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   BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14   

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https://dejure.org/2014,31739
BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14 (https://dejure.org/2014,31739)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2014 - 1 StR 145/14 (https://dejure.org/2014,31739)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2014 - 1 StR 145/14 (https://dejure.org/2014,31739)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30a Abs 1 BtMG
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen einer bandenmäßigen Begehung

  • Wolters Kluwer

    Wertung als bandenmäßiges Handeln i.S.v. § 30a Abs. 1 BrMG

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen einer bandenmäßigen Begehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wertung als bandenmäßiges Handeln i.S.v. § 30a Abs. 1 BrMG

  • rechtsportal.de

    BtMG § 30a Abs. 1
    Wertung als bandenmäßiges Handeln i.S.v. § 30a Abs. 1 BrMG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Was ist eine Bande? Die Antwort hat Auswirkungen…

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Drogendealer als Bande

  • Jurion (Kurzinformation)

    Mittäterschaft reicht für Annahme einer Bande nicht aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 227
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14
    Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04, NStZ 2004, 696, und vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11).

    Insoweit ist der Verteidigung darin Recht zu geben, dass die Mittäterschaft allein noch nicht ausreichend ist für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung, es vielmehr einer ausdrücklichen oder konkludenten Abrede darüber bedarf, mit den anderen Bandenmitgliedern in Zukunft für eine gewisse Dauer eine unbestimmte Zahl von Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 328 ff.; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 StR 465/13).

  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14
    Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00

    Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14
    Da zugleich eine zulässige Sachrüge erhoben ist, kann ergänzend auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00, BGHSt 46, 189, 190 f.; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 296/07).
  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 28/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande); erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14
    Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04, NStZ 2004, 696, und vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11).
  • BGH, 06.02.2007 - 4 StR 612/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (bandenmäßige Begehung:

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14
    Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06, NStZ 2007, 533; vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07, NStZ-RR 2008, 55; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413 mwN; vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12, NStZ 2013, 49).
  • BGH, 18.07.2007 - 1 StR 296/07

    Verzicht auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Belehrungspflicht; Erklärung

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14
    Da zugleich eine zulässige Sachrüge erhoben ist, kann ergänzend auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00, BGHSt 46, 189, 190 f.; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 296/07).
  • BGH, 27.09.2007 - 4 StR 1/07

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Unfallprovokation und ähnlicher,

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14
    Zu Recht beanstandet der Revisionsführer, dass das Urteil eine Auseinandersetzung mit seiner vor Eröffnung des Hauptverfahrens abgegebenen schriftlichen Einlassung vermissen lässt, mithin wesentlichen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisstoff unberücksichtigt gelassen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 1/07, NStZ-RR 2008, 83; Beschluss vom 10. März 2011 - 2 StR 49/11; Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 49/12, NStZ 2012, 709).
  • BGH, 05.10.2007 - 2 StR 436/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; Gegenüberstehen auf

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14
    Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06, NStZ 2007, 533; vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07, NStZ-RR 2008, 55; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413 mwN; vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12, NStZ 2013, 49).
  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10

    Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung:

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14
    Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868).
  • BGH, 10.03.2011 - 2 StR 49/11

    Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (Handgranate); Konkurrenzen

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14
    Zu Recht beanstandet der Revisionsführer, dass das Urteil eine Auseinandersetzung mit seiner vor Eröffnung des Hauptverfahrens abgegebenen schriftlichen Einlassung vermissen lässt, mithin wesentlichen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisstoff unberücksichtigt gelassen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 1/07, NStZ-RR 2008, 83; Beschluss vom 10. März 2011 - 2 StR 49/11; Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 49/12, NStZ 2012, 709).
  • BGH, 09.11.2011 - 1 StR 302/11

    Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL): Korruptionsvorwürfe müssen neu verhandelt

  • BGH, 29.02.2012 - 2 StR 426/11

    Verfall (Erörterungsmangel hinsichtlich einer Anwendung der Härtefallklausel)

