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   BGH, 04.07.1995 - 1 StR 225/95   

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https://dejure.org/1995,3058
BGH, 04.07.1995 - 1 StR 225/95 (https://dejure.org/1995,3058)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1995 - 1 StR 225/95 (https://dejure.org/1995,3058)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1995 - 1 StR 225/95 (https://dejure.org/1995,3058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bande - Bandenmitgliedschaft - Betäubungsmittel - Betäubungsmittelhandel - Beweisantrag - Zeugenvernehmung - Vernehmung - Offenkundigkeit - Zeugnisverweigerungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a; StPO § 244

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 624
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.08.1989 - 2 StR 262/89

    Strafprozeßrecht: Begründungspflicht bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen

    Auszug aus BGH, 04.07.1995 - 1 StR 225/95
    Doch ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht im erforderlichen Maße, daß der Angeklagte in diese Bande eingegliedert war, als er an den aufgeführten Taten teilnahm (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. August 1989 - 2 StR 262/89).
  • BGH, 14.07.1954 - 6 StR 180/54

    Ausnahme von der Verhandlung als ausschließliche Erkenntnisquelle für die

    Auszug aus BGH, 04.07.1995 - 1 StR 225/95
    Zu Recht hat die Strafkammer diesen Antrag wegen Offenkundigkeit abgelehnt: Die Beweistatsache, daß die Zeuginnen in ihrem eigenen Strafverfahren "pauschal" die Anklagevorwürfe einräumten, und das Gegenteil der Behauptung, daß ihnen eine erhebliche Strafmilderung gemäß § 31 BtMG "zugesichert" wurde, seien gerichtskundig (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. 52 sowie BGHSt 6, 292, 296) [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54].
  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 04.07.1995 - 1 StR 225/95
    Insoweit bestand, wie das Landgericht zutreffend annimmt, eine Bande i.S.v. § 30 a Abs. 1 BtMG (vgl. dazu BGHSt 38, 26, 31).
  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Auszug aus BGH, 04.07.1995 - 1 StR 225/95
    Zwar ist es Sache des Tatrichters, auf Grund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfaßten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war (vgl. BGH NStZ 1984, 413 sowie BGHSt 37, 289, 291).
  • BGH, 15.05.1984 - 1 StR 169/84

    Voraussetzungen des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 04.07.1995 - 1 StR 225/95
    Zwar ist es Sache des Tatrichters, auf Grund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfaßten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war (vgl. BGH NStZ 1984, 413 sowie BGHSt 37, 289, 291).
  • BGH, 16.10.1985 - 2 StR 563/84

    Strafbarkeit wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue - Endgültige Einstellung

    Auszug aus BGH, 04.07.1995 - 1 StR 225/95
    Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer diesen Antrag wegen Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt hat, weil die genannten Zeuginnen in der gegen den Angeklagten gerichteten Hauptverhandlung von ihrem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hatten (vgl. BGH NStZ 1986, 181).
  • BGH, 17.06.1993 - 4 StR 296/93

    Aufhebung einer wegen Beihilfe zu mehreren Sexualstraftaten verhängten

    Auszug aus BGH, 04.07.1995 - 1 StR 225/95
    Dabei gilt: Besteht der Tatbeitrag des Gehilfen aus einer einzigen Handlung, so ist sein Verhalten auch dann als eine Tat zu werten, wenn der Haupttäter (D.) mehrere rechtlich selbständige Handlungen begeht (vgl. BGH NStZ 1993, 584).
  • BGH, 30.04.2013 - 3 StR 85/13

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Überlassen der Wohnung

    Eine vom Landgericht herangezogene "psychische Hilfe" für den Haupttäter G. könnte zwar in einer zugesagten Hinnahme des Rauschgifthandels liegen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1995 - 1 StR 225/95, StV 1995, 624, 625; vom 29. September 1993 - 2 StR 397/93, NStZ 1994, 92).
  • BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Der Beitritt ist auch stillschweigend möglich (BGHR BtMG § 30a Bande 1).
  • BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Die Verbindung zur mehrfachen Tatbegehung (Bandenabrede) kann hierbei auf einer ausdrücklichen oder aber auch stillschweigenden Abrede beruhen (BGHSt aaO; BGHR BtMG § 30 a Bande 1 und 3).

    Notwendige Voraussetzung für eine Bande ist hingegen nicht das Vorliegen einer "bandenmäßigen Organisation" , in der den einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen sind (BGHR BtMG § 30 a Bande 3 und 5, 1etztere Entscheidung zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 04.06.2003 - 2 StR 139/03

    Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft (Lagern von Betäubungsmitteln; eigenes

    Für den Fall, daß der neue Tatrichter den Beitrag des Angeklagten als Beihilfe wertet, wird auch zu bedenken sein: Besteht der Tatbeitrag des Gehilfen aus einer einzigen Handlung, so ist sein Verhalten auch dann als eine Tat zu werten, wenn der Haupttäter (Ö.) mehrere rechtlich selbständige Handlungen begeht (vgl. BGH NStZ 1993, 584; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 2).
  • BGH, 31.03.2020 - 5 StR 58/20

    Konkurrenzrechtliche Bewertung der Beihilfe zum Handeltreiben mit

    Denn konkurrenzrechtlich betrachtet ist es ohne Belang, ob der Gehilfe mehrere Handlungen vornimmt, die den aus mehreren selbständigen Taten bestehenden Betäubungsmittelhandel nur insgesamt fördern, oder sich sein Tatbeitrag in einer solchen Konstellation auf eine einzige Handlung beschränkt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 StR 225/95, StV 1995, 624).
  • OLG Hamm, 19.08.1999 - 3 Ss 1515/98

    Aufhebung, Bandendiebstahl, Bande, auf Dauer angelegt, Mittäter, Mittäterschaft,

    Denn daraus ergibt sich noch nicht, dass der Angeklagte in eine von H. und W. gebildete Bande eingegliedert war, wie es eine Bandenmitgliedschaft erfordert (vgl. BGH StV 1995, 624).
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