherungsträger durch Unterlassen der Meldung von Arbeitnehmern

  • ra.de
  • rewis.io

    Betrug und Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Konkludente Täuschung der zuständigen Sozialversicherungsträger durch Unterlassen der Meldung von Arbeitnehmern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Beendigungszeitpunkt von Taten nach § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.12.2007 - 5 StR 482/07

    Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10
    Die neben § 266a Abs. 1 StGB erfolgende Anwendung des § 266a Abs. 2 StGB wirkt sich lediglich auf den Schuldumfang aus und führt nicht zu einer tateinheitlichen Verwirklichung verschiedener Tatbestände (vgl. BGH NStZ 2007, 527; wistra 2008, 180; StraFo 2008, 219).

    b) Soweit in den Fällen 1 bis 102 der Urteilsgründe die Voraussetzungen des Sozialversicherungsbetruges festgestellt werden können, kann § 266a Abs. 2 StGB nF als milderes Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden sein (BGH wistra 2007, 307; wistra 2008, 180; StraFo 2008, 219).

  • BGH, 24.04.2007 - 1 StR 639/06

    Verhältnis zwischen Betrug und Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10
    Die neben § 266a Abs. 1 StGB erfolgende Anwendung des § 266a Abs. 2 StGB wirkt sich lediglich auf den Schuldumfang aus und führt nicht zu einer tateinheitlichen Verwirklichung verschiedener Tatbestände (vgl. BGH NStZ 2007, 527; wistra 2008, 180; StraFo 2008, 219).

    b) Soweit in den Fällen 1 bis 102 der Urteilsgründe die Voraussetzungen des Sozialversicherungsbetruges festgestellt werden können, kann § 266a Abs. 2 StGB nF als milderes Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden sein (BGH wistra 2007, 307; wistra 2008, 180; StraFo 2008, 219).

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10
    Auch der Schuldumfang wurde in diesen Fällen von der Strafkammer auf der Grundlage eines nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV hochgerechneten Bruttolohns (vgl. BGHSt 53, 71) zutreffend bestimmt.

    Bis zur Einführung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV konnte in Fällen illegaler Beschäftigung eine Nettolohnabrede nicht angenommen werden (vgl. BGHSt 53, 71 m.w.N.).

  • BGH, 20.12.2007 - 5 StR 481/07

    Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10
    Die neben § 266a Abs. 1 StGB erfolgende Anwendung des § 266a Abs. 2 StGB wirkt sich lediglich auf den Schuldumfang aus und führt nicht zu einer tateinheitlichen Verwirklichung verschiedener Tatbestände (vgl. BGH NStZ 2007, 527; wistra 2008, 180; StraFo 2008, 219).

    b) Soweit in den Fällen 1 bis 102 der Urteilsgründe die Voraussetzungen des Sozialversicherungsbetruges festgestellt werden können, kann § 266a Abs. 2 StGB nF als milderes Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden sein (BGH wistra 2007, 307; wistra 2008, 180; StraFo 2008, 219).

  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08

    Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10
    Denn Taten nach § 266a Abs. 1 StGB sind erst beendet, wenn die Beitragspflicht erloschen ist (BGHSt 53, 24; wistra 1992, 23).
  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86

    Einvernehmliche Steuerhinterziehung - Umfang und Entrichtung von Beiträgen -

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10
    Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Strafkammer zum Beleg ihrer Rechtsauffassung zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urt. vom 22. September 1988 - 12 RK 36/86 - = BSGE 64, 110).
  • BGH, 06.10.1987 - 1 StR 475/87

    Möglichkeit der Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe bei bereits erfolgter

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10
    Dies gilt auch für echte Unterlassungsdelikte (Senat BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1; zu Dauerdelikten Senat Urteil vom 02.12.2003 - 1 StR 102/03; BGH NJW 1999, 1344).".
  • BGH, 20.05.1988 - 3 StR 108/88

    Fortgesetzte Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer - Fortgesetzte

