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   BGH, 20.06.2007 - 1 StR 157/07   

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https://dejure.org/2007,4566
BGH, 20.06.2007 - 1 StR 157/07 (https://dejure.org/2007,4566)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2007 - 1 StR 157/07 (https://dejure.org/2007,4566)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2007 - 1 StR 157/07 (https://dejure.org/2007,4566)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einschränkende Auslegung des Tatbestands der Geiselnahme; Finale Verknüpfung zwischen der Bemächtigungslage und ihrer Ausnutzung zum Zwecke der Nötigung als Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands der Geiselnahme

  • Judicialis

    StGB § 239b; ; StGB § 239b Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239b
    Zusammenhang zwischen Entführung und beabsichtigter Nötigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 343
  • StV 2008, 249
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.09.2005 - 1 StR 86/05

    Geiselnahme (funktionaler und zeitlicher Zusammenhang); Nötigungserfolg

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - 1 StR 157/07
    Zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (vgl. BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36).

    Denn der Zweck dieser Strafvorschrift besteht gerade darin, das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH StV 1997, 302; NStZ 2006, 36).

    Allerdings kann auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, eine Nötigung darstellen (BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36).

  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 507/96

    Richterehrenwort - § 240 StGB, Zwischenerfolg, § 239b StGB, 'stabilisierte

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - 1 StR 157/07
    Zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (vgl. BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36).

    Allerdings kann auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, eine Nötigung darstellen (BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36).

  • BGH, 22.08.1996 - 5 StR 263/96

    Ausnutzungstatbestand der Geiselnahme erfordert eine Ausnutzungsabsicht -

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - 1 StR 157/07
    Denn der Zweck dieser Strafvorschrift besteht gerade darin, das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH StV 1997, 302; NStZ 2006, 36).
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14

    Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für

    Selbst bei Nötigungen gegenüber demselben Opfer kann ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach den Vorstellungen des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12, NStZ 2013, 36 f.; vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, BGHR StGB § 240 Abs. 1 Nötigungserfolg 3; Urteile vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 157/07, StV 2008, 249).
  • BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Obhuts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis:

    Ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach den Vorstellungen des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, NStZ 2004, 442; Urteile vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 157/07, StV 2008, 249).
  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10

    Erpresserischer Menschenraub; Geiselnahme (Ernsthaftigkeit der Drohung;

    a) Den Tatbestand der Geiselnahme erfüllt, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt und dabei beabsichtigt, sein Opfer während der Dauer der Bemächtigungslage (BGH, Urteil vom 10. Juni 2007 - 1 StR 157/07, NStZ-RR 2007, 243; BGH, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96, StV 1997, 302; Fischer, aaO § 239b Rn. 6) durch die Drohung mit dem Tode, einer schweren Körperverletzung oder mit Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (§ 239b Abs. 1 1. Alt. StGB) Dasselbe gilt, wenn der Täter das Opfer zunächst ohne Nötigungsabsicht in seine Gewalt bringt und anschließend den von ihm geschaffenen Zustand zur Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung ausnutzt (§ 239b Abs. 1 2. Alt. StGB).
  • BGH, 19.06.2012 - 4 StR 139/12

    Nötigung (Vollendung: kein Teilerfolg bei nicht ernst gemeinter Erklärung);

    Ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach den Vorstellungen des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, NStZ 2004, 442; Urteile vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 157/07, StV 2008, 249).
  • BGH, 11.06.2008 - 2 StR 143/08

    Geiselnahme (Zeitpunkt der Erreichung des Nötigungsziels); Überzeugungsbildung

    Im Grundsatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen der Entführung oder dem Sich-Bemächtigen einerseits und der beabsichtigten Nötigung ein funktionaler Zusammenhang derart bestehen muss, dass der Täter dem Opfer noch während der Dauer der Entführung oder Bemächtigung eine Handlung, Duldung oder Unterlassung abpressen will (std. Rspr., vgl. BGH NStZ 2008, 279; NStZ-RR 2007, 343; NJW 1997, 1082; StV 1997, 303).
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