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   BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86   

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BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86 (https://dejure.org/1986,2511)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1986 - 1 StR 14/86 (https://dejure.org/1986,2511)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1986 - 1 StR 14/86 (https://dejure.org/1986,2511)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Berichtigung des Protokolls - Beweiskraft der Sitzungsniederschrift - Verlesung des Anklagesatzes als wesentliche Förmlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 374
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.12.1981 - 1 StR 724/81

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Verlesung des Anklagesatzes -

    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86
    Die Verlesung des Anklagesatzes ist andererseits ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet (vgl. BGH MDR 1982, 338; BGH NStZ 1982, 431; 1986, 39).

    Deshalb kann das Beruhen des Schuldspruchs auf dem Gesetzesverstoß nur in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Zweck der Verlesung durch ihre Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist (BGH NJW 1982, 1057; BGH NStZ 1982, 518 m.w.N.).

  • BGH, 27.07.1982 - 1 StR 360/82

    Verlesung des Anklagesatzes als wesentliches Verfahrenserfordernis zu Beginn

    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86
    Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGH NStZ 1982, 431; 1984, 521; 1986, 39).

    Die Verlesung des Anklagesatzes ist andererseits ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet (vgl. BGH MDR 1982, 338; BGH NStZ 1982, 431; 1986, 39).

  • BGH, 01.10.1985 - 1 StR 469/85

    Fehlen der Verlesung des Anklagesatzes als Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86
    Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGH NStZ 1982, 431; 1984, 521; 1986, 39).

    Die Verlesung des Anklagesatzes ist andererseits ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet (vgl. BGH MDR 1982, 338; BGH NStZ 1982, 431; 1986, 39).

  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86
    Die nachträgliche Berichtigung des Protokolls durch den Vorsitzenden und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist für das Revisionsgericht unbeachtlich, da sie der zuvor erhobenen zulässigen Rüge die Grundlage entziehen würde (std. Rspr., vgl. BGHSt 2, 125; 10, 145 [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57]; 12, 270).
  • BGH, 20.02.1957 - 2 StR 34/57

    Änderungen des Protokolls vor der Unterzeichnung des Protokolls, aber nach

    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86
    Die nachträgliche Berichtigung des Protokolls durch den Vorsitzenden und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist für das Revisionsgericht unbeachtlich, da sie der zuvor erhobenen zulässigen Rüge die Grundlage entziehen würde (std. Rspr., vgl. BGHSt 2, 125; 10, 145 [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57]; 12, 270).
  • BGH, 04.12.1958 - 4 StR 408/58
    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86
    Die nachträgliche Berichtigung des Protokolls durch den Vorsitzenden und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist für das Revisionsgericht unbeachtlich, da sie der zuvor erhobenen zulässigen Rüge die Grundlage entziehen würde (std. Rspr., vgl. BGHSt 2, 125; 10, 145 [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57]; 12, 270).
  • BGH, 20.11.1961 - 2 StR 395/61
    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86
    Der Sachverhalt ist insoweit nicht vergleichbar mit dem in der Entscheidung in BGHSt 16, 306, 308 geschilderten Fall, in dem die Niederschrift für einzelne Verhandlungsabschnitte unterschiedliche richterliche Beisitzer aufführte.
  • BGH, 04.11.1981 - 2 StR 242/81

    Besetzungsrüge im Verhältnis von Erwachsenengericht und Jugendgericht -

    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86
    Obwohl das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine Jugendkammer zurückzuverweisen (BGHSt 30, 260, 262 [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81]; BGH, Beschl. vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82 -, vom 15. November 1983 - 2 StR 544/83 -, vom 23. Dezember 1983 - 2 StR 294/83 - und vom 9. November 1984 - 2 StR 572/84).
  • BGH, 25.03.1982 - 4 StR 81/82

    Schwere räuberische Erpressung und unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86
    Obwohl das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine Jugendkammer zurückzuverweisen (BGHSt 30, 260, 262 [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81]; BGH, Beschl. vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82 -, vom 15. November 1983 - 2 StR 544/83 -, vom 23. Dezember 1983 - 2 StR 294/83 - und vom 9. November 1984 - 2 StR 572/84).
  • BGH, 20.04.1982 - 1 StR 833/81

    Entfallen der formelle Beweiskraft eines mehrdeutigen Protokollvermerks eines

    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86
    Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Protokoll angesichts des Inhalts der ablehnenden Entscheidung "erkennbare Lücken oder Unklarheiten" aufwiese (vgl. BGH NJW 1976, 977, 978) oder "mehrdeutig" sei (vgl. BGHSt 31, 39, 41).
  • BGH, 15.09.1982 - 2 StR 29/82

    Verfahrensrüge der Fehlenden allgemeinen Beeidigung des in der Hauptverhandlung

  • BGH, 15.11.1983 - 2 StR 544/83

    Zugrundelegung eines unzutreffenden Strafrahmens durch die Vorinstanz -

  • BGH, 23.12.1983 - 2 StR 294/83

    Durchführung einer kommissarischen Vernehmung der Vertrauensperson gegen den

  • BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84

    Revision aufgrund fehlender Verlesung des Anklagesatzes - Anklagesatz - Verlesung