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10
    Falls gegenüber den für beschäftigte Arbeitnehmer zuständigen Einzugsstellen keine Erklärungen über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgen, kann bei den Mitarbeitern der zuständigen Einzugsstellen ein Irrtum nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber dort erfasst ist (vgl. BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 1; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 5 und 8; BayObLG Beschluss vom 19.03.2002 - 5 St R R 33/02 - Boxleitner in Wabnitz/Janovsky Handbuch des Wirtschaftsund Steuerstrafrechts 3. Aufl. Kap. 17 Rn. 52; Fischer StGB 57. Aufl. § 263 StGB Rn. 57; LK/Gribbohm 11. Aufl. § 266a StGB Rn. 115 f.; LK/Tiedemann 11. Aufl. § 263 StGB Rn. 78; Heitmann in Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 36 Rn. 67).
  • BGH, 02.12.2003 - 1 StR 102/03

    Richterausschluss (Tätigkeit als Staatsanwalt; Anordnung der Obduktion einer

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10
    Dies gilt auch für echte Unterlassungsdelikte (Senat BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1; zu Dauerdelikten Senat Urteil vom 02.12.2003 - 1 StR 102/03; BGH NJW 1999, 1344).".
  • BGH, 04.02.1992 - 5 StR 11/92

    Erregen eines Irrtums durch bloße Nichterfüllung einer gesetzlichen Meldepflicht

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10
    Falls gegenüber den für beschäftigte Arbeitnehmer zuständigen Einzugsstellen keine Erklärungen über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgen, kann bei den Mitarbeitern der zuständigen Einzugsstellen ein Irrtum nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber dort erfasst ist (vgl. BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 1; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 5 und 8; BayObLG Beschluss vom 19.03.2002 - 5 St R R 33/02 - Boxleitner in Wabnitz/Janovsky Handbuch des Wirtschaftsund Steuerstrafrechts 3. Aufl. Kap. 17 Rn. 52; Fischer StGB 57. Aufl. § 263 StGB Rn. 57; LK/Gribbohm 11. Aufl. § 266a StGB Rn. 115 f.; LK/Tiedemann 11. Aufl. § 263 StGB Rn. 78; Heitmann in Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 36 Rn. 67).
  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 249/89

    GmbH - Geschäftsführung - faktischer Geschäftsführer

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 594/98

    Umgangsrecht; Kindesentziehung des allein sorgeberechtigten Elternteils;

  • BGH, 27.09.1991 - 2 StR 315/91

    Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen der Beiträge zur Sozialversicherung im

  • BGH, 13.11.2019 - 1 StR 58/19

    Anfrage- und Vorlageverfahren; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt bei Taten nach § 266a Abs. 1 StGB Beendigung erst ein, wenn die Beitragspflicht erloschen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 11; Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 374/13 Rn. 17; vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11 Rn. 4; vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 Rn. 19; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 166/08 Rn. 41 und vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. September 2016 - 4 StR 341/16 Rn. 5).

    Der Bundesgerichtshof hat dessen Einordnung als echtes Unterlassungsdelikt stets ausdrücklich abgelehnt (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - 5 StR 288/11, BGHSt 57, 175 Rn. 22 und vom 11. August 2011 - 1 StR 295/11, BGHR StGB § 266a Abs. 2 Leistungsfähigkeit 1) und den Charakter als Erfolgsdelikt betont (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. August 2011 - 1 StR 295/11 aaO und vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 Rn. 19).

  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 58/19

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn: Beendigung der Tat mit

    An ihrer bisherigen Rechtsprechung, stattdessen an das Erlöschen der Beitragspflicht anzuknüpfen (so noch zu Abs. 1: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 11; Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 374/13 Rn. 17; vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11 Rn. 4; vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 Rn. 19; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 166/08 Rn. 41 und vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. September 2016 - 4 StR 341/16 Rn. 5; zu Abs. 2 Nr. 2: Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11 Rn. 4; Nachweise zu dieser Auffassung in der obergerichtlichen Rspr. und Literatur im Anfragebeschluss des Senats vom 13. November 2019 Rn. 10), halten der Senat und auch die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs nicht länger fest.
  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

