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   BGH, 16.11.1993 - 1 StR 193/93   

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https://dejure.org/1993,4028
BGH, 16.11.1993 - 1 StR 193/93 (https://dejure.org/1993,4028)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1993 - 1 StR 193/93 (https://dejure.org/1993,4028)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1993 - 1 StR 193/93 (https://dejure.org/1993,4028)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 140
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Das durch §§ 130, 131 StGB geschützte Rechtsgut ist der öffentliche Friede, also das friedliche Zusammenleben in Deutschland (vgl. BGH, Beschl. v. 16.11.1993 - 1 StR 193/93, NStZ 1994, 140).
  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    In beiden Internet-Fällen liegt die sog. qualifizierte Auschwitzlüge (BGH NStZ 1994, 140; BGHSt 40, 97) vor, die den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Beschimpfungs-Alternative) und des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Aufstachelungs-Alternative) erfüllt.

    a) Mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 90, 241; BGH NStZ 1994, 140; 1995, 340) wird nicht nur das Schicksal der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als Lügengeschichte dargestellt, sondern diese Behauptung wird auch mit dem Motiv der angeblichen Knebelung und Ausbeutung Deutschlands zugunsten der Juden verbunden.

    c) Nach den Feststellungen liegt aber auch - was dem Angeklagten bereits in der Anklage vorgeworfen wurde - eine Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. dazu BGHSt 31, 226, 231; 40, 97, 100; BGH NStZ 1981, 258; 1994, 140; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 18; Lenckner aaO § 130 Rdn. 5a; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 130 Rdn. 5, 20b).

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Der Senat hat keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung, die er zuletzt mit Beschluß vom 16. November 1993 - 1 StR 193/93 (NStZ 1994, 140) bestätigt hat, abzuweichen.

    Ein Angriff auf die Menschenwürde ist, soweit es sich um Äußerungen handelt, die die jüdische Bevölkerung berühren, insbesondere dann gegeben, wenn der Täter sich mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert oder seine Äußerungen sonst damit in Zusammenhang stehen (BGH NStZ 1981, 258; vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. November 1993 - 1 StR 193/93 - NStZ 1994, 140).

    Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 1981, 258 und 1994, 140; vgl. auch OLG Celle NJW 1982, 1545; ebenso Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl., § 130 Rdn. 7; Ostendorf in StGB-AK, § 130 Rdn. 15; Schmidt MDR 1981, 972, 974 f.).

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

    Es hat dabei nicht nur die feststehende Rechtsprechung im Beweisantragsrecht zur Offenkundigkeit des Holocaust im Blick gehabt (vgl. nur BGH NStZ 1994, 140 m. w. N.), sondern auch die dem Angeklagten ebenfalls bekannte Rechtsprechung erwähnt, daß derjenige, der die historische Wahrheit nicht anerkennt, dafür keine Strafmilderung verdient (Hinweis auf BGH NJW 1995, 340).
  • BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01

    Volksverhetzung durch Strafverteidiger

    Darin wird der (insbesondere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46, 36, 46 f.; 46, 212, 216; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt.

    Derartige Anträge sind in jeglichem Strafverfahren wegen Offenkundigkeit (des geschichtlich unbezweifelbaren Gegenteils) als überflüssig gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen (BGHSt 40, 97, 99; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1; jeweils m. w. N.; st. Rspr.).

  • OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16

    Vier Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland u. a. wegen

    Die Veröffentlichung eines Artikels, der Juden in einer solchen Weise der Lüge und der finanziellen Erpressung bezichtigt und sie damit allgemein als verabscheuungswürdig darstellt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. November 1993 - 1 StR 193/93 - juris Rn. 4; siehe hierzu auch BGHSt 40, 97 - juris Rn. 16), war in besonderem Maße geeignet, bei einfach strukturierten Lesern von "Altermedia" Ablehnung und Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden zu schüren und gefährdete daher den öffentlichen Frieden im Sinne eines friedlichen Miteinanders (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. November 2011 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 78) in einer Weise, dass seine Veröffentlichung auch im Lichte der Kunstfreiheit nicht hingenommen werden kann.
  • BGH, 27.01.1998 - VI ZR 72/97

    Voraussetzungen und Inhalt eines Unterlassungsanspruchs gegen ein Zitat in der

    Dieser Tatbestand kann insbesondere durch eine Leugnung der Judenverfolgung und des an der jüdischen Bevölkerung begangenen systematischen Massenmords im Dritten Reich verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschluß vom 16. November 1993 - 1 StR 193/93 - NStZ 1994, 140 und Urteil vom 15. Dezember 1994 - 1 StR 656/94 - NJW 1995, 340 f.; vgl. auch BVerfG NJW 1993, 916 und NJW 1994, 1779, 1780 f.; BVerwG NJW 1988, 2911 ff.).
  • VGH Hessen, 16.11.2011 - 6 A 907/11

    Ausweisung eines "Hasspredigers"

    Derartige unter grober Verdrehung und Verfälschung von Tatsachen angebrachte persönlich schmähende und herabwürdigende Kritik kann zwar dem Grundsatz nach geeignet sein, als Aufstachelung zum Hass im oben genannten Sinne bewertet zu werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. November 1993 - 1 StR 193/93 -, Jurisdokument, Rdnr. 4).
  • OLG Zweibrücken, 24.06.1994 - 1 Ss 80/94
    Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es auch, wenn das Landgericht eine Strafbarkeit nach §§ 130, 131 StGB nach dem Inhalt dieses Aufklebers verneint hat (BGH aa0 sowie NStZ 1994, 140 ; NStZ 1981, 258); das Bundesverfassungsgericht (aa0) hat insoweit nicht Stellung genommen.
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