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   BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19   

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https://dejure.org/2020,24997
BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19 (https://dejure.org/2020,24997)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2020 - 1 StR 242/19 (https://dejure.org/2020,24997)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 1 StR 242/19 (https://dejure.org/2020,24997)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 52 WaffG; § 52 StGB; § 53 StGB; § 37 Abs. 1 WaffG; § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG
    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitiger unerlaubter Waffenbesitz: Tatmehrheit; Tateinheit bei gleichzeitigem Besitz mehrerer Betäubungsmittelmengen); unerlaubter Waffenbesitz (keine Sperrwirkung des Verstoßes gegen die ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 52 Abs. 1 Alternativen 1 und ... 2 StGB, Waffengesetz (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4 BtMG, § 53 Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB, § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 301 StPO, § 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 4 BtMG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG, § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG, § 52 WaffG, § 21 OWiG, § 55 Nr. 15, § 28 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 WaffG, § 20 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG, § 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG, § 53 Abs. 1 Nr. 5, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 2 BtMG, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BtMG, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen unerlaubtem Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.; Fehlerhafte Annahme von Tateinheit zwischen dem Waffen-/Sprengstoff- und ...

  • rewis.io

    Zusammentreffen von Waffen- und Betäubungsmitteldelikten: Zeitgleiche Aufbewahrung von Waffen und Betäubungsmitteln; Verstoß gegen die Anzeigepflicht für den Waffenbesitz; Konkurrenzregeln für den Besitz von Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen unerlaubtem Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.; Fehlerhafte Annahme von Tateinheit zwischen dem Waffen-/Sprengstoff- und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 375
  • StV 2021, 427
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 16.10.2014 - 3 StR 268/14

    Anbau einer nicht geringen Menge Cannabis ausschließlich zum Eigenkonsum

    Auszug aus BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19
    c) Nach den Feststellungen verwirklichte der Angeklagte nicht bezüglich des - von der Anklage umfassten - ersten Anbaus die Tatbestandsvariante des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 2 BtMG), hinter welcher der Besitz zurücktreten würde (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 13).

    d) Für den Besitz von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an den - zum Eigenverbrauch bestimmten - Betäubungsmitteln in Form der Pflanzen aus der zweiten Aufzucht und in Form der Restmenge aus dem ersten Anbau begründet - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft - insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes; dies gilt stets - anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8), und zwar auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 2 StR 504/17 Rn. 6; vom 12. Juli 2017 - 5 StR 284/17 Rn. 2; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4; vom 7. März 2017 - 3 StR 427/16 Rn. 4; vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15 Rn. 8 und vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04 Rn. 5, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 14; anders bezüglich des dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitzes BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 8: zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle im Sinne des § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB).

    Der hier verwirklichte Verbrechenstatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4 BtMG) verdrängt den Vergehenstatbestand des Herstellens von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BtMG; vgl. für die Tatbestandsvariante des Anbaus (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BtMG): BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 12; Beschluss vom 26. Januar 2011 - 5 StR 555/10 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18

    Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Bewertungseinheit bei

    Auszug aus BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19
    Zwar hat das Landgericht es unterlassen, bezüglich der ersten Aufzucht die Menge und den Wirkstoffgehalt des angebauten und abgeernteten Marihuanas - etwa im Wege der Schätzung - festzustellen (vgl. zum Schuldspruch BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 46/19 Rn. 6 mwN; bezüglich der Bestimmung des Schuldumfangs: BGH, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 1 StR 600/19 Rn. 6; vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 14 und vom 31. Mai 2016 - 3 StR 138/16 Rn. 3).

    d) Für den Besitz von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an den - zum Eigenverbrauch bestimmten - Betäubungsmitteln in Form der Pflanzen aus der zweiten Aufzucht und in Form der Restmenge aus dem ersten Anbau begründet - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft - insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes; dies gilt stets - anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8), und zwar auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 2 StR 504/17 Rn. 6; vom 12. Juli 2017 - 5 StR 284/17 Rn. 2; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4; vom 7. März 2017 - 3 StR 427/16 Rn. 4; vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15 Rn. 8 und vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04 Rn. 5, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 14; anders bezüglich des dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitzes BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 8: zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle im Sinne des § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB).

  • BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17

    Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Tateinheit; Tatmehrheit;

    Auszug aus BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19
    d) Für den Besitz von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an den - zum Eigenverbrauch bestimmten - Betäubungsmitteln in Form der Pflanzen aus der zweiten Aufzucht und in Form der Restmenge aus dem ersten Anbau begründet - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft - insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes; dies gilt stets - anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8), und zwar auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 2 StR 504/17 Rn. 6; vom 12. Juli 2017 - 5 StR 284/17 Rn. 2; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4; vom 7. März 2017 - 3 StR 427/16 Rn. 4; vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15 Rn. 8 und vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04 Rn. 5, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 14; anders bezüglich des dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitzes BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 8: zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle im Sinne des § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB).

    e) Der Angeklagte übte während des gesamten Tatzeitraums vom Auffinden im Nachlass bis zur Sicherstellung zugleich die Verfügungsgewalt über sämtliche Waffen (zu den Selbstladepistolen vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 14 und vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09 Rn. 3, zu beiden Waffenarten BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - 2 StR 49/11 Rn. 5), Munition und den Sprengstoff in den beiden Lagern aus.

