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   BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03   

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BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03 (https://dejure.org/2003,863)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2003 - 1 StR 113/03 (https://dejure.org/2003,863)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (https://dejure.org/2003,863)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 69 Abs. 1 StGB
    Entziehung der Fahrerlaubnis (Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges; verkehrspezifischer Gefahrzusammenhang beim Einsatz eines KFZ zur Begehung einer nicht verkehrsspezifischen / allgemeinen Straftat; Indizwirkung allgemeiner Kriminalität; erhöhte Betriebsgefahr beim ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Fahrelaubnis; Missbrauch der Fahrerlaubnis zur Begehung von Straftaten; Gerichtliche Beurteilung eines Eignungsmangels; Verletzung sachlichen Rechts; Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ; Mangelnde Eignung wegen fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit

  • verkehrsrechtsforum.de

    Führerscheinentzug wegen einer Straftat ist rechtmäßig, die unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Führerscheinentzug und Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

  • blutalkohol PDF, S. 103

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 69 Abs. 1; ; StGB § 69 Abs. 2; ; StGB § 69

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 69 Abs. 1
    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Nicht-Straßenverkehrsdelikt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Benutzung eines Kfz bei Begehung einer Straftat

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 658
  • StV 2004, 129
  • JR 2004, 123
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 29.05.1957 - 2 StR 195/57
    Auszug aus BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dementsprechend zur Entziehung der Fahrerlaubnis seit jeher anerkannt, daß die sich aus der Tat ergebende mangelnde Eignung auch in fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit gründen kann (BGHSt 5, 179, 180 f.; 7, 165, 167; 10, 333, 334; 17, 218, alle zur früheren Regelung des § 42m StGB aF; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197; NStZ 2000, 26; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 9a).

    Gerade auch auf solche Fälle ist die Maßregel zugeschnitten (siehe schon BGHSt 5, 179, 180 f.; 10, 333, 334).

    Das wird nach Ansicht des Senats etwa für Fälle gelten, in denen des Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird: So beispielsweise zur Fahrt mit dem Vergewaltigungsopfer an einen entlegenen Ort, um dort die Tat zu begehen (vgl. nur Senat NStZ 1999, 130, 131 a.E.), beim Transport einer beachtlichen Menge von Betäubungsmitteln mit dem Kraftfahrzeug, um damit unerlaubt Handel zu treiben, aber auch bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser (vgl. BGHSt 10, 333, 336).

    Im Blick auf das Gewicht der Tat, die Bedeutung des Einsatzes des Kraftfahrzeuges bei Begehung der Tat und bei zugleich fehlenden Hinweisen auf eine dennoch zum Hauptverhandlungszeitpunkt etwa wieder hergestellte Eignung der Angeklagten war die indizielle Bedeutung der Tat hier solchermaßen ausgeprägt, daß allein darauf und ohne weitergehende Begründung die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt werden konnte (vgl. zum Raub unter Einsatz eines Kraftfahrzeuges auch BGHSt 10, 333, 336).

  • BGH, 17.12.2002 - 4 StR 392/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von

    Auszug aus BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03
    Die Regelung des § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder daß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02; Beschluß vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02 zu einem Fall des schweren Raubes).

    Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des 4. Strafsenats zur Auslegung des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02) nicht gehindert, wie geschehen Recht zu sprechen.

    Zwar lag der Sachverhalt im Verfahren 4 StR 392/02 (Beschluß des 4. Strafsenats vom 17. Dezember 2002) ähnlich wie der im vorliegenden Fall.

  • BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit (Betäubungsmittelkonsum; Transport

    Auszug aus BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03
    Die Regelung des § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder daß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02; Beschluß vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02 zu einem Fall des schweren Raubes).

    d) Eine andere Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB ist nicht deshalb angezeigt, weil in einem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 = NZV 2002, 422, 424) für den Fall einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach Antreffen mit fünf Gramm Haschisch bei einer Personenkontrolle und Verweigerung eines sog. Drogenscreenings - ausgeführt wurde, charakterlich-sittliche Mängel, derentwegen die Fahreignung ausgeschlossen sein könne, lägen vor, wenn der Betroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG-Kammer aaO; darauf Bezug nehmend der 4. Strafsenat im Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02).

    Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des 4. Strafsenats zur Auslegung des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02) nicht gehindert, wie geschehen Recht zu sprechen.