  • BGH, 09.11.1984 - 2 StR 572/84

    Zweifache Milderung des Strafrahmens

  • BGH, 25.08.1975 - 2 StR 309/75

    Voraussetzungen für die Verweisung eines Urteils an die Jugendkammer - Entfallen

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Die Verfahrensrüge hält er für unbegründet, da er unter Aufgabe seiner Rechtsprechung zum Verbot der "Rügeverkümmerung" (vgl. BGHSt 34, 11, 12; NStZ 1984, 521; 1986, 374; 1995, 200, 201) die berichtigte Sitzungsniederschrift als im Sinne von § 274 StPO beachtlich erachtet, auch wenn durch die Berichtigung der Rüge die Tatsachengrundlage entzogen wird.
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Distanzierende Erklärungen der Urkundspersonen vom ursprünglichen Protokollinhalt waren - wie eine formelle Berichtigung des Protokolls - für das Revisionsgericht grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, sie erfolgten vor Eingang der Revisionsbegründung oder stützten den Vortrag des Beschwerdeführers (vgl. RGSt 19, 367 ; 57, 394 ; BGHSt 4, 364 ; 8, 283; 13, 53 ; 22, 278 ; BGH, Beschluss vom 25. März 1986 - 1 StR 14/86 -, NStZ 1986, S. 374; BGH, Beschluss vom 18. September 1987 - 3 StR 398/87 -, juris, Abs.-Nr. 4; BGH, Beschluss vom 11. September 1990 - 1 StR 504/90 -, juris, Abs.-Nr. 2; BGH, Beschluss vom 13. September 1991 - 3 StR 338/91 -, NStZ 1992, S. 49; BGH, Beschluss vom 18. März 1992 - 3 StR 63/92 -, juris, Abs.-Nr. 5; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 5 StR 462/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 11. April 2007 - 3 StR 108/07 -, juris, Abs.-Nr. 7).
  • BGH, 13.12.1994 - 1 StR 641/94

    Verfahrensrüge - Protokollberichtigung - Formvorschriften - Verlesung der

    Am 14. Juli 1994 - nach Eingang der Revisionsbegründung - haben der Vorsitzende und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle das Protokoll dahin berichtigt, daß eingefügt wurde: "Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz." Diese Berichtigung ist indes unbeachtlich, weil sie einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde (vgl. BGHSt 2, 125 sowie BGH NStZ 1984, 521; 1986, 374).

    Das kann der Fall sein etwa bei einem einfach liegenden Sachverhalt oder in sonstigen Fällen, in denen sich ausschließen läßt, das Nichtverlesen des Anklagesatzes könne sich auf das Verhandlungsergebnis ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057 sowie NStZ 1982, 518; vgl. auch BGH NStZ 1982, 431, 432; 1984, 521; 1986, 39 f.; 1986, 374).

  • BGH, 15.09.1992 - 1 StR 442/92

    Verfahrensmangel wegen falscher Übersetzung des Anklagesatzes - Begründung der

    Das war rechtsfehlerhaft: Ebenso, wie die Verlesung des Anklagesatzes ein so wesentliches Verfahrenserfordernis ist, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet (BGH NStZ 1986, 374), gehört bei Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, die Übersetzung des Anklagesatzes zu den wesentlichen Verfahrensakten (BVerfG NJW 1983, 2762, 2764).

    Ob das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler in solchen Fällen möglicherweise deshalb verneint werden könnte, weil die Unterrichtung der sonstigen (deutschsprachigen) Verfahrensteilnehmer über den Verfahrensgegenstand (vgl. BGH NStZ 1986, 374) nicht gefährdet ist, die Kenntnis des fremdsprachigen Angeklagten aber durch die frühere Zustellung der übersetzten - unverändert zugelassenen - Anklage gewährleistet sein könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil im vorliegenden Fall die zugestellte Übersetzung der Anklage erhebliche Mängel aufwies und dem - vom Angeklagten gesprochenen - Kantonesischen nicht entsprach.

  • BGH, 07.12.1999 - 1 StR 494/99

    Bestellung eines Beistandes; Auslegung; Prozeßkostenhilfe

    Deshalb kann das Beruhen nur in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist (BGH NStZ 84, 521; 86, 39, 40 m.w.N.; 86, 374 m.w.N.).
  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 504/90

    Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur

    Die formelle Beweiskraft des insoweit eindeutigen und deshalb der Auslegung nicht zugänglichen Protokollinhalts kann durch die dienstlichen Erklärungen von Verfahrensbeteiligten, der Anklagesatz sei doch verlesen worden und bei der Streichung im Vordruck habe es sich um ein Versehen gehandelt, vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschluß NStZ 1986, 374).
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