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   BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10   

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BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10 (https://dejure.org/2010,3719)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2010 - 1 StR 199/10 (https://dejure.org/2010,3719)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10 (https://dejure.org/2010,3719)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 266a StGB; § 261 StPO; § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV; § 2 Abs. 3 StGB
    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnungsdarstellung; Anforderungen an die Urteilsgründe; Beweiswürdigung; Schätzung; Schwarzlohnabrede: fiktives Bruttoentgelt, geringfügiges Beschäftigungsverhältnis)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 StGB, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4, § 14 Abs 2 S 2 SGB 4, § 14 Abs 2 S 1 SGB 4
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Notwendige Tatsachenfeststellungen im Strafurteil zur Höhe vorenthaltener Sozialversicherungsbeträge; Schätzung des strafrechtlich relevanten Beitragsschadens bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen mit geringfügiger ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 StGB, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4, § 14 Abs 2 S 2 SGB 4, § 14 Abs 2 S 1 SGB 4
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Notwendige Tatsachenfeststellungen im Strafurteil zur Höhe vorenthaltener Sozialversicherungsbeträge; Schätzung des strafrechtlich relevanten Beitragsschadens bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen mit geringfügiger ...

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Grundlage und des Umfangs der Steuerberechnung bzgl. einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen durch Unterlassen; Erforderlichkeit von Feststellungen der einem Arbeitgeber obliegenden Meldepflichten gegenüber ...

  • rewis.io

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Notwendige Tatsachenfeststellungen im Strafurteil zur Höhe vorenthaltener Sozialversicherungsbeträge; Schätzung des strafrechtlich relevanten Beitragsschadens bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen mit geringfügiger ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Notwendige Tatsachenfeststellungen im Strafurteil zur Höhe vorenthaltener Sozialversicherungsbeträge; Schätzung des strafrechtlich relevanten Beitragsschadens bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen mit geringfügiger ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Grundlage und des Umfangs der Steuerberechnung bzgl. einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen durch Unterlassen; Erforderlichkeit von Feststellungen der einem Arbeitgeber obliegenden Meldepflichten gegenüber ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Problemfall § 266a StGB: Dies müssen Tatrichter und Verteidiger unbedingt wissen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 97 (Ls.)
  • NStZ-RR 2010, 376
  • StV 2011, 347
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10
    Ausgehend von diesen Beträgen kann der Senat die nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, Rn. 9 ff.) gebotene Hochrechnung der ausgezahlten Löhne auf ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt selbst vornehmen und davon ausgehend den Beitragsschaden auch selbst berechnen.

    Eine Vereinbarung, nach der dem Arbeitnehmer das tatsächlich ausgezahlte Entgelt verbleibt, ohne dass hierfür Sozialversicherungsbeiträge aus einem Bruttoentgelt ermittelt werden müssten, kann somit rechtmäßig getroffen werden (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, Rn. 14).

    Ausgehend von diesen rechtsfehlerfrei festgestellten Lohnsummen, die nicht auf ein Bruttoentgelt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV hochzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, Rn. 16), hat das Landgericht die hinterzogene Lohnsteuer zutreffend berechnet.

  • BGH, 24.04.2007 - 1 StR 639/06

    Verhältnis zwischen Betrug und Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10
    Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise bei Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Änderung des § 266a StGB mit Wirkung vom 1. August 2004 (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06, NStZ 2007, 527; Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 5 StR 482/07, wistra 2008, 180, 181) kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte insoweit beschwert ist.

    b) Im Fall II. 8 der Urteilsgründe betreffend den Beitragsmonat Juli 2004 verdrängt der am 1. August 2004 in Kraft getretene § 266a Abs. 2 StGB den 31 - 16 - Betrugstatbestand des § 263 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06, NStZ 2007, 527).

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10
    Die Schätzung kann - wie hier - auch aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, etwa dann, wenn eine genaue Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge einen erheblichen Aufklärungsaufwand erfordern würde, sie aber gegenüber der Schätzung voraussichtlich nur zu nicht erheblich abweichenden Werten führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, wistra 2010, 148 mwN).