  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 49/12

    Erörterungsmängel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines Zeugen

  • BGH, 31.07.2012 - 5 StR 315/12

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenbegriff (andauernde

  • BGH, 14.05.2014 - 2 StR 465/13

    Verständigung (Unzulässigkeit einer Verständigung, die nicht den gesetzlichen

  • BGH, 04.07.2011 - 3 StR 129/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; eingespieltes Bezugs- und

  • BGH, 13.10.2016 - 4 StR 239/16

    Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Gefährdung einer fremden Sache von

    Dass die Besteller und der Angeklagte M. gegenüber dem unbekannten Lieferanten als Gruppierung gemeinsam aufgetreten seien oder die Beschaffung der Betäubungsmittel arbeitsteilig erfolgt wäre, ergibt sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht (anders der von der Revision angeführte Fall BGH, Urteil vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14, NStZ 2015, 227 ff.).
  • BGH, 21.11.2023 - 2 StR 323/23

    Bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Dafür, dass Ma.          an anderen Teilakten des Handeltreibens beteiligt war und sich somit aus anderen Gründen als dem Straßenverkauf eine Eingliederung in die Bande der Angeklagten ergibt, bieten die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14, NStZ 2015, 227).
  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 184/20

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (einheitliche Tat im

    Da er nach den ausdrücklich von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen nicht an der Bandenabrede beteiligt war, kamen weder eine Schuldspruchumstellung durch den Senat noch ein Aufrechterhalten der Feststellungen in Betracht (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14, juris Rn. 24 f.).
  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    a) Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.; Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 Rn. 6; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11 Rn. 11 und vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 02.06.2022 - 2 StR 543/21

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande: Vorliegen,

    a) Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.; Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 Rn. 6; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11 Rn. 11 und vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Von einer Bandenabrede abzugrenzen sind dabei solche Konstellationen, in denen die Beteiligten lediglich in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig wurden, sich also deren Zusammenwirken, auch wenn es auf Dauer angelegt war, nicht als Ausdruck einer Bandenabrede darstellt, sondern als Verfolgung selbständiger, ausschließlich eigener Interessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 Rn. 7; vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 5; vom 14. April 2015 - 3 StR 627/14 Rn. 5 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11 Rn. 8; Urteile vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 Rn. 20 und vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.).
  • BGH, 20.05.2015 - 1 StR 429/14

    Widerruf des Verzichts auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertbarkeit vorher

    Ihr Inhalt ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Klarheit aus den Urteilsgründen, auf die wegen der zulässig erhobenen Sachrüge zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14, NStZ 2015, 227, 229).
  • LG Köln, 16.03.2020 - 323 KLs 47/19
    Eine bandenmäßige Tatbegehung setzt dabei den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, den Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer voraus (BGH, Urt. v. 3.9.2014 - 1 StR 145/14 = NStZ 2015, 227, beck-online; Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 30 Rn. 19).
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Auch eine arbeitsteilige Beschaffung kann Ausfluss eines bandenmäßigen Zusammenschlusses sein (vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2014 - 1 StR 145/14, NStZ 2015, 227, 228).
  • KG, 26.06.2020 - 5 Ws 90/20

    Zuständigkeit des (erweiterten) Schöffengerichts oder des Landgerichts bei

    Schließlich hat die Staatsanwaltschaft auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Beschluss und in dem gegenüber weiteren Beschuldigten aus demselben Verfahrenskomplex ergangenen Urteil der 25. großen Strafkammer zu Grunde gelegte Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht, wonach allein das (notwendige) Zusammenwirken zwischen einem Verkäufer und einem Erwerber noch keine Bandenmitgliedschaft begründet (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 -, juris Rn. 20), wegen der deliktspezifischen Besonderheiten nicht ohne Weiteres auf andere Delikte übertragbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06 -, juris Rn. 12).
  • LG Memmingen, 28.07.2020 - 1 KLs 221 Js 15654/18

    Berücksichtigung des Gewichts der Beihilfehandlung bei der Prüfung des minder

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