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   BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51   

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BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51 (https://dejure.org/1951,6)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1951 - 1 StR 171/51 (https://dejure.org/1951,6)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1951 - 1 StR 171/51 (https://dejure.org/1951,6)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 186
  • BGHSt 1, 186 (abgedruckt sind nur die Passagen unter I 1 a und b sowie IV 1 und 2)
 
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Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (17)

  • RG, 08.05.1908 - V 207/08

    1. Bilden § 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1898, betr. die Gesellschaften mit

    Auszug aus BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
    Zahlungseinstellung ist dann gegeben, wenn ein Schuldner aufgehört hat, seine fälligen Geldschulden im allgemeinen zu begleichen (RGSt 41, 309).

    Diese Auffassung ist aber vom Reichsgericht später mit Recht aufgegeben worden (RGSt 41, 309).

  • RG, 06.06.1932 - III 368/32

    Gilt der Rechtssatz, daß die Zahlungseinstellung oder die Konkurseröffnung

    Auszug aus BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
    Die Auffassung des Landgerichts widerspricht allerdings derjenigen, die des Reichsgericht von Anfang an (vgl. RGSt 1, 101) bis in die letzte Zeit seines Bestehens vertreten hat; die letzten veröffentlichten Entscheidungen enthalten allerdings schon gewisse Einschränkungen (RGSt 66, 268; RGSt 71, 375; 72, 304).

    Sie hat ihre überzeugende Kraft verloren, seit die Rechtsprechung sich dahin entschieden hat, die Zahlungseinstellung nicht mehr als Tatbestandsmerkmal, sondern nur noch als eine objektive Bedingung der Strafbarkeit aufzufassen (RGSt 66, 268), auf die sich auch die Schuld des Täters nicht zu erstrecken braucht (RGSt 45, 88, 93 ff; Goltd Arch 47, 170).

  • RG, 25.02.1935 - 2 D 57/35

    Übernimmt der Händler, der sich bei der Aufnahme von Einzel-Warenbestellungen den

    Auszug aus BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
    Die in RGSt 69, 146 ausgesprochene Ansicht, die Annahme von Kaufpreisvorauszahlungen begründe kein Treueverhältnis im Sinne des § 266, gilt nicht für alle Fälle von Vorauszahlungen.
  • RG, 01.03.1928 - III 1065/27

    Kann sich der Bevollmächtigte durch den Verbrauch des auftragsgemäß für Rechnung

    Auszug aus BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
    Das Reichsgericht stellte vielmehr auf den Individualanspruch ab, der dem anderen auf Übertragung bestimmter Gegenstände rechtlich zustehe und der durch pflichtwidrige Verfügung über diese Gegenstände zunichte gemacht werde (RGSt 62, 58; 64, 86).
  • RG, 28.03.1930 - I 918/29

    1. Zum Begriff des Bevollmächtigten im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 2. Kann

    Auszug aus BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
    Das Reichsgericht stellte vielmehr auf den Individualanspruch ab, der dem anderen auf Übertragung bestimmter Gegenstände rechtlich zustehe und der durch pflichtwidrige Verfügung über diese Gegenstände zunichte gemacht werde (RGSt 62, 58; 64, 86).
  • RG, 27.04.1944 - 3 D 407/43

    Daß Vorauszahlungen, die der Käufer auf den Kaufpreis an den Verkäufer leistet,

    Auszug aus BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
    Auch das Reichsgericht hat in einem Fall, der dem vorliegenden durchaus ähnlich ist, angenommen, die wichtige Nebenverpflichtung des Verkäufers, die Kaufpreisanzahlung bestimmungsgemäss zu verwenden, könne das Rechtsverhältnis wegen der besonderen Umstände zu einem Treueverhältnis machen, wie der Treubruchstatbestand des § 266 es voraussetze (RGSt 77, 391).
  • BGH, 20.03.1951 - 1 StR 67/50
    Auszug aus BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
    Erforderlich ist nur ein rein äusserlicher Zusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der Zahlungseinstellung in dem Sinne, dass dieselben Gläubiger sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt als auch von der Zahlungseinstellung betroffen werden (vgl. RGSt 55, 30; Urt. des Senatsvom 20. März 1951 - 1 StR 67/50).
  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 58/51
    Auszug aus BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
    Das ist - soweit Vertragsverhältnisse in Betracht kommen - etwa beim Auftrag, bei der Spedition, bei der Kommission in der Regel der Fall (RGSt 69, 61; 71, 91; 73, 300; 77, 150, 401; Urt. des Senatsvom 4. April 1951 - 1 StR 58/51 -).
  • RG, 15.11.1879 - 518/79