  • BGH, 22.11.2012 - 4 StR 302/12

    Unerlaubter Besitz von Schusswaffen; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19
    Eine zeitgleiche Aufbewahrung von Waffen und Betäubungsmitteln kann demnach die Annahme einer Handlungseinheit regelmäßig nur dann rechtfertigen, wenn darüber hinaus - wie etwa beim (hier angeklagten) bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - ein funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Besitzlagen besteht (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 4 StR 302/12 Rn. 5 f., BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 3 mwN).

    Dadurch wurde der Besitz an allen dem Waffen- und Sprengstoffgesetz unterfallenden Gegenständen - ungeachtet von deren waffen- und sprengstoffrechtlicher Einordnung - zu einer einheitlichen Dauerstraftat (§ 52 Abs. 1 Alternativen 1 und 2 StGB) verbunden; auch die räumliche Distanz zwischen den beiden Aufbewahrungsorten steht der Annahme einer tateinheitlichen Begehungsweise nicht entgegen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19 Rn. 3; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 573/14 Rn. 4; vom 4. Februar 2015 - 2 StR 414/14 Rn. 4; vom 2. Dezember 2014 - 4 StR 473/14 Rn. 3; vom 22. November 2012 - 4 StR 302/12 Rn. 5; vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10 Rn. 10 und vom 28. März 1990 - 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2009 - 1 StR 737/08 Rn. 6; vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08 Rn. 2 und vom 13. Dezember 1983 - 1 StR 599/83, NStZ 1984, 171 unter 2.: nur ein Verstoß gegen das Waffengesetz; ausdrücklich für Munition: BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 StR 573/14 Rn. 4; vom 2. Dezember 2014 - 4 StR 473/14 Rn. 3 und vom 5. Mai 2009 - 1 StR 737/08 Rn. 6).

  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 226/09

    Unerlaubter Besitz einer Schusswaffe; unerlaubtes Führen einer Schusswaffe;

    Auszug aus BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19
    e) Der Angeklagte übte während des gesamten Tatzeitraums vom Auffinden im Nachlass bis zur Sicherstellung zugleich die Verfügungsgewalt über sämtliche Waffen (zu den Selbstladepistolen vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 14 und vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09 Rn. 3, zu beiden Waffenarten BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - 2 StR 49/11 Rn. 5), Munition und den Sprengstoff in den beiden Lagern aus.
  • BGH, 12.12.2013 - 5 StR 522/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erfüllung des

    Auszug aus BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19
    Der bloße Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - etwa wie hier zum Eigenkonsum - ist nicht von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst; denn insoweit besteht kein Kontakt zu anderen Personen und damit nicht die Gefahr, dass der Täter seine Interessen rücksichtslos wahrnimmt und eine ihm zu Verfügung stehende Waffe auch einsetzt (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11; vom 14. August 2018 - 1 StR 149/18 Rn. 9 und vom 20. Juni 2000 - 2 StR 123/00 Rn. 13 f.; Beschlüsse vom 15. November 2016 - 3 StR 344/16 Rn. 5 und vom 12. Dezember 2013 - 5 StR 522/13 Rn. 2; vgl. auch BT-Drucks. 12/6853 S. 41).
  • BGH, 26.01.2011 - 5 StR 555/10

    Unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19
    Der hier verwirklichte Verbrechenstatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4 BtMG) verdrängt den Vergehenstatbestand des Herstellens von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BtMG; vgl. für die Tatbestandsvariante des Anbaus (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BtMG): BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 12; Beschluss vom 26. Januar 2011 - 5 StR 555/10 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 24.01.2017 - 3 StR 487/16

    Keine Bewertungseinheit bei verschiedenen Betäubungsmittelmengen allein aufgrund

    Auszug aus BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19
    d) Für den Besitz von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an den - zum Eigenverbrauch bestimmten - Betäubungsmitteln in Form der Pflanzen aus der zweiten Aufzucht und in Form der Restmenge aus dem ersten Anbau begründet - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft - insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes; dies gilt stets - anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8), und zwar auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 2 StR 504/17 Rn. 6; vom 12. Juli 2017 - 5 StR 284/17 Rn. 2; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4; vom 7. März 2017 - 3 StR 427/16 Rn. 4; vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15 Rn. 8 und vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04 Rn. 5, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 14; anders bezüglich des dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitzes BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 8: zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle im Sinne des § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB).
  • BGH, 20.03.2018 - 2 StR 504/17