  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Anders als seit der Entscheidung BGHSt 5, 179 in Teilen der Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit (vgl. BGH NStZ 2003, 658, 660 mit Anm. Kühl JR 2004, 125) vertreten worden ist, ist der Große Senat für Strafsachen der Auffassung, daß § 69 StGB nicht auch der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung dient, mithin nicht dem Zweck, den Mißbrauch der Fahrerlaubnis auch dann zu verhindern, wenn sich dieser - ohne Verkehrssicherheitsbelange in irgendeiner Weise zu berühren - ausschließlich auf andere Rechtsgüter nachteilig auswirkt.
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    Bei schwerwiegenden Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen werden, soll die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen sein; einen "verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse der Tatrichter nicht feststellen (BGH, Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 3, 7)).

    Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegenden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges "nicht zwingend" verlangt, es sei denn, es lägen "besondere Umstände" vor (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 7 f.)).

    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 (Raubüberfall); Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 (Banküberfälle); Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (Überfall auf die Rezeption eines Hotels); s. auch BGHSt 10, 333, 336 (2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall); Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 (Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute)).

    c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 7); s. auch Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).

    Sie ist weder Strafe noch dient sie der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; denn Maßregelbestimmungen, in denen eine spezielle Materie geregelt ist, haben nicht den Sinn, "allgemein" dem Schutz vor rechtswidrigen Taten zu dienen, sondern sie haben einen konkreten, speziellen Schutzzweck (aA - ohne nähere Begründung - der 1. Strafsenat in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 4 ff.)).

    Gleichwohl wurde BGHSt 5, 179 nicht aufgegeben; auch der neueste Beschluß des 1. Strafsenats zu § 69 StGB (vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03) bezieht sich mehrfach auf diese Entscheidung.

  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 155/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und

    Bei schwerwiegenden Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen werden, soll die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen sein; einen "verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse der Tatrichter nicht feststellen (BGH, Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 3, 7]).

    Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegenden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges "nicht zwingend" verlangt, es sei denn, es lägen "besondere Umstände" vor (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 7 f.]).

    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 [Raubüberfall]; Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 [Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [Überfall auf die Rezeption eines Hotels]; s. auch BGHSt 10, 333, 336 [2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall]; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute]).

    c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 7]; s. auch Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).

    Sie ist weder Strafe noch dient sie der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; denn Maßregelbestimmungen, in denen eine spezielle Materie geregelt ist, haben nicht den Sinn, "allgemein" dem Schutz vor rechtswidrigen Taten zu dienen, sondern sie haben einen konkreten, speziellen Schutzzweck (aA - ohne nähere Begründung - der 1. Strafsenat in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 4 ff.]).

    Gleichwohl wurde BGHSt 5, 179 nicht aufgegeben; auch der neueste Beschluß des 1. Strafsenats zu § 69 StGB (vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03) bezieht sich mehrfach auf diese Entscheidung.

  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    In einer Vielzahl von Entscheidungen wird ausgeführt, bei schwerwiegenden Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen werden, sei die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen; einen "verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse der Tatrichter nicht feststellen (BGH, Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 3, 7) = NStZ 2003, 658, 659, 660 m.w.N.).

    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 (Raubüberfall); Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 (Banküberfälle); Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658 (Überfall auf die Rezeption eines Hotels); s. auch BGHSt 10, 333, 336 (2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall); Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 (Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute)).

    c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 7) = NStZ 2003, 658, 660; s. auch das Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03 sowie Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).

    bb) Die Ansicht des 1. Strafsenats, die systematische Stellung des § 69 StGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemeinen Schutz vor rechtswidrigen Taten (vgl. auch den Beschluß des 1. Strafsenats vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658, 659), teilt der Senat - mit dem 2. Strafsenat (NStZ 2004, 144, 146, 147) - nicht.

  • BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines

    Schon aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB ergibt sich, daß die Maßregelanordnung nicht allein auf solche Taten gestützt werden kann, welche als solche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sondern grundsätzlich auch auf Taten der sonstigen, allgemeinen Kriminalität (vgl. nur BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch schon Entwurf der Bundesregierung zum Ersten Straßenverkehrssicherungsgesetz, BT-Drucks. I/2674, S. 12 f. (zu § 42 m a.F. StGB); dazu Bericht des 27. Ausschusses, BT-Drucks. I/3774, S. 4; vgl. auch Entwurf des Zweiten Straßenverkehrssicherungsgesetzes, BTDrucks. IV/651, S. 18), wenn sich aus der jeweils konkreten Tat hinreichende Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Täters ergeben.