    (a) Bei Fall II. 39 der Urteilsgründe (Straftat gemäß § 266a StGB) hat das Landgericht - was grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, wistra 2010, 148 Rn. 21) - die Schwarzlohnsumme auf zwei Drittel der Nettoumsätze geschätzt.

  • BGH, 28.02.2007 - 5 StR 544/06

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Berechnungsdarstellung der verkürzten Beiträge

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10
    Bei der Feststellung der monatlichen Beiträge ist für jeden Fälligkeitszeitpunkt die Anzahl der Arbeitnehmer und die Höhe des Beitragssatzes der jeweils zuständigen Krankenkasse anzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 5 StR 544/06, wistra 2007, 220 mwN), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung errechnet.
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 173/06

    Vorrang des Betruges vor dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10
    Von einer Schuldspruchberichtigung in diesen Fällen im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten gemäß § 266a StGB hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 5 StR 165/02, NJW 2003, 1821, 1823; Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 173/06, NStZ-RR 2006, 308) sieht der Senat ab.
  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10
    Von einer Schuldspruchberichtigung in diesen Fällen im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten gemäß § 266a StGB hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 5 StR 165/02, NJW 2003, 1821, 1823; Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 173/06, NStZ-RR 2006, 308) sieht der Senat ab.
  • BGH, 17.04.2008 - 5 StR 547/07

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung (Mittäterschaft;

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10
    In den Fällen II. 16 und 17 der Urteilsgründe (Hinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer betreffend die Es. GmbH im Veranlagungszeitraum 2004) hat das Landgericht bei der Berechnung der verkürzten Steuern zwar die in diesem Veranlagungszeitraum noch vorzunehmende Gewerbesteuerrückstellung nicht berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2004 - 5 StR 547/07, wistra 2008, 310, 313 sowie § 4 Abs. 5b i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG).
  • BGH, 20.12.2007 - 5 StR 482/07

    Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10
    Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise bei Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Änderung des § 266a StGB mit Wirkung vom 1. August 2004 (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06, NStZ 2007, 527; Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 5 StR 482/07, wistra 2008, 180, 181) kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte insoweit beschwert ist.
  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10
    a) Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) sind in den Urteilsgründen diejenigen Parameter festzustellen, die die Grundlage für die Steuerberechnung bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640).
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    Dann wären insoweit nur Arbeitgeberanteile in die Berechnung einzustellen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13 Rn. 17 und vom 6. Februar 2013 - 1 StR 577/12 Rn. 36), und zwar als Pauschalbetrag in Höhe von 13 % zur Krankenversicherung (§ 249b Satz 1 SGB V) und von 15 % zur Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI); die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV fände insoweit keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10 Rn. 24).

    Zwar gilt die Fiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV im Steuerrecht nicht; damit sind Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuerhinterziehungen die tatsächlich an die 55 Monteure ausgezahlten Schwarzlöhne (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 16 und vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10 Rn. 26).

  • BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach

    (c) Aus dem Urteil des Amtsgerichts geht nicht hervor, auf welche tatsächlichen Grundlagen (Anzahl der Arbeitnehmer, Beschäftigungszeiten, Löhne, Höhe der Beitragssätze usw., vgl. dazu wiederum BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10 -, juris, Rn. 13) sich die Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen Schadens stützt.
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Danach hat der Tatrichter die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

  • BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitnehmers;

    Der Senat weist darauf hin, dass - sollte das Landgericht bei Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erneut zur Arbeitgebereigenschaft der Angeklagten gelangen - zur Beurteilung der Frage, ob es sich möglicherweise bei einzelnen Arbeitern um nur geringfügig oder unständig Beschäftigte mit entsprechend geringeren Sozialversicherungspflichten (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376) gehandelt hat, auch die Tätigkeiten und Verdienste bei anderen Auftraggebern von Bedeutung sein können.
  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (subjektiver Tatbestand;

