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   BGH, 03.05.1988 - 1 StR 148/88   

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https://dejure.org/1988,1324
BGH, 03.05.1988 - 1 StR 148/88 (https://dejure.org/1988,1324)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1988 - 1 StR 148/88 (https://dejure.org/1988,1324)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1988 - 1 StR 148/88 (https://dejure.org/1988,1324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Feststellung der Bereicherungsabsicht - Absicht einer vorübergehenden Besitzerlangung - Vorübergehender Wechsel des Besitzes an erbeutetem Geld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 253, 255

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2623
  • MDR 1988, 789
  • NStZ 1989, 22
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - 1 StR 148/88
    Das Landgericht hat die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, unter Hinweis auf BGHSt 14, 386 bejaht, weil der Angeklagte vorhatte, mit dem erbeuteten Geld zu fliehen und sich erst in einiger Entfernung von der Sparkasse der Polizei zu stellen und daher eine, wenn auch nur vorübergehende, Besitzerlangung wollte.
  • OLG Hamm, 09.03.1972 - 2 Ss 752/71
    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - 1 StR 148/88
    Angesichts dieser sowohl im Objektiven als auch im Subjektiven außergewöhnlichen Fallkonstellation bedurfte die Präge, ob sich der Angeklagte dessen bewußt war, daß er die Verfügungsmöglichkeit und damit einen Vermögensvorteil erlangt, besonders sorgfältiger Darlegung und Feststellung (vgl. auch OLG Hamm MDR 1972, 706 [OLG Hamm 09.03.1972 - 2 Ss 752/71]).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Diese Tatbestandsvoraussetzung des § 253 StGB deckt sich inhaltlich mit der beim Betrug vorausgesetzten Bereicherungsabsicht (BGH, Urteile vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, NJW 1988, 2623; vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9).

    Sie setzt nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen wirtschaftlichen Vermögensbegriff deshalb voraus, dass der erstrebte Vorteil zu einer objektiv günstigeren Gestaltung der Vermögenslage für den Täter oder den Dritten führen soll (BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9 mwN; ähnlich: BGH, Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94, NStZ 1996, 39; Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 128/01, NStZ 2001, 534), also eine Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens angestrebt wird (BGH, Urteile vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, NJW 1988, 2623; vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9 mwN).

    Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, NJW 1988, 2623; ähnlich BGH, Beschluss vom 19. August 1987 - 2 StR 394/87, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 1) und allein einen anderen als einen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1971 - 4 StR 397/71).

  • BGH, 07.08.2003 - 3 StR 137/03

    Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs; Billigung eines Anspruchs durch die

    Die für den Tatbestand der Erpressung erforderliche Absicht des Täters, sich oder einen Dritten aus dem Vermögen des Genötigten zu Unrecht zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB), deckt sich inhaltlich mit der beim Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) vorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten aus dem Vermögen des Getäuschten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (BGH bei Dallinger MDR 1972, 197; BGH NJW 1988, 2623).
  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98

    Bereicherungsabsicht (Erpressung einer unberechtigten Wechselforderung als

    Mit Bereicherungsabsicht handelt ein Täter nämlich nur dann, wenn er den ihm objektiv zuwachsenden Vermögensvorteil anstrebt; es reicht nicht aus, daß er ihn als Folge seines Handelns voraussieht (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 3 und 5; BGH, Beschl. v. 30. September 1997 4 StR 335/97).
  • BGH, 27.07.2004 - 3 StR 71/04

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Dann würde es aber an der Absicht, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, fehlen (BGH NStZ 1989, 22; BGH wistra 1999, 378; Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 20 mit zahlr. Nachweisen).
  • BGH, 08.06.2017 - 4 StR 19/17

    Erpresserischer Menschenraub (Absicht, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer

    Dementsprechend muss im Falle des Versuchs der Tatentschluss des Täters darauf gerichtet sein, einen - ernsthaft und nicht nur zum Schein erstrebten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 3; Beschluss vom 27. Juli 2004 - 3 StR 71/04, NStZ 2005, 155 f.; MüKo-StGB/Sander, 2. Aufl., § 253 Rn. 30 f.) - Vorteil durch den Einsatz des Nötigungsmittels zu erlangen.
  • BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94

    Busüberfälle - § 255 StGB, Bereicherungsabsicht, Nutzung als Fluchtfahrzeug; §§

    Eine außergewöhnliche Tätermotivation und Tatplanung, wie sie in einem vom Senat entschiedenen Fall (NJW 1988, 2623 f.) bestand, war nicht gegeben.
  • OLG Jena, 27.09.2005 - 1 Ss 259/05

    Erpressung, räuberische

    Die Bereicherungsabsicht i.S.d. § 253 Abs. 1 StGB deckt sich inhaltlich vollständig mit der beim Betrug vorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtwidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen ( BGH NStZ 1989, 22).

    Es muss ihm - zumindest auch - auf die mit dem erstrebten Vorteil - objektiv - verbundene Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes seines Vermögens angekommen sein ( BGH NJW 1988, 2623 [BGH 03.05.1988 - 1 StR 148/88] ).

  • BGH, 08.06.2017 - 4 StR 607/16

    Erpresserischer Menschenraub (Absicht, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer

    Dementsprechend muss im Falle des Versuchs der Tatentschluss des Täters darauf gerichtet sein, einen - ernsthaft und nicht nur zum Schein erstrebten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 3; Beschluss vom 27. Juli 2004 - 3 StR 71/04, NStZ 2005, 155 f.; MüKo-StGB/Sander, 2. Aufl., § 253 Rn. 30 f.) - Vorteil durch den Einsatz des Nötigungsmittels zu erlangen.
  • BGH, 24.05.2011 - 4 StR 175/11

    Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer; erpresserischer Menschenraub;

    a) Die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, deckt sich inhaltlich voll mit der beim Betrug vorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 3).
  • BGH, 22.06.1995 - 5 StR 249/95

    Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchten Mordes, schwerer räuberischer

    Diese Übertragung des Besitzes an den Waffen genügt zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale "Vermögensverfügung" und "Bereicherungsabsicht" (vgl. BGHSt 14, 386, 388 m.N.; BGHR § 253 Abs. 1 StGB Bereicherungsabsicht 3), zumal da der Angeklagte die erlangten Waffen dadurch nutzte, daß er die Beamten weiter einschüchterte.
  • BGH, 30.09.1997 - 4 StR 335/97

    Eintreiben einer Forderung - Erzwingen des Abschlusses einer

  • OVG Sachsen, 23.11.2012 - D 6 A 906/11

    Disziplinarrecht, Polizeibeamter, Maßnahmebemessung bei versuchtem

  • BGH, 06.08.1991 - 1 StR 430/91

    Knebelungsmittel als sonstiges Werkzeug im Tatbestand des schweren Raubes -

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