    Nach der am weitesten gehenden Ansicht soll diese sich ohne weiteres schon daraus ergeben, daß der Täter ein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Begehung einer erheblichen Straftat eingesetzt hat (so ausdrücklich BGHSt 5, 179, 180 f. und die hierauf Bezug nehmende Rechtsprechung; zuletzt Beschluß des 1. Strafsenats vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03).

    So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise vielfach entschieden, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, "in aller Regel" eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit belege, die auch die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs er gebe, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297; vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol 2000, 453; vom 11. August 1998 - 1 StR 328/98, StV 1999, 18; vom 27. August 1998 - 1 StR 422/98, StV 1999, 18); ähnliches gilt für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Raubtaten, namentlich zum Abtransport der Beute oder zur Flucht (vgl. BGHSt 10, 333, 336; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Sexualdelikten (vgl. schon BGHSt 7, 165; Überblick über die Rechtsprechung bei Molketin NZV 1995, 383 m.w.N.).

    Diesen Bedenken ist der 1. Strafsenat im Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 - entgegengetreten.

    Auch der 1. Strafsenat geht in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 - nicht davon aus, daß die Ungeeignetheit sich ohne Bezug zu Verkehrssicherheitsbelangen bestimmen lasse; vielmehr setzt danach die Feststellung der Ungeeignetheit in entsprechenden Fällen jedenfalls eine abstrakte ("potentielle") Gefährdung der Verkehrssicherheit - durch Erhöhung der "Betriebsgefahr" - voraus.

    So kann etwa der Rechtssatz, "in aller Regel" begründe der Transport größerer Rauschgiftmengen in einem Kraftfahrzeug die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urt. vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92, NStZ 1992, 586; Urt. vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.; Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03), auch systematisch mit § 69 Abs. 2 StGB kaum vereinbart werden.

    Hiernach soll eine umfassende Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen aus dem Tatgeschehen und der Persönlichkeit des Täters nicht zwingend geboten sein, sondern sich nur aus den Umständen des Einzelfalles ergeben können (vgl. etwa BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; a.A. Geppert in LK § 69 Rdn. 105).

    Hierfür ist die Feststellung bei der Tat begangener konkreter Gefährdungen nicht zwingend erforderlich, denn sonst könnte sich aus einer (nur) "im Zusammenhang" mit dem Kraftfahrzeugführen begangene Tat die Ungeeignetheit nur ergeben, wenn zugleich eine Pflichtverletzung vorliegt (zutreffend insoweit BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03).

  • AG Lübeck, 09.12.2011 - 61 Gs 125/11

    Vorliegen eines verkehrsfremden Eingriffs in den Straßenverkehr im Sinne des §

    Sie liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen des Täters und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (vgl. etwa BGH NStZ 2003, 658, 659; eingehend BGH (GrS) NJW 2005, 1958 ff.; Fischer, StGB , 58. A. 2011, § 69 Rdn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 175/03

    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur strafgerichtlichen Entziehung der

    Bei schwerwiegenden Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen werden, soll die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen sein; einen "verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse der Tatrichter nicht feststellen (BGH, Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 3, 7]).

    Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegenden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges "nicht zwingend" verlangt, es sei denn, es lägen "besondere Umstände" vor (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 7 f.]).

    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 [Raubüberfall]; Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 [Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [Überfall auf die Rezeption eines Hotels]; s. auch BGHSt 10, 333, 336 [2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall]; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute]).

    c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 7]; s. auch Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).

    Sie ist weder Strafe noch dient sie der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; denn Maßregelbestimmungen, in denen eine spezielle Materie geregelt ist, haben nicht den Sinn, "allgemein" dem Schutz vor rechtswidrigen Taten zu dienen, sondern sie haben einen konkreten, speziellen Schutzzweck (aA - ohne nähere Begründung - der 1. Strafsenat in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 4 ff.]).

    Gleichwohl wurde BGHSt 5, 179 nicht aufgegeben; auch der neueste Beschluß des 1. Strafsenats zu § 69 StGB (vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03) bezieht sich mehrfach auf diese Entscheidung.

