Rechtsprechung
   BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,49910
BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19 (https://dejure.org/2019,49910)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2019 - 1 StR 199/19 (https://dejure.org/2019,49910)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 (https://dejure.org/2019,49910)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,49910) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1; § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO; § 74c Abs. 1 StGB; § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 28 StGB
    Einziehung bei der Hinterziehung von Verbrauch- und Warensteuern (ersparte Steuer als erlangtes Etwas: erforderlicher Vermögensvorteil des Täters wegen wirtschaftlicher Zugriffs- und Verwertungsmöglichkeit, Ausschluss der gleichzeitigen Einziehung ersparter Aufwendungen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Satz 2 AlkStG, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 5 AlkStG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AlkStG, § 24 Abs. 1 Satz 2 AlkStG, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 1 Abs. 1 Satz 3 AlkStG, § 74c Abs. 1 StGB, § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, § 74 Abs. 2 StGB, § 369 Abs. 2 AO, § 216 AO, § 34 Abs. 2 AlkStG, § 375 Abs. 2 AO, § 27 StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1, § 353 Abs. 2 StPO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73e Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verkürzung der Branntweinsteuer bzw. Alkoholsteuer durch Verbringen des unversteuerten Trinkbranntweins aus Bulgarien und Italien nach Deutschland durch Speditionen; Einziehung des Wertes von Taterträgen; Beihilfe zur Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Hinterziehung von Verbrauch- und/oder Warensteuern: Unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil; Begrenzung des Umfangs des Wertersatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verkürzung der Branntweinsteuer bzw. Alkoholsteuer durch Verbringen des unversteuerten Trinkbranntweins aus Bulgarien und Italien nach Deutschland durch Speditionen; Einziehung des Wertes von Taterträgen; Beihilfe zur Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de

    Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Hinterziehung von Verbrauch- und/oder Warensteuern: Unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil; Begrenzung des Umfangs des Wertersatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen - durch den Angestellten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Ersparte" Alkoholsteuer - und die Wertersatzeinziehung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19
    a) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 19 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 jeweils mwN).

    Dies ergibt sich daraus, dass die Einziehung an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 20).

    b) Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 20; Beschluss vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 Rn. 25).

  • BGH, 23.08.2016 - 1 StR 204/16

    Verfall des Wertersatzes (erlangtes etwas der Steuerhinterziehung; Behandlung

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19
    Dabei ist davon auszugehen, dass die Waren, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuern bezieht, als solche nicht durch die Steuerhinterziehung erlangt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - 1 StR 204/16 Rn. 9).

    Sie unterliegen deshalb nicht der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB, können aber gemäß § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO eingezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8 und vom 23. August 2016 - 1 StR 204/16 Rn. 9).

    Anderenfalls käme es zu einer unzulässigen Doppelerfassung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78 Rn. 5, BGHSt 28, 369, 370 und vom 23. August 2016 - 1 StR 204/16 Rn. 13).

  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 118/16

    Einziehung (Voraussetzungen: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einziehung von

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19
    Sie unterliegen deshalb nicht der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB, können aber gemäß § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO eingezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8 und vom 23. August 2016 - 1 StR 204/16 Rn. 9).

    Diese Möglichkeit der Einziehung des Wertersatzes besteht gemäß § 369 Abs. 2 AO auch im Steuerstrafrecht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 10).

  • BGH, 27.01.2015 - 4 StR 476/14

    Ausschluss der Strafmilderung nach § 28 I StGB bei vorhandener Tatherrschaft

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19
    c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23 und vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14 jeweils mwN).
  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 700/78

    Verfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BtMG - Rechtliche

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19
    Anderenfalls käme es zu einer unzulässigen Doppelerfassung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78 Rn. 5, BGHSt 28, 369, 370 und vom 23. August 2016 - 1 StR 204/16 Rn. 13).
  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung; hier: Hinterziehung von

