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   BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19   

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https://dejure.org/2019,16803
BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19 (https://dejure.org/2019,16803)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2019 - 1 StR 150/19 (https://dejure.org/2019,16803)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - 1 StR 150/19 (https://dejure.org/2019,16803)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 64 Satz 2 StGB; § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO; § 71 IRG
    Mord aus niedrigen Beweggründen (Niedrigkeit der Beweggründe bei Tötung des Intimpartners bei vorangegangener Trennung des Tatopfers vom Täter: Bedeutung der Trennungsgründe); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht der Therapie bei der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 211 Abs. 2 StGB, § 71 IRG, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld; Rechtsfehlerhafte Annahme niedriger Beweggründe als Mordmerkmale

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld; Rechtsfehlerhafte Annahme...

  • rewis.io

    Niedrige Beweggründe bei Tötung eines sich abwendenden Ehepartners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld; Rechtsfehlerhafte Annahme niedriger Beweggründe als Mordmerkmale

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mordmerkmal: niedrige Beweggründe - nach dem Beziehungsende

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mordmerkmale bei Tötung des Intimpartners nach Trennung

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 518
  • StV 2020, 93
  • FamRZ 2019, 1476
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18

    Mord aus niedrigen Beweggründen; Tatmehrheit (nacheinander folgender Angriff auf

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19
    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass Beweggründe dann niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN), und dass Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung niedrige Beweggründe sein können, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18 Rn. 16; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Entbehrt indes das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als "niedrig' zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (siehe nur BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN und vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06 Rn. 20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

  • BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17

    Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners;

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19
    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass Beweggründe dann niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN), und dass Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung niedrige Beweggründe sein können, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18 Rn. 16; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (siehe nur BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN und vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06 Rn. 20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

  • BGH, 13.06.2018 - 1 StR 132/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (eingeschränktes Ermessen

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19
    b) Diese Begründung des Landgerichts ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es an Feststellungen dazu fehlt, dass der Angeklagte vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18 Rn. 10 und vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18 Rn. 8).

    Zudem hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, ob eine Überstellung des Angeklagten gemäß Art. 68 SDÜ, § 71 IRG nach Kroatien zum Vollzug der Maßregel in Betracht kommen könnte, sofern dort entsprechende Einrichtungen existieren (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18 Rn. 13 und vom 10. Juli 2012 - 2 StR 85/12 Rn. 15; vgl. auch Trenckmann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. L 200).

  • BGH, 21.03.2019 - 3 StR 81/19

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang;

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19
    a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines Hanges des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso wie den daneben nach § 64 StGB für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderlichen symptomatischen Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19 Rn. 13 f. mwN) und die Gefahrenprognose rechtsfehlerfrei bejaht, demgegenüber aber ohne tragfähige Begründung angenommen, dass es trotz der vom Angeklagten signalisierten Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Maßregel nach § 64 StGB und des Umstands, dass bislang noch kein vergleichbarer Therapieversuch unternommen wurde, an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehle.
  • BGH, 10.07.2012 - 2 StR 85/12

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Mittäterschaft;

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19
    Zudem hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, ob eine Überstellung des Angeklagten gemäß Art. 68 SDÜ, § 71 IRG nach Kroatien zum Vollzug der Maßregel in Betracht kommen könnte, sofern dort entsprechende Einrichtungen existieren (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18 Rn. 13 und vom 10. Juli 2012 - 2 StR 85/12 Rn. 15; vgl. auch Trenckmann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. L 200).
  • BGH, 28.11.2018 - 5 StR 379/18

    Niedrige Beweggründe (Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19
    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass Beweggründe dann niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN), und dass Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung niedrige Beweggründe sein können, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18 Rn. 16; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).
  • BGH, 17.07.2018 - 4 StR 173/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Fehlen eines symptomatischen

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19
    b) Diese Begründung des Landgerichts ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es an Feststellungen dazu fehlt, dass der Angeklagte vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18 Rn. 10 und vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18 Rn. 8).
  • BGH, 25.07.2006 - 5 StR 97/06

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Beurteilungsspielraum des Tatrichters und

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19
    Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (siehe nur BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN und vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06 Rn. 20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).
  • LG Mönchengladbach, 05.03.2021 - 27 Ks 7/20

    Gewalttat in Viersen? Mordprozess gegen Erzieherin im Fall Greta

    Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH Beschl. v. 7.5.2019 - 1 StR 150/19, BeckRS 2019, 11784 Rn. 8, beck-online).
  • BGH, 12.10.2023 - 2 StR 79/23

    Beurteilung des verachtenswerten Erscheinenes der Beweggründe in deutlich

    Entbehrt das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es im Allgemeinen nicht als "niedrig" zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18, NStZ 2019, 204, 205; vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19, NStZ 2019, 518, 519).
  • BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht der Behandlung:

    Zwar kann nach dem Zweck des § 64 StGB bei ausreisepflichtigen sprachunkundigen Ausländern von einer Unterbringung abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19, juris Rn. 12).

    Die Kammer hat jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagte tatsächlich vollziehbar ausreisepflichtig ist oder sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 169/20, juris Rn. 6; vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19, juris Rn. 13; vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18, aaO; vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, aaO).

