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   BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98   

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https://dejure.org/1998,2391
BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98 (https://dejure.org/1998,2391)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1998 - 1 StR 185/98 (https://dejure.org/1998,2391)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - 1 StR 185/98 (https://dejure.org/1998,2391)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftlich begangener schwerer Raub; Das mildere Gesetz im Verhältnis des sechsten Strafrechtsmodernisierungsgesetzes zur früheren Fassung; Auslegung der Tatbestandsmerkmale und Strafzumessung; Erstreckung der Urteilsaufhebung

  • Judicialis

    StGB 1975 § 250 Abs. 1; ; StGB i.d.F. des 6. StrRG § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b, Abs. 2 Nr. 1 F

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3131
  • StV 1998, 659 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98
    Der Senat verneint dies und hält insoweit den vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipierten § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF für anwendbar (ebenso der 2. Strafsenat, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98).
  • BGH, 27.10.1964 - 1 StR 358/64

    Berücksichtigung einer für den Angeklagten günstigeren Rechtslage nach einer

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erstreckung der Urteilsaufhebung nicht möglich, wenn das Urteil im Zeitpunkt des Erlasses rechtsfehlerfrei war und die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Revisionsführers auf einer gemäß § 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachtenden inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung beruht (BGHSt 41, 6, 7; 20, 77, 78).
  • BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81

    'untergeladene' Gaspistole - § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, Wegnahme - Herausgabe

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98
    Zwar war auch eine im Lauf durchbohrte Gas-/Schreckschußpistole als Schußwaffe im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (BGH NStZ 1981, 301).
  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98
    Daß der Gesetzgeber diese Abstufung zwischen objektiv gefährlichen und objektiv ungefährlichen Tatmitteln gewollt hat, läßt sich im übrigen mit seiner ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien erklärten Zielsetzung vereinbaren, bloße Spielzeugpistolen oder Pistolenattrappen, die beim Opfer nach dem Willen des Täters eine subjektive Zwangswirkung haben sollen, lediglich als "Werkzeug oder Mittel" im Sinne des Auffangtatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF einzustufen und damit letztlich der diesbezüglich verbreiteten Annahme minder schwerer Fälle für die Zukunft entgegenzuwirken (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. November 1997, BT-Drucks. 13/9064 S. 18; BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98).
  • BGH, 26.01.1995 - 1 StR 798/94

    Erstreckung der Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren auf einen Nichtrevidenten

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erstreckung der Urteilsaufhebung nicht möglich, wenn das Urteil im Zeitpunkt des Erlasses rechtsfehlerfrei war und die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Revisionsführers auf einer gemäß § 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachtenden inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung beruht (BGHSt 41, 6, 7; 20, 77, 78).
  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

    Hier sind, soweit ersichtlich, bislang alle Strafsenate für § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. der Auslegung gefolgt, die durch die bisherige Rechtsprechung zu § 223 a StGB a.F. vorgegeben war (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/9064 S. 18), und haben als gefährliches Werkzeug ein objektiv gefährliches Tatmittel angesehen, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (1. Senat: Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 = NStZ 1998, 567; Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98; Beschl. vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; 2. Senat: Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 = NStZ 1998, 462, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; 3.Senat: Beschl, vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98; Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 538/98; 4. Senat: Beschl. vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschl. vom 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 = NStZ-RR 1998, 294; Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98; Beschl. vom 7. Januar 1999 - 4 StR.
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

    Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 und 1 StR 185/98).
  • BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99

    Diebstahl mit Waffen bei Mitführen eines Taschenmessers

    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH NStZ-RR 2000, 43; NJW 1999, 2198; 1998, 3130; 1998, 3131; 1998, 2915; 1998, 2916 jeweils zu § 250 StGB).
  • BGH, 04.09.1998 - 2 StR 390/98

    Pistole, Holzknüppel und Plastikklebeband - § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1b

    Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung ist nicht möglich, wenn das Urteil im Zeitpunkt des Erlasses rechtsfehlerfrei war und die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Revisionsführers auf einer gemäß § 354 a StPO vom Revisionsgericht zu beachtenden inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung beruht (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98 - BGHSt 41, 6, 7; 20, 77, 78).
  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98

    Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine

    In jener Sache hatte der Täter das mitgeführte Tatmesser "bewußt so (getragen), daß eine Ausbeulung unter seinem Hemd sichtbar war, um dem Geschädigten zu zeigen, daß er bewaffnet war." Die Entscheidung verhält sich unmittelbar (nur) zur Frage, ob der Einsatz einer Waffe als Drohmittel als tatbestandsmäßiges Verwenden" ausreicht (offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 und 1 StR 185/98), und bejaht dies.
  • BGH, 06.11.1998 - 2 StR 350/98

    Verminderte Schuldfähigkeit wegen Drogenanhängigkeit und dissozialer

    Als "Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a und Absatz 2 Nr. 1 StGB n.F. sollen nur Tatmittel erfaßt werden, die - jedenfalls in ihrer konkreten Anwendung - objektiv gefährlich und geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98; Urt. v. 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98).
  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfasst, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH NStZ-RR 2000, 43; BGHSt 45, 92 = NJW 1999, 2198; BGH NJW 1998, 3130; 1998, 3131; 1998, 2915; 1998, 2916 jeweils zu § 250 StGB).
  • BGH, 27.10.1998 - 5 StR 474/98

    Objektive Gefährlichkeit einer zur Tatzeit ungeladenen Waffe; Verurteilung wegen

    Verwendet der Täter jedoch - wie hier - eine ungeladene Schußwaffe ausschließlich als Drohmittel, so erfüllt dieses Vorgehen wegen seiner objektiven Ungefährlichkeit nicht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., sondern ist nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB n.F. zu beurteilen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98 - m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1998 - 1 StR 272/98
    § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. sieht ebenfalls einen Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn der Täter bei der Tat "eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet" (vgl. BGH, Urt. v.1. Juli 1998 - 1 StR 185/98).
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