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   BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79   

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https://dejure.org/1979,586
BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79 (https://dejure.org/1979,586)
BGH, Entscheidung vom 31.07.1979 - 1 StR 21/79 (https://dejure.org/1979,586)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 1979 - 1 StR 21/79 (https://dejure.org/1979,586)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht eines im Inland lebenden Ausländers gegenüber im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten - Anwendbarkeit deutschen Strafrechts - Fehlen einer Strafandrohung für Unterhaltspflichtverletzungen von Ausländern

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verletzung der Unterhaltspflicht im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 170 b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 29 , 85
  • BGHSt 29, 85
  • NJW 1979, 2482
  • MDR 1979, 1037
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.07.1967 - 4 StR 38/67

    Schuldhafte Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers beim Überholen in

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79
    Eine Tat im Sinne des § 3 StGB liegt nicht vor, wenn ein Verhalten, das sich allein gegen ausländische Rechtsgüter richtet, zwar der Tatbestandsbeschreibung eines deutschen Strafgesetzes entspricht, dieses aber ausschließlich dem Schütze inländischer Rechtsgüter dient (BGHSt 21, 277, 280) [BGH 26.07.1967 - 4 StR 38/67].

    Unmittelbarer Gegenstand des in § 170 b StGB normierten Strafrechtsschutzes sind nicht allgemein in der zivilisierten Welt anerkannte elementare Rechtswerte wie Leib, Leben, Freiheit oder Ehre, die das deutsche Strafrecht auch bei nur ausländischer Wirkung der Tat schützen müßte (BGHSt 21, 277, 281) [BGH 26.07.1967 - 4 StR 38/67], sondern die Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs und die Bewahrung der deutschen Sozialbehörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme.

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79
    § 170 b StGB soll den gesetzlichen Unterhaltsberechtigten vor Gefährdung seines materiellen Lebensbedarfs, außerdem die Rechtsgemeinschaft, insbesondere die Sozialbehörden, vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen (BVerfG, Beschl. vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77; BGHSt 12, 166; 26, 111, 116).
  • OLG Saarbrücken, 03.10.1974 - Ss 55/74
    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht das Oberlandesgericht sich jedoch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. Oktober 1974 (NJW 1975, 506 Nr. 16) gehindert.
  • BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74

    Strafrichterliche Bindungspflicht an Zivilrechtsurteile in Unterhaltssachen -

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79
    § 170 b StGB soll den gesetzlichen Unterhaltsberechtigten vor Gefährdung seines materiellen Lebensbedarfs, außerdem die Rechtsgemeinschaft, insbesondere die Sozialbehörden, vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen (BVerfG, Beschl. vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77; BGHSt 12, 166; 26, 111, 116).
  • BGH, 20.11.1958 - VII ZR 47/58

    Geschäftsführung ohne Auftrag (Versorgungsrente)

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79
    Die Vorschrift verstärkt den bürgerlich-rechtlichen Schutz gegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht und wendet sich gleichzeitig gegen den Mißbrauch der öffentlichen Fürsorge (BGHZ 28, 359, 366, 367).
  • BGH, 10.12.1958 - 2 StR 394/58
    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79
    § 170 b StGB soll den gesetzlichen Unterhaltsberechtigten vor Gefährdung seines materiellen Lebensbedarfs, außerdem die Rechtsgemeinschaft, insbesondere die Sozialbehörden, vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen (BVerfG, Beschl. vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77; BGHSt 12, 166; 26, 111, 116).
  • BGH, 17.12.1968 - 1 StR 161/68

    "Südtirol - wohin?" - Billigung von Straftaten Südtiroler Freiheitskämpfer in

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79
    Die Unanwendbarkeit der Bestimmung auf ausländische Verhältnisse kann sich ohne weiteres aus dem Tatbestand selbst ergeben (BGHSt 22, 282, 285).
  • OLG Stuttgart, 05.01.1977 - 1 Ws 327/76
    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79
    Dieser Ansicht sind das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1977, 1601 Nr. 22) und das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 1978, 2460 Nr. 19) in Armenrechtsbeschlüssen beigetreten.
  • OLG Frankfurt, 31.08.1978 - 2 ARs 184/78
    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79
    Dieser Ansicht sind das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1977, 1601 Nr. 22) und das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 1978, 2460 Nr. 19) in Armenrechtsbeschlüssen beigetreten.
  • BGH, 03.05.2016 - 3 StR 449/15

    Volksverhetzung durch öffentliches Leugnen des Holocausts (Begriff des Leugnens;

    Ob ein deutscher Straftatbestand auf ausländische Verhältnisse anwendbar ist oder nicht, ist durch dessen Auslegung im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1979 - 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88).

    Ergibt diese, dass durch die Vorschrift ausschließlich inländische Rechtsgüter geschützt werden sollen, so kann der Täter nicht bestraft werden, wenn er durch seine Handlung ein solches nicht verletzt hat (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 1967 - 4 StR 38/67, BGHSt 21, 277, 280; vom 31. Juli 1979 - 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88).

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 114/14

    Kreditbetrug: Schutz ausländischer Kreditgeber; Genussrechtekapital als Kredit

    Die Anwendbarkeit einer Strafnorm auf ausländische Rechtsgüter ist durch Auslegung ihres Tatbestandes zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1979 - 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88).

    Für Tatbestände, die - wie hier - transnational anerkannte Individualrechtsgüter schützen, kommt es jedoch auf die Staatsangehörigkeit des Rechtsgutsträgers oder die Belegenheit des geschützten Rechtsgutes nicht an (BGH, Beschluss vom 26. Juli 1967 - 4 StR 38/67, BGHSt 21, 277, 280 und Urteil vom 15. Dezember 1955 - 4 StR 342/55, BGHSt 8, 349, 355; s.a. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1979 - 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88; vgl. auch OLG Köln NJW 1982, 2740).

    Anders als beim Tatbestand des Kreditbetruges sind beim Subventionsbetrug fiskalische Interessen unmittelbar berührt; der mit einer Erweiterung auf ausländische Rechtsgutsträger verbundene Eingriff in fremde Hoheitsrechte verstand sich deshalb nicht von selbst (vgl. die aus diesem Grunde rein inländische Wirkung von Straftatbeständen bei Eingriffen in Steuersysteme, Schmitz/ Wulf in MüKo-StGB, § 370 AO Rn. 9 ; oder in staatliche Versorgungssysteme, vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1979 - 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88 ), weshalb es insoweit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vom Sonderausschuss eingefügten Klarstellung (vgl. BT-Drucks. 7/5291, S. 10) bedurfte.

  • BGH, 02.03.1994 - 2 StR 604/93

    Lokaler Geltungsbereich des Tatbestands der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung

    Da die Ablagerung von Abfall in Polen allein ausländische Umweltgüter gefährdet, stellt sich zunächst die vorrangige Frage, ob der Straftatbestand auch ausländische oder nur inländische Rechtsgüter schützt (BGHSt 29, 85, 88; LK-Tröndle, StGB 10. Aufl. vor § 3 Rdn. 22 ff).
  • OLG Hamburg, 19.09.1985 - 1 Ss 128/85
    Dieser in § 3 StGB aufgestellte Grundsatz gilt jedoch nach herrschender Meinung dann nicht, wenn ein Verhalten zwar der Tatbestandsbeschreibung eines deutschen Strafgesetzes entspricht, dieses aber ausschließlich dem Schutze inländischer Rechtsgüter dient, und die Tat sich im Gegensatz dazu nur auf ausländische Rechtsgüter ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 29, 85, 88 = NJW 1979, 2482; BayObLG NJW 1982, 1243, 1244; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 3 Rdn. 3).

    Dies steht nicht im Widerspruch zu der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31. Juli 1979 (BGHSt 29, 85, 87 = NJW 1979, 2482); gewählten Formulierung, wonach die fragliche Bestimmung nur dem Schutze der deutschen Rechtsgemeinschaft, und damit den deutschen Sozialbehörden diene.

  • OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 434/02

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, erforderlicher Umfang der Begründung,

    § 170 Abs. 1 StGB dient in erster Linie dem Schutz des gesetzlich Unterhaltsberechtigten vor einer Gefährdung seines Lebensbedarfes und daneben (in zweiter Linie) dem Zweck, die Allgemeinheit vor einer unberechtigten Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bewahren (vgl. BVerfGE NJW 1979, 1445; BGHSt 29, 85; Leipziger Kommentar-Dippel, StGB, 10. Aufl., § 170 b Rdnr. 3; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 170 Rdnr. 1; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 26. Aufl. 2001, § 170 Rdnr. 1 m.w.N.).
  • KG, 05.05.1985 - 4 Ws 92/85

    Anwendbarkeit; Unterhaltszahlung; Verletzung; Unterhalt; Ausländer

    Die Strafkammer bezeichnet diese Wertung der Schutzzwecke des § 170 b StGB mit Recht als ganz herrschende Meinung (BVerfGE 50, 142 ; BGHSt 12, 166 ; 26, 116; 29, 85, 87 [hier: III (323) 134 a]; BGHZ 28, 366 ..), läßt dann aber unverständlicherweise den zuerst genannten hauptsächlichen Schutzzweck der Vorschrift außer acht und befaßt sich lediglich mit der Frage, ob § 170 b StGB auch die Fürsorgebehörden in der DDR vor Mißbrauch schützt.

    Soweit es sich um ausländische Staatsangehörige handelt, ist das nach BGHSt 29, 85 nicht der Fall, weil die deutsche Rechtsordnung bei nur ausländischer Wirkung der Tat lediglich die allgemein in der zivilisierten Welt anerkannten Rechtswerte, wie Leib, Leben, Freiheit oder Ehre, nicht aber die bloße Erfüllung von Unterhaltsansprüchen schützt.

  • OLG Hamm, 06.04.2000 - 2 Ws 41/00

    Begriff des Verletzten bei Unterhaltspflichtverletzung

    Sowohl § 170 b Abs. 1 StGB a.F. als auch die gleichlautende Vorschrift des nunmehr geltenden § 170 Abs. 1 StGB diente bzw. dient in erster Linie dem Schutz des gesetzlich Unterhaltsberechtigten vor einer Gefährdung seines Lebensbedarfes und daneben (in zweiter Linie) dem Zweck, die Allgemeinheit vor einer unberechtigten Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bewahren (vgl. BVerfGE NJW 1979, 1445; BGHSt 29, 85; Dippel in LK, 10. Aufl., § 170 b Rdnr. 3; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 170 Rdnr. 1; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 170 b Rdnr. 1 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.1985 - 4 Ss 63/85

    Trunkenheitsfahrt; Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts; Straftat im Ausland

    Eine Anwendbarkeit deutschen Strafrechts wäre Ä auch wenn ein Anknüpfungspunkt nach §§ 3 ff. StGB vorliegt Ä allerdings ausgeschlossen, wenn sich die in Betracht kommende deutsche Strafnorm auf den Schutz inländischer Rechtsgüter beschränken und sie ausschließlich innerstaatliche deutsche Belange wahren würde (vgl. BGHSt 8, 349; 21, 227; 29, 85, 88 [hier: III (323) 134 a] .
  • OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 6/03

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, erforderlicher Umfang der Begründung,

    § 170 Abs. 1 StGB dient in erster Linie dem Schutz des gesetzlich Unterhaltsberechtigten vor einer Gefährdung seines Lebensbedarfes und daneben (in zweiter Linie) dem Zweck, die Allgemeinheit vor einer unberechtigten Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bewahren (vgl. BVerfGE NJW 1979, 1445; BGHSt 29, 85; Leipziger Kommentar-Dippel, StGB, 10. Aufl., § 170 b Rdnr. 3; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 170 Rdnr. 1; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 26. Aufl. 2001, § 170 Rdnr. 1 m.w.N.).
  • BayObLG, 20.11.1986 - RReg. 3 St 92/86

    UnterhaltspflichtverletzungVorschriftenBundesrepublik DeutschlandDDR

    Der Senat stellt zunächst fest, daß die Entscheidungen des BGH in BGHSt 29, 85 [hier: III (323) 134 a] und des 5. Strafsenats des BayObLG in …
  • LG Ravensburg, 14.12.1983 - Qs 319/83
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