  • OLG Hamm, 20.08.2003 - 1 Ss 362/03

    Fahrerlaubnisentziehung, Ungeeignetheit, allgemeines Delikt

    Der Senat hält an der auch überwiegend von den Senaten des BGH vertretenen Auffassung, dass bei schwerwiegenden Taten - wie der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften im größeren Umfang unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges - die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges in aller Regel verneint werden muss und nur unter ganz besonderen Umständen etwas anderes gelten kann, fest (vgl. zuletzt noch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 4 Ss 387/03; a.A. in einem obiter dicctum BGH NStZ-RR 2003, 74; BGH NStZ-RR 2003, 122).

    Der Senat hält an der auch überwiegend von den Senaten des BGH vertretenen Auffassung, dass bei schwerwiegenden Taten - wie der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften im größeren Umfang unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges - die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges in aller Regel verneint werden muss und nur unter ganz besonderen Umständen etwas anderes gelten kann, fest (vgl. zuletzt noch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 4 Ss 387/03 -).

    Schon das systematische Nebeneinander der Anknüpfungspunkte für die Maßregel - die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers einerseits und die Tatbegehung bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges andererseits - verdeutlicht, dass diese Vorschrift nicht nur Verkehrsstraftaten erfasst, für welche die gesetzliche Regelvermutung der fehlenden Eignung in § 69 Abs. 2 StGB gilt; sie erstreckt sich auch auf Taten der sogenannten allgemeinen Kriminalität, die Indizwirkung für die fehlende Eignung entfalten können (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003, 1 StR 113/03).

    Auch derjenige, der seine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelrechter Teilnahme am Verkehr, aber bewusst zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten einsetzt, kann mithin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003, 1 StR 113/03).

    In schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine eingehende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5; BGH NStZ 1992, 586; BGH Beschluss vom 14. Mai 2003, 1 StR 113/03).

    Bei Taten der sogenannten allgemeinen Kriminalität bestimmt der Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung, wenn er funktional im konkreten Fall gegeben ist, durch das Gewicht der Tat und der Täterpersönlichkeit den Begründungsaufwand des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 -).

  • BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03

    Anfrageverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit; spezifischer

    Der 4. Strafsenat hat zutreffend dargestellt, daß die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der von ihm beabsichtigten Entscheidung entgegenstünde (vgl. vor allem Beschl. v. 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.11.2004 - 2 StR 431/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144 ff.) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluss vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluss vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m.w.N).

    Er missbrauchte daher Kraftfahrzeuge zur Begehung sehr zahlreicher und teilweise auch schwerwiegender Straftaten, so dass auf der Grundlage der bisherigen Rechtssprechung die verhängte Maßregel als rechtsfehlerfrei anzusehen wäre (BGH StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; Senat NStZ 2000, 26f.; BGH NStZ 2003, 658 ff.).

  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 211/04

    Vorabteilentscheidung im Revisionsrechtszug (Recht auf Verfahrensbeschleunigung

  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 434/03

    Vorabteilentscheidung im Revisionsrechtszug (Recht auf Verfahrensbeschleunigung

  • BGH, 18.02.2005 - 2 StR 484/04

    Beschleunigungsgrundsatz (Haftsache; Untersuchungshaft; Vorabentscheidung im

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 291/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (formelhafte Begründung der Ungeeignetheit zum

  • BGH, 21.01.2004 - 2 ARs 347/03

    Antwort auf einen Anfragebeschluss (unterschiedliche Auffassungen im

  • OLG Hamm, 19.10.2004 - 3 Ss 236/04

    Steuern des Fluchtfahrzeugs bei Einbruchdiebstahl - Abgrenzung von Mittäterschaft

  • BGH, 21.04.2004 - 1 StR 522/03

    Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO und

  • BGH, 10.02.2004 - 4 StR 24/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung bei allgemeiner Kriminalität;

  • OLG Hamm, 26.08.2004 - 3 Ss 328/04

    Fahrerlaubnis; Entziehung; Gesamtwürdigung; Begründung; Gewerbsmäßigkeit,

  • BGH, 06.04.2004 - 4 StR 100/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen;

  • OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04

    Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Straftat; Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur

  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 427/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang; kein

  • OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 1 Ws 335/03

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Aufhebung im Hinblick auf die

  • OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04

    Vorläufige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nur aufgrund

  • VG Frankfurt/Main, 15.07.2004 - 6 E 2139/03

    Fahrerlaubnis; Medizinisch-psychologische Untersuchung; Straffälligkeit

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