    Die neben § 266a Abs. 1 StGB erfolgende Anwendung des § 266a Abs. 2 StGB wirkt sich lediglich auf den Schuldumfang aus und führt nicht zu einer tateinheitlichen Verwirklichung verschiedener Tatbestände (Senat Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10).
  • BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitnehmers;

    Der Schuldspruch, der ohnehin nicht der Rechtsprechung des Senats entspricht, wonach bei gleichzeitigem Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB und Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB keine Tateinheit, sondern eine einheitliche Tat vorliegt, bei der die zusätzliche Verwirklichung von § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB lediglich im Rahmen des Schuldumfangs Berücksichtigung findet (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10, wistra 2010, 408; so auch MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 266a Rn. 99), war daher insgesamt aufzuheben.
  • OLG Saarbrücken, 27.05.2015 - 1 U 89/14

    Unerlaubte Handlung: Haftung für Nichtabführen von Arbeitgeberanteilen zur

    Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 263 StGB, der auch für einen auf einer Täuschung durch pflichtwidriges Unterlassen beruhenden Irrtum eine konkrete Fehlvorstellung verlangt und diese verneint hat, wenn ein Arbeitgeber die Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei einer Einzugsstelle unterlässt, die bis dahin noch keine Geschäftsbeziehung zu ihm hatte (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 -, wistra 2010, 408 f., juris Rn. 9), wurde durch das WiKG der an § 370 AO angelehnte neue betrugsähnliche Tatbestand geschaffen, um die bei § 263 StGB bestehenden Strafbarkeitslücken zu schließen (BT-Drs. 15/2573 S. 28; Perron in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 266a Rn. 1).
  • BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11

    Verhältnis des Betruges zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Der vorliegende konkrete Einzelfall gibt dem Senat keinen Anlass von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, dass bei echten Unterlassungsdelikten wie § 266a Abs. 1 StGB und § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB die Taten erst beendet sind, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 1 StR 295/11; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 mwN; BGH, Beschluss vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91).

    Denn den Urteilsgründen (insbesondere UA S. 10 und UA S. 11 ff.) lassen sich hinreichend die jeweiligen Einzugsstellen entnehmen und, dass der Arbeitgeber dort erfasst ist (vgl. zur Problematik auch Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10).

  • BGH, 15.12.2021 - 1 StR 342/21

    Betrug durch Unterlassen (Bestehen der Pflicht zur Offenbarung von Tatsachen

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich die Anwendung des § 266a Abs. 2 StGB neben § 266a Abs. 1 StGB lediglich auf den Schuldumfang aus und führt nicht zu einer tateinheitlichen Verwirklichung beider Tatbestände (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 21.04.2016 - 1 StR 122/16

    Steuerhinterziehung (Tatmehrheit bei unterlassener Abgabe von

    Der Umstand, dass das Landgericht bei gleichzeitigem Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB und Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB entgegen der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15 Rn. 15, wistra 2015, 393 und vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10, wistra 2010, 408) nicht von einer einheitlichen Tat, sondern von Tateinheit ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten ebenfalls nicht.
  • LG Augsburg, 15.01.2014 - 2 Qs 1002/14

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Prüfung der faktischen

    Eine tateinheitliche Begehung von Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist nicht vorzunehmen (vgl. BGH v. 18.05.2010, 1 StR 111/10, wistra 2010, 408).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Soweit insoweit eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 und nach § 266a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichzeitig erfüllt ist, liegt eine einheitliche Tat (und nicht etwa Tateinheit) vor (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - 1 StR 122/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15 -, juris, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 -, juris, Rn. 10).
  • BGH, 13.05.2020 - 1 StR 632/19

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Strafzumessung: strafschärfende

  • BGH, 15.02.2023 - 2 StR 4/23

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Ermittlung der nicht abgeführten

  • BGH, 07.07.2011 - 2 StR 84/11

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Verhältnis zum Betrug: Täuschung

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