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19
    b) Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 20; Beschluss vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 Rn. 25).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19
    c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23 und vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14 jeweils mwN).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19
    a) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 19 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 jeweils mwN).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten steuerlichen Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 18 ff., BGHSt 63, 282, 285 f.), der als vertypter Strafmilderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung eröffnet.
  • BGH, 14.11.2023 - 1 StR 142/23

    Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; Zigaretten ohne Steuerzeichen

    (b) Nach diesen Grundsätzen sind die Zigaretten ohne Steuerzeichen für den Erwerbshehler - anders als etwa für den diese in das deutsche Steuergebiet verbringenden Steuerhinterzieher (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 12; vom 23. August 2016 - 1 StR 204/16 Rn. 9 aE und vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16, BGHR StGB § 73 Erlangtes 21 Rn. 8 aE) - Tatertrag.

    Gegen ihn ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der verkürzten Verbrauchsteuer anzuordnen, wenn sich die Tabaksteuerersparnis in seinem Vermögen niederschlägt (§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 AO, § 23 Abs. 1 TabStG aF; st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2020 - 1 StR 78/20 Rn. 3, 10 und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 7-9; jeweils mwN).

    Die beim Verbringer sichergestellten Zigaretten unterliegen der Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 375 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 Nr. 1 AO (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Der Einziehung unterliegen damit nicht nur bestimmte Gegenstände wie bewegliche Sachen, Grundstücke oder dingliche und obligatorische Rechte, sondern auch geldwerte Vorteile wie etwa Dienstleistungen oder ersparte Aufwendungen wie etwa solche für Steuern (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 7; vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 Rn. 21 f. und vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 7 f.; Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 18 f.; je mwN).
  • BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Verkürzung von Verbrauchssteuern); gewerbsmäßiger

    aa) Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10; vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 9 und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 9 mwN sowie 1 StR 271/19 Rn. 14 mwN; Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 20).

    Denn Verbrauchsteuern werden auf (verbrauchsteuerpflichtige) Waren erhoben, die im Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf treten und ver- oder gebraucht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 9 mwN).

    Denn aufgrund der Sicherstellung ist ein (weiteres) Inverkehrbringen und eine wirtschaftliche Verwertung der - der Steuer unterliegenden - Waren, auf das für die Verbrauch- bzw. Warensteuern als Entstehungstatbestand allgemein abgestellt wird, ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 23.07.2020 - 1 StR 78/20

    Steuerhinterziehung (Steuererklärungspflicht als besonderes persönliches Merkmal;

    Denn aufgrund der Sicherstellung ist ein (weiteres) Inverkehrbringen und eine wirtschaftliche Verwertung der - der Steuer unterliegenden - Waren, auf das für die Verbrauch- bzw. Warensteuern als Entstehungstatbestand allgemein abgestellt wird, ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 10 ff. und vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 13).
  • BGH, 08.02.2023 - 1 StR 376/22

    Einziehung von Taterträgen (Begriff des Erlangten: kein Erlangen vor Tatbegehung,

    Zwar unterliegen der Einziehung auch geldwerte Vorteile wie etwa ersparte Aufwendungen für Steuern (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 7 und vom 17. November 2022 - 1 StR 323/22 Rn. 8; jeweils mwN).
  • SG Potsdam, 22.09.2021 - S 12 U 25/21

    Schätzung von Arbeitsentgelten durch den Unfallversicherungsträger bei der

    Der Mitteilung des Hauptzollamts an die Antragsgegnerin vom 27. Juli 2018 war eine auf Grundlage von § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erstellte Schadensberechnung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) vom 4. Juni 2018 beigefügt, in welcher unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 24. September 1986 - 3 StR 336/86; Beschluss vom 10. November 2011 - 1 StR 283/09; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/19) und obergerichtliche Rechtsprechung (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2011 - L 8 R 929- 10 B ER) für die Beitragsberechnung einen Lohnkostenanteil von 80% der Nettorechnungssumme der Scheinrechnungen von Fremdfirmen zugrunde gelegt wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht