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   BGH, 06.10.2014 - 1 StR 214/14   

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https://dejure.org/2014,35181
BGH, 06.10.2014 - 1 StR 214/14 (https://dejure.org/2014,35181)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2014 - 1 StR 214/14 (https://dejure.org/2014,35181)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2014 - 1 StR 214/14 (https://dejure.org/2014,35181)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 162 AO, § 370 AO, § 267 StPO
    Steuerstrafverfahren: Gerichtliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und erforderliche Urteilsfeststellungen; Darlegung der zugrunde gelegten Rohgewinnaufschläge bei gerichtlicher Schätzung der Gewinne eines Speiselokals

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nachprüfbare Darstellung der Schätzungsgrundlagen in den Urteilsgründen zu den zugrunde gelegten Wareneinsatzbeträgen bei Verwirklichtung des Tatbestands der Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Steuerstrafverfahren: Gerichtliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und erforderliche Urteilsfeststellungen; Darlegung der zugrunde gelegten Rohgewinnaufschläge bei gerichtlicher Schätzung der Gewinne eines Speiselokals

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4
    Nachprüfbare Darstellung der Schätzungsgrundlagen in den Urteilsgründen zu den zugrunde gelegten Wareneinsatzbeträgen bei Verwirklichtung des Tatbestands der Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - und die Steuerschätzung in den Urteilsgründen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Nachprüfbare Darstellung der Schätzungsgrundlagen in den Urteilsgründen bei Steuerhinterziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 281
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 561/13

    Steuerhinterziehung (Berechnung der verkürzten Steuern: Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 06.10.2014 - 1 StR 214/14
    Mit Blick darauf, dass die Buchhaltung des "C.' zahlreiche vom Landgericht sorgfältig dargelegte Mängel aufwies, durfte es seine Überzeugung zwar aufgrund eigener Schätzung bilden und zur Durchführung der Schätzung auch auf die im Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zurückgreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3).

    Hierbei konnte es auch die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen heranziehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179 mwN).

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 448/00

    Anforderungen an die Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 06.10.2014 - 1 StR 214/14
    Dies erfordert eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Darstellung der Schätzungsgrundlagen in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 448/00 mwN, auch für den Fall eines Geständnisses; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12).
  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 58/07

    Beschränkte Revision (Trennbarkeitsformel); Berechnungsdarstellung und

    Auszug aus BGH, 06.10.2014 - 1 StR 214/14
    Mit Blick darauf, dass die Buchhaltung des "C.' zahlreiche vom Landgericht sorgfältig dargelegte Mängel aufwies, durfte es seine Überzeugung zwar aufgrund eigener Schätzung bilden und zur Durchführung der Schätzung auch auf die im Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zurückgreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3).
  • BGH, 28.07.2010 - 1 StR 643/09

    Steuerhinterziehung (Schätzung des Taterfolges: konkrete und pauschale Schätzung;

    Auszug aus BGH, 06.10.2014 - 1 StR 214/14
    Mit Blick darauf, dass die Buchhaltung des "C.' zahlreiche vom Landgericht sorgfältig dargelegte Mängel aufwies, durfte es seine Überzeugung zwar aufgrund eigener Schätzung bilden und zur Durchführung der Schätzung auch auf die im Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zurückgreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3).
  • BGH, 22.05.2012 - 1 StR 103/12

    BGH hebt Bewährungsstrafen wegen Schmuggels in Millionenhöhe auf

    Auszug aus BGH, 06.10.2014 - 1 StR 214/14
    Dies erfordert eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Darstellung der Schätzungsgrundlagen in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 448/00 mwN, auch für den Fall eines Geständnisses; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12).
  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

    (2) Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen gestützt auf die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16; vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14 Rn. 10; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19 und vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07 Rn. 14; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 41).

    Im Ausgangspunkt hat es den Rohgewinnaufschlagsatz konkret durch Gegenüberstellung der der ausgewerteten Speisekarte zu entnehmenden Verkaufspreise für Speisen und Getränke mit den - festgestellten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14 Rn. 11; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 46) - Wareneinkaufspreisen ermitteln lassen, und zwar nur mit denjenigen für den Restaurantbereich.

  • BGH, 28.07.2015 - 1 StR 602/14

    Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen

    Soweit es darüber hinaus einzelne Positionen im Wege der Schätzung ermittelt hat, ist dies im Hinblick darauf, dass es in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt hat, wie es zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist, nicht zu beanstanden (zur Zulässigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14, NStZ 2015, 281; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179 und vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3).
  • BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16

    Steuerhinterziehung (Berechnung des Steuerschadens: Möglichkeit der pauschalen

    Der Tatrichter darf zwar aufgrund der mangelhaften Buchführung, die der Angeklagte hier dem Grunde nach für das Einzelunternehmen und die GmbH auch eingeräumt hatte, seine Überzeugung aufgrund eigener Schätzung bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14, NZWiSt 2016, 26; vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14, NZWiSt 2015, 108 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).
  • OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22

    Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

    Die Revision des Angeklagten hat - ohne dass es auf die daneben erhobene Verfahrensrüge ankommt - bereits auf die Sachrüge hin Erfolg, weil die zum Schuld- und Strafausspruch getroffenen Feststellungen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten; das Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2014 - 1 StR 214/14, NStZ 2015, 281; Senat, Beschluss vom 29.09.2020 - 1 Ss 155/20 [n.v.]).

    Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen sowie eine erneute Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu ermöglichen, hebt der Senat die Feststellungen insgesamt auf (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2004 - 5 StR 579/03, NStZ 2004, 577 ; Beschluss vom 06.02.2014 - 1 StR 214/14, NStZ 2015, 281 ; Beschluss vom 06.04.2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728 ; Senat a.a.O.).

  • BGH, 17.09.2019 - 1 StR 379/19

    Steuerhinterziehung (Verkürzungserfolg: Zulässigkeit der Schätzung; Tatmehrheit

    Zutreffend hat das Landgericht im nächsten Schritt den konkret ermittelten prozentualen Gewinn von 32 % auf die vollständig festgestellten Wareneinkäufe (dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14 Rn. 11; Urteile vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 41 und vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 46) aufgeschlagen.
  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
    Eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen darf dabei grundsätzlich auf Grundlage der im Besteuerungsverfahren zulässigen Schätzungsmethoden erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2014 - 1 StR 214/14, NZWiSt 2015, 108, 109; Ibold in: BeckOK AO, 24. Edition, Stand: 11. April 2023, § 370 AO Rn. 434 m.w.N.).
  • KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20

    Begründungserfordernis bei Nichtabhilfe

    Die Schätzung des Schadens ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH wistra 2017, 44; wistra 2015, 63 m.w.N.; wistra 2014, 276).
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