  • BGH, 06.12.2022 - 5 StR 479/22

    Niedrige Beweggründe bei Tötung des Partners (Trennung; übersteigertes

    Das (weitere) Mordmerkmal eines Handelns aus niedrigen Beweggründen hat das Landgericht unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19, NStZ 2019, 518; vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03, NStZ 2004, 334) unter anderem mit folgender Erwägung abgelehnt: "Dies gilt umso mehr, als die Trennung von der Geschädigten ausgegangen war, die dem Angeklagten zuletzt unmissverständlich deutlich gemacht hatte, dass ihre Beziehung zu Ende sei ("Es ist aus und vorbei!"), was als Indiz weiterhin gegen die Annahme niedriger Beweggründe spricht." Dieser Erwägung vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BGH, 25.01.2023 - 1 StR 284/22

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Voraussetzungen: Motivbündel); Strafzumessung

    Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 370/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Einstufung eines Tatmotives als niedrig)

    Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 8; vom 12. September 2019 - 5 StR 399/19 Rn. 8; vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20; vom 31. Juli 2018 - 1 StR 260/18 Rn. 5 und vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03 Rn. 4; Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10; vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13 Rn. 6; vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11 Rn. 14 und vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11 Rn. 10).

    Entbehrt das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als ?niedrig? zu qualifizieren (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 8 und vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

  • LG Bad Kreuznach, 13.09.2022 - 1 Ks 1041 Js 12424/21

    Heimtückischer Mord an Kassierer: Lebenslange Haft für Tankstellenmörder von

    Das Mordmerkmal des sonstigen niedrigen Beweggrundes ergibt sich aus einer Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Anlasses der Tat, des unmittelbar vorherrschenden Tatmotivs und des Verhaltens des Tatopfers sowie der Lebensumstände des Täters und seiner Persönlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 1 StR 273/11; 1 StR 150/19).

    Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, Beschl. v. 07.05.2019 - 1 StR 150/19; Beschl. v. 24.10.2018 - 1 StR 422/18).

  • LG Regensburg, 16.12.2020 - Ks 103 Js 28875/19

    Hauptverhandlung, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnis, Wohnung,

    Derartige Erwägungen sind zwar für die entscheidende Frage, ob die - stets als verwerflich anzusehende - vorsätzliche und rechtswidrige Tötung eines Menschen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrt, nicht ohne jede Bedeutung; allein der Umstand, dass sich die Trennung des Partners wegen des Vorverhaltens des Täters und des Zustands der Beziehung als "völlig normaler Prozess" darstellt und (daher) von diesem hinzunehmen ist, ist aber nicht geeignet, die Tötung des Partners, die wie jede vorsätzliche und rechtswidrige Tötung verwerflich ist, als völlig unbegreiflich erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 7.5.2019 - 1 StR 150/19).
  • LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20

    Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und

    Die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2005, Az. 4 StR 243/05; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18); nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen diese zum Beispiel nicht vor, wenn Gefühle der Verzweiflung und Ausweglosigkeit bestimmend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2003, Az. 3 StR 149/03; Urteil vom 09.09.2003, Az. 1 StR 153/03; Beschluss vom 10.09.2003, Az. 5 StR 373/03; Urteil vom 19.06.2008, Az. 4 StR 105/08; Urteil vom 23.08.2006, Az. 1 StR 266/06; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13); dies kann insbesondere der Fall sein bei der Enttäuschung des Täters über ein subjektiv als demütigend empfundenes Verlassenwerden (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2003, Az. 5 StR 126/03; Beschluss vom 22.01.2004, Az. 4 StR 319/03; Urteil vom 25.07.2006, Az. 5 StR 97/06; Beschluss vom 07.05.2019, Az. 1 StR 150/19).
  • BGH, 23.09.2021 - 1 StR 329/21

    Strafzumessung (Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen: erforderliche

    Zudem hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, ob eine Überstellung des Angeklagten gemäß Art. 68 SDÜ, § 71 IRG in die Niederlande zum Vollzug der Maßregel in Betracht kommen könnte, sofern dort entsprechende Einrichtungen existieren (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 14; vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18 Rn. 13 und vom 10. Juli 2012 - 2 StR 85/12 Rn. 15).
  • LG Kiel, 04.04.2022 - 8 Ks 598 Js 24796/21

    Tat in Dänischenhagen: Lebenslang für Zahnarzt nach Dreifachmord

  • BGH, 25.01.2022 - 3 StR 493/21

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (mangelnde

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 399/22

    Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von

  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 169/20

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (erforderliche

  • LG Limburg, 03.07.2020 - 2 Ks
  • LG Deggendorf, 16.03.2021 - 1 Ks 8 Js 5838/20

    Hauptverhandlung, Blutalkoholkonzentration, Beweiswürdigung, Abschiebungsverbot,

  • LG Flensburg, 27.01.2020 - I Ks 115 Js 10256/19

    Tötung zur Verdeckung eines Verstoßes gegen eine Gewaltschutzanordnung; niedrige

  • LG Magdeburg, 22.12.2020 - 21 Ks 8/20
  • LG Limburg, 03.07.2020 - 2 Ks 3 Js 16571/19
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