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   BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98   

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BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98 (https://dejure.org/1998,790)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1998 - 1 StR 183/98 (https://dejure.org/1998,790)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - 1 StR 183/98 (https://dejure.org/1998,790)
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Ungeladene Schußwaffen

§ 2 Abs. 3 StGB;

§ 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF;

objektive Gefährlichkeit

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Das mildere Gesetz im Verhältnis des sechsten Strafrechtsreformgesetzes zur früheren Fassung; Zur Frage, ob ungeladene Schusswaffen objektiv gefährliche Tatmittel sein können; Bemessung des Strafrahmens bei Raub mit Körperverletzung und schwerer räuberischer Erpressung; ...

  • Judicialis

    StGB 1975 § 250 Abs. 1; ; StGB i.d.F. des 6. StrRG § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b, Abs. 2 Nr. 1 F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3130
  • NStZ 1998, 567
  • StV 1998, 659
  • JR 1999, 31
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98
    Der Senat verneint dies und hält insoweit den vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipierten § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF für anwendbar (ebenso der 2. Strafsenat, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98).
  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98
    Daß der Gesetzgeber diese Abstufung zwischen objektiv gefährlichen und objektiv ungefährlichen Tatmitteln gewollt hat, läßt sich im übrigen mit seiner ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien erklärten Zielsetzung vereinbaren, bloße Spielzeugpistolen oder Pistolenattrappen, die beim Opfer nach dem Willen des Täters eine subjektive Zwangswirkung haben sollen, lediglich als "Werkzeug oder Mittel" im Sinne des Auffangtatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF einzustufen und damit letztlich der diesbezüglich verbreiteten Annahme minder schwerer Fälle für die Zukunft entgegenzuwirken (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. November 1997, BT-Drucks. 13/9064 S. 18; BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98).
  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    In einigen Entscheidungen hat sie zunächst das Tatbestandsmerkmal des anderen gefährlichen Werkzeugs auch in den Fällen des Beisichführens gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB entsprechend interpretiert (vgl. BGH NJW 1998, 2915; 1998, 2916; 1998, 3130; NStZ 1999, 135, 136, jew. zu § 250 StGB; BayObLG NStZ-RR 2001, 202; OLG Hamm NJW 2000, 3510).
  • BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

    Sowohl bei der Waffe als auch bei einem anderen gefährlichen Werkzeug im Sinne des Tatbestandes muß es sich um Gegenstände handeln, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. zur Auslegung des § 250 StGB nF: BGH NStZ 1998, 462; BGHSt 44, 103; BGH NJW 1998, 3130 sowie 3131; siehe auch Boetticher/Sander, NStZ 1999, 292 m.w.N.).

    Der Senat hat bislang für den Fall einer ungeladenen Schußwaffe offen gelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn die Munition für diese griffbereit ist und sie daher kurzfristig schußbereit hätte gemacht werden können (so ausdrücklich BGH NJW 1998, 3130; siehe auch BGHSt 44, 103, 106 unten).

  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    c) Für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines zur Drohung verwendeten Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist daher nach Ansicht des Senats nicht an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern an den Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB anzuknüpfen (vgl. BGH NJW 1998, 3130; NStZ 1999, 448, 449; Kindhäuser in LPK § 250 Rdn. 23).
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

    Allerdings ist dieser Begriff in der bisherigen Rechtsprechung zu § 250 StGB n.F. verschiedentlich - dem Wortlaut nach enger - dahin bestimmt worden, daß (nur) objektiv gefährliche Tatmittel erfaßt seien, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet seien, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 486).

    Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 und 1 StR 185/98).

  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

    Hier sind, soweit ersichtlich, bislang alle Strafsenate für § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. der Auslegung gefolgt, die durch die bisherige Rechtsprechung zu § 223 a StGB a.F. vorgegeben war (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/9064 S. 18), und haben als gefährliches Werkzeug ein objektiv gefährliches Tatmittel angesehen, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (1. Senat: Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 = NStZ 1998, 567; Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98; Beschl. vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; 2. Senat: Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 = NStZ 1998, 462, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; 3.Senat: Beschl, vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98; Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 538/98; 4. Senat: Beschl. vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschl. vom 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 = NStZ-RR 1998, 294; Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98; Beschl. vom 7. Januar 1999 - 4 StR.
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00

    Minder schwerer Fall des schweren Raubes; Besondere Schuldschwere als

    Der gegenüber dem § 250 Abs. 1 StGB a.F. mildere Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. wurde danach gerade auch für den Fall geschaffen, daß der Täter beim Raub oder der räuberischen Erpressung, wie hier, eine nicht funktionsfähige Schußwaffe mit sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (vgl. BGH NJW 1998, 2914, 2915; 1998, 3130).

    Führt der Täter die funktionsunfähige Schußwaffe nicht nur mit sich, sondern setzt er sie, wie hier, bei der Tat zur Bedrohung des Opfers ein, kann dies bei der Bemessung der Strafe vielmehr strafschärfend zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NJW 1998, 3130, 3131).

  • KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07

    Diebstahl mit Waffen: "Schweizer Offiziersmessers" in der Hosentasche als

    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB - ebenso wie in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 2. Alt. StGB - (nur) ein objektives Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und (im Falle seiner Verwendung) nach Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 45, 92 = NJW 1999, 2198; BGH NStZ-RR 2000, 43; NStZ 1999, 301, 302; NJW 1998, 3130, 3131; OLG Hamm NJW 2000, 3510 = StV 2001, 352 mit abl. Anm. Kindhäuser/Wallau).
  • BayObLG, 25.02.1999 - 5St RR 240/98

    Bei sich führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs

    Der Gesetzgeber hat im neuen Recht ausdrücklich eine Abstufung zwischen objektiv gefährlichen und objektiv ungefährlichen Tatmitteln vorgenommen und die objektive Gefährlichkeit des Tatmittels alleine als den den Unwert der Tat erhöhenden Umstand in Nr. 1 a festgelegt (BGH NJW 1998, 3130 zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB n. F.).
  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98

    Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine

    Allerdings ist der Begriff der Waffe in der bisherigen Rechtsprechung zu § 250 StGB n.F. verschiedentlich - dem Wortlaut nach enger - dahin bestimmt worden, daß (nur) objektiv gefährliche Tatmittel erfaßt seien, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet seien, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 485 , 486).

    In jener Sache hatte der Täter das mitgeführte Tatmesser "bewußt so (getragen), daß eine Ausbeulung unter seinem Hemd sichtbar war, um dem Geschädigten zu zeigen, daß er bewaffnet war." Die Entscheidung verhält sich unmittelbar (nur) zur Frage, ob der Einsatz einer Waffe als Drohmittel als tatbestandsmäßiges Verwenden" ausreicht (offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 und 1 StR 185/98), und bejaht dies.

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98

    Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache,

    Nach der Entscheidung des Gesetzgebers sollte diese Norm Anwendung finden, wenn ein objektiv nicht gefährliches Tatmittel eingesetzt wird, das nach seiner Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall nicht geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 2 StR 167/981 NJW 1998, 2915, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; BGH NStZ 1998, 567, 568).
  • BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99

    Diebstahl mit Waffen bei Mitführen eines Taschenmessers

  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98

    Einordnung eines mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschussrevolvers in

  • LG Nürnberg-Fürth, 11.12.2017 - 16 KLs 412 Js 64048/17

    Seitenschneider als ein gefährliches Werkzeug

  • BGH, 05.05.1999 - 2 StR 529/98

    Verminderte Schuldfähigkeit

  • BGH, 10.03.1999 - 2 StR 614/98

    Erpresserischer Menschenraub; Sichbemächtigen

  • BGH, 25.04.2006 - 4 StR 125/06

    Minder schwerer Fall der schweren räuberischen Erpressung (mangelnde

  • BGH, 21.01.1999 - 1 StR 654/98

    Fesselung mit Lautsprecherkabel - § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB, Ergreifen des Mittels

  • BGH, 20.07.2022 - 2 StR 34/22

    Strafzumessung (beschränkte Revisibilität; Strafrahmenwahl: schwerer Raub,

  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

  • BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01

    Strafzumessung (Doppelverwertung; strafschärfende Berücksichtigung der konkreten

  • BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00

    Schwerer Raub; Verwendung einer Waffe; Gefährliches Werkzeug;

  • BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98

    Unterlassene Benachrichtigung der Verteidiger der Beschuldigten (Vernehmung durch

  • OLG Frankfurt, 11.01.2002 - 1 Ss 244/99

    Qualifikationstatbestände des schweren Diebstahls bzw des schweren Raubes:

  • AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15

    Scheinwaffen als taugliche Tatmittel einer schweren räuberischen Erpressung.

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 344/98

    Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum; Schwierigkeit und Umfang der

  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 529/98

    Waffe; Gefährliches Werkzeug; Gaspistole; Änderung des Raubtatbestands

  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 370/98

    Änderung des Tatbestands zwischen Beendigung und Verurteilung; Milderes Gesetz;

  • BGH, 02.03.1999 - 5 StR 18/99

    Schwerer Raub; Gesetzesänderung; Lex mitior; Schreckschußrevolver

  • BGH, 05.01.1999 - 3 StR 538/98

    Schwerer Raub; Milderes Gesetz; Verwenden einer Waffe; Gefährliches Werkzeug

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 467/98

    Schwere räuberische Erpressung; Schreckschußrevolver als gefährliches Werkzeug

  • BGH, 02.12.1998 - 2 StR 439/98

    Anrechnungsmaßstab für im Ausland erlittene Auslieferungshaft; Aufhebung des

  • BGH, 04.01.1999 - 3 StR 517/98

    Schwerer Raub; Verwenden einer Waffe; Objektiv gefährliches Werkzeug

  • BGH, 01.12.1998 - 4 StR 566/98

    Schreckschußwaffe als Waffe oder gefährliches Werkzeug

  • LG Köln, 25.05.2021 - 120 KLs 20/20
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