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BGH, 28.06.2005 - 1 StR 178/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Verweisung einer Sache an das Landgericht
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11
Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde; …
Die Annahme, dass insbesondere bei Tritten gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen ein Tötungsvorsatz in Betracht kommen kann, liegt im Grundsatz nicht fern (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2005 - 1 StR 288/05, NStZ-RR 2006, 10, 11; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 178/05). - BGH, 01.12.2011 - 5 StR 360/11
Tötungsvorsatz (äußerst gefährliche Gewalthandlung); Mittäterschaft (sukzessive; …
a) Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es - wovon auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - nahe, dass der Täter mit dem Eintritt des Todes seines Opfers rechnet; indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, nimmt er einen solchen Erfolg billigend in Kauf (st. Rspr.;… vgl. BGH, Urteile vom 7. August 1986 - 4 StR 308/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, und vom 20. Juni 2000 - 5 StR 25/00, NStZ-RR 2000, 328; zu Tritten gegen den Kopf: BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 1 StR 178/05 - …und vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, Rn. 51). - BGH, 20.09.2005 - 1 StR 288/05
Übersehene Möglichkeit eines untauglichen Totschlagsversuchs; Urteilsaufhebung …
Die Strafkammer konnte sich von der - nahe liegenden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 178/05) - Möglichkeit eines auch nur bedingten Tötungsvorsatzes bei den Tritten nicht überzeugen und führt hinsichtlich des späteren Geschehens aus: "Ein vorsätzliches Tötungsdelikt kam auch nicht im Sinne einer Unterlassungstat für den Fall in Betracht, dass der Angeklagte ...., als er T. wegschleifte und dann liegen ließ, billigend in Kauf genommen hätte, dass dieser versterben würde, da ... das Leben des Verletzten ... nicht mehr zu retten war".