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   BGH, 27.04.1993 - 1 StR 131/93   

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https://dejure.org/1993,8469
BGH, 27.04.1993 - 1 StR 131/93 (https://dejure.org/1993,8469)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1993 - 1 StR 131/93 (https://dejure.org/1993,8469)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1993 - 1 StR 131/93 (https://dejure.org/1993,8469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkung einer nicht genau festzustellenden Tatzeit auf die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 1038
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.11.1988 - 1 StR 566/88

    Geltung der Regeln für die Gesamtstrafenbildung bei gemeinsamer Aburteilung

    Auszug aus BGH, 27.04.1993 - 1 StR 131/93
    Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt (vgl. hierzu BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 27.04.1993 - 1 StR 131/93
    Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt (vgl. hierzu BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4).
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 467/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Berücksichtigung nonverbalen

    Für die neue Gesamtstrafenbildung sind, was das Landgericht zutreffend gesehen hat, die Grundsätze aus dem Beschluss des 1. Strafsenats vom 27. April 1993 (1 StR 131/93) zu beachten.

    § 55 StGB lässt keinen Raum für weitergehende Überlegungen, was für den Angeklagten am günstigsten sei (BGH, Beschluss vom 27. April 1993 - 1 StR 131/93).

  • BGH, 23.10.2019 - 4 StR 488/19

    Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen

    a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Strafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Halle vom 15. November 2018 als erster noch nicht erledigter Vorverurteilung nach den am 25. Juni 2018 begangenen verfahrensgegenständlichen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden ist und dieser Entscheidung eine Zäsurwirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - 4 StR 40/19, Rn. 8 und 11; Beschluss vom 14. November 2003 - 2 StR 394/03, NStZ-RR 2004, 137, 138; Beschluss vom 27. April 1993 - 1 StR 131/93, MDR 1993, 1039 bei Holtz; Urteil vom 6. Juli 1956 - 2 StR 87/55, BGHSt 9, 370, 383 f.; von Heintschel-Heinegg in: MünchKomm - StGB, 3. Aufl., § 55 Rn. 13).

    d) Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass im Fall der Unaufklärbarkeit der für § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bedeutsamen zeitlichen Verhältnisse nach dem Zweifelsgrundsatz zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1993 - 1 StR 131/93, MDR 1993, 1038, 1039 bei Holtz; Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 13).

  • BVerfG, 07.05.1999 - 2 BvR 2324/97

    Kein Verstoß gegen GG Art 103 Abs 2 durch Ablehnung einer Gesamtstrafenbildung

    Denn die Praxis der strafgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 32, 190 ; BGH, MDR 1993, S. 1038 ff.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13), bei nachträglicher Überprüfung der Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung beginnend mit der frühesten Verurteilung jeweils die hypothetische Sicht es dann urteilenden Richters zugrundezulegen, ist sachgerecht.
  • BGH, 07.12.1995 - 4 StR 688/95

    Strafrahmenminderung - Strafzumessung - Zusammentreffen von Milderungsgründen

    Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß ihr eine Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - aus Rechtsgründen (§ 50 StGB) - nicht deshalb verwehrt war, weil sowohl der Bejahung des Provokationsfalls nach § 213 1. Alternative StGB als auch dem Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB im wesentlichen dieselben tatsächlichen Umstände zugrunde liegen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1993, 1038).
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 205/97

    Zäsur durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Vorteil oder Nachteil für den

    Hat der Täter sich nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen; für diese gelten dieselben Grundsätze wie für die erste Gesamtstrafenbildung (BGH MDR 1993, 1038).
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