    Liegen bei einer Zahlungseinstellung mehrere der in §. 283 St.G.B.'s aufgeführten

    Auszug aus BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
    Die Auffassung des Landgerichts widerspricht allerdings derjenigen, die des Reichsgericht von Anfang an (vgl. RGSt 1, 101) bis in die letzte Zeit seines Bestehens vertreten hat; die letzten veröffentlichten Entscheidungen enthalten allerdings schon gewisse Einschränkungen (RGSt 66, 268; RGSt 71, 375; 72, 304).
  • RG, 13.01.1911 - V 721/10

    Unter welchen Voraussetzungen erscheint eine Bestrafung wegen Beihilfe zum

    Auszug aus BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
    Sie hat ihre überzeugende Kraft verloren, seit die Rechtsprechung sich dahin entschieden hat, die Zahlungseinstellung nicht mehr als Tatbestandsmerkmal, sondern nur noch als eine objektive Bedingung der Strafbarkeit aufzufassen (RGSt 66, 268), auf die sich auch die Schuld des Täters nicht zu erstrecken braucht (RGSt 45, 88, 93 ff; Goltd Arch 47, 170).
  • RG, 18.11.1937 - 5 D 733/37

    Verbrauch der Strafklage in Bankeruttsachen.

  • RG, 20.09.1887 - 1668/87

    Ist der Bankerott schon deshalb allein, weil das Konkursverfahren im Inlande

  • RG, 12.07.1943 - 3 D 150/43

    Werkverträge über das Instandsetzen beweglicher Sachen begründen für den

  • RG, 21.06.1886 - 1248/86

    Begriff und Folgen der Zahlungseinstellung. Sind die in §. 210 der Konkursordnung

  • RG, 08.06.1920 - IV 408/20

    Erfordert der Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO. eine ursächliche oder

  • RG, 17.03.1882 - 387/82

    1. Ist ideale Konkurrenz zwischen §§. 209 Ziff. 1 und 211 K.O. möglich und unter

  • RG, 28.09.1894 - 2449/94

    1. Ist der Konkursverwalter als Bevollmächtigter des Gemeinschuldners im Sinne

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Schwerpunkte der Auseinandersetzung waren neben der Abgrenzung des Personenkreises, der einer Vermögensbetreuungspflicht unterliegt und daher als Adressat des Untreuetatbestands in Betracht kommt (vgl. nur BGHSt 1, 186; 3, 289; 4, 170; 13, 315; 41, 224; 49, 147 ; Dierlamm, a.a.O., § 266 Rn. 30 ff.; Lenckner/Perron, a.a.O., § 266 Rn. 23 ff.; Schünemann, a.a.O., § 266 Rn. 58 ff., 103 ff.), in jüngerer Zeit insbesondere die Anwendung des Untreuetatbestands bei der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten, bei der Kreditvergabe, bei der Bildung und Führung so genannter schwarzer Kassen und bei der haushaltswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel (Haushaltsuntreue) sowie die Auslegung des Nachteilsmerkmals in Fällen so genannter schadensgleicher Vermögensgefährdungen oder Gefährdungsschäden.

    Vielmehr wird verlangt, dass den Täter eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen trifft (vgl. BGHSt 1, 186 ; Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Aufl. 2010, § 266 Rn. 35; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil, Teilbd. 1, 9. Aufl. 2003, S. 584).

    Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (vgl. BGHSt 1, 186 ; 3, 289 ; 4, 170 ; 13, 315 ; weitere Nachweise bei Dierlamm, a.a.O., § 266 Rn. 44; Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 29).

  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte oder eine Zwecksetzungsbefugnis kommt es für die Vermögenszuordnung aber grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1951 - 1 StR 171/51, BGHSt 1, 186, 187; OLG Celle NJW 1959, 496; Fischer, aaO; Perron in: Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 266 Rn. 6).
  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

    Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund

    bb) Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsmittel die wesentliche Pflicht aus dem mit der öffentlichen Hand geschlossenen Vertrag ist (vgl. BGH aaO, LM StGB § 266 Nr. 16; ferner BGHSt 4, 170, 171; 3, 289, 293 f.; für Zahlungen von Privatpersonen und Vereinbarungen mit ihnen vgl. BGHSt 1, 186, 189 f.; 13, 315, 317 f.; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 23; Dreher/Tröndle, StGB 50. Aufl. § 266 Rdn. 9; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 266 Rdn. 11).
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