    Dabei obliegt es dem Tatgericht nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, da die Berechnung der Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376, und Beschluss vom 20. April 2016, aaO; zur Schadensermittlung bei Schwarzarbeit am Bau vgl. Stuckert, wistra 2014, 289).
  • BGH, 22.05.2012 - 1 StR 103/12

    BGH hebt Bewährungsstrafen wegen Schmuggels in Millionenhöhe auf

    Die Strafkammer wäre freilich nicht gehindert gewesen, tragfähige Feststellungen auf ein nach ihrer Überzeugung glaubwürdiges Geständnis zu stützen, sofern die Feststellungen - wozu sich das Urteil jedoch ebenfalls nicht verhält - Gegenstand eines Geständnisses hätten sein können (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10).
  • BGH, 24.08.2017 - 1 StR 625/16

    Betrug (Prozessbetrug im Insolvenzeröffnungsverfahren; Konkurrenzen: Rechtsgut,

    Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge werden auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung berechnet (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt wurden, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352 Rn. 6 und vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

  • BGH, 13.09.2017 - 4 StR 88/17

    Betrug (Irrtum: erforderliche Feststellungen im Urteil bei gleichförmigen,

    In Fällen einer Tatserie ist es, insbesondere bei Vermögensdelikten, zur Bestimmung des Schuldumfangs zulässig, unter Beachtung des Zweifelssatzes eine Schätzung vorzunehmen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1994 - 5 StR 305/94, BGHSt 40, 374, 377; vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10).
  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (erforderliche Darstellung der Tat als

    Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93 und vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352, 353; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 61, 133), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 1/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der vorenthaltenen

    Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93 und vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; Radtke in MüKo StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 61, 133), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

  • BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11

    Verhältnis des Betruges zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • OLG Celle, 19.07.2011 - 1 Ws 271/11

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels Tatverdachts bei bloßer

  • BGH, 06.02.2013 - 1 StR 577/12

    Steuerhinterziehung (Bestimmung der verkürzten Steuer bei Umsatz- und

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 50/17

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu

  • BGH, 13.06.2023 - 1 StR 126/23

    Bestimmen des Schuldumfangs bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung nach dem

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 561/13

    Steuerhinterziehung (Berechnung der verkürzten Steuern: Zulässigkeit der

  • BGH, 07.10.2010 - 1 StR 424/10

    Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens

  • BGH, 08.08.2012 - 1 StR 296/12

    Wirksame Anklageschrift und wirksamer Eröffnungsbeschluss (Berechnungsdarstellung

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten

  • BGH, 08.02.2017 - 2 StR 375/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der Beitragssätze zur

  • OLG Bamberg, 16.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 16/16

    Unzulässige Wahlfeststellung zwischen Betrug und Vorenthalten und Veruntreuen von

  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 444/18

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (Beginn der Verjährung: Erlöschen

  • SG Stade, 08.11.2016 - S 1 KR 167/13

    Oberliga-Fußballspieler sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2011 - L 8 R 287/11

    Rentenversicherung

  • BGH, 23.02.2017 - 1 StR 575/16

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung (Berechnung der

  • BGH, 27.01.2015 - 1 StR 393/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Zeitpunkt; Anforderungen an die

  • OLG Hamm, 05.03.2013 - 5 RVs 5/13

    Anforderungen an die Feststellungen bei Vorenthalten und Veruntreuen von

  • BGH, 11.01.2022 - 2 StR 460/20

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Feststellung der geschuldeten

  • OLG Braunschweig, 27.05.2015 - 1 Ss 14/15

    Erforderliche Feststellungen, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Strohmannfall

  • LG Bonn, 31.01.2019 - 29 KLs 1/18
  • BGH, 15.02.2023 - 2 StR 4/23

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Ermittlung der nicht abgeführten

  • OLG Brandenburg, 08.08.2018 - 53 Ss 145/18

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei einer Anklage wegen Veruntreuen von

  • OLG Brandenburg, 08.08.2018 - 1 Ss 29/18

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei einer Anklage wegen Veruntreuen von

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