    Bestimmen des Rauschmittels Marihuana zum Eigenkonsum i.R.d. Besitzes von

    Auszug aus BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19
    d) Für den Besitz von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an den - zum Eigenverbrauch bestimmten - Betäubungsmitteln in Form der Pflanzen aus der zweiten Aufzucht und in Form der Restmenge aus dem ersten Anbau begründet - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft - insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes; dies gilt stets - anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8), und zwar auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 2 StR 504/17 Rn. 6; vom 12. Juli 2017 - 5 StR 284/17 Rn. 2; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4; vom 7. März 2017 - 3 StR 427/16 Rn. 4; vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15 Rn. 8 und vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04 Rn. 5, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 14; anders bezüglich des dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitzes BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 8: zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle im Sinne des § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB).
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 46/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (sichere

    Auszug aus BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19
    Zwar hat das Landgericht es unterlassen, bezüglich der ersten Aufzucht die Menge und den Wirkstoffgehalt des angebauten und abgeernteten Marihuanas - etwa im Wege der Schätzung - festzustellen (vgl. zum Schuldspruch BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 46/19 Rn. 6 mwN; bezüglich der Bestimmung des Schuldumfangs: BGH, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 1 StR 600/19 Rn. 6; vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 14 und vom 31. Mai 2016 - 3 StR 138/16 Rn. 3).
  • BGH, 24.11.1992 - 4 StR 539/92

    Abgrenzung zwischen unerlaubtem Besitz und unerlaubter tatsächlicher

  • BGH, 12.07.2017 - 5 StR 284/17

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

  • BGH, 10.11.2015 - 3 StR 357/15

    Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln (Mitsichführen sonstiger zur

  • BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und Beihilfe dazu (Tateinheit;

  • BGH, 18.03.2020 - 1 StR 600/19

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Darlegung im Urteil bei

  • BGH, 02.12.2014 - 4 StR 473/14

    Gleichzeitiger unerlaubter Besitz von Waffen und Munition (Tateinheit)

  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 573/14

    Unerlaubter Besitz von Munition (Tateinheit)

  • BGH, 20.06.2000 - 2 StR 123/00

    Tatbestand des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 138/16

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 12.10.2004 - 4 StR 358/04

    Tateinheit bei gleichzeitigem Besitz unerlaubter Betäubungsmittel an

  • BGH, 13.12.1983 - 1 StR 599/83

    Konkurrenz - Einfuhr, Besitz und Führen von Waffen

  • BGH, 05.05.2009 - 1 StR 737/08

    Steuerhehlerei (Absetzen; Absatzhilfe; kein Absatzerfolg; Beendigung);

  • BGH, 10.03.2011 - 2 StR 49/11

    Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (Handgranate); Konkurrenzen

  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 344/16

    Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln (Beendigung; Erlangung der

  • OLG Zweibrücken, 13.07.2017 - 1 OLG 2 Ss 25/17

    Unerlaubter Munitionsbesitz und Nichtanzeige eines Munitionsfundes:

  • BGH, 28.03.1990 - 2 StR 22/90

    Unerlaubte Einfuhrung einer halbautomatischen Selbstladewaffe und unerlaubte

  • BGH, 07.03.2017 - 3 StR 427/16

    Konkurrenzverhältnisse im Betäubungsmittelstrafrecht (gleichzeitiger Besitz zum

  • BGH, 10.12.2019 - 5 StR 578/19

    Tateinheitlich begangene Waffendelikte bei gleichzeitiger Ausübung der

  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18

    Voraussetzungen einer konkurrenzrechtlichen Bewertungseinheit beim Handeltreiben

  • BGH, 13.01.2009 - 3 StR 543/08

    Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe; Strafzumessung; Verjährung

  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 95/18

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit;

  • BGH, 30.11.2010 - 1 StR 574/10

    Vorsätzliches unerlaubtes Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an

  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • BGH, 14.08.2018 - 1 StR 149/18

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitsichführen eines

  • BGH, 04.02.2015 - 2 StR 414/14

    Unerlaubter Waffenbesitz (Tateinheit zwischen mehreren verschiedenartigen

  • BGH, 14.03.2024 - 5 StR 581/23
    aa) Das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen hat zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen; das gilt auch, wenn sie nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen oder an verschiedenen Orten gelagert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19, NStZ 2020, 359; Urteil vom 7. Juli 2020 - 1 StR 242/19, StV 2021, 427, 429 mwN).
  • BGH, 13.02.2024 - 2 StR 485/23

    Schuldspruch wegen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

    (b) Die Strafkammer hat zudem nicht bedacht, dass die zeitgleiche Aufbewahrung von Waffen und Betäubungsmitteln die Annahme einer Handlungseinheit regelmäßig nur dann rechtfertigen kann, wenn jenseits der Gleichzeitigkeit ein - hier gerade nicht festgestellter - funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Besitzlagen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - 1 StR 242/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2021 - 2 StR 288/21, juris Rn. 7).
  • BGH, 21.04.2022 - 3 StR 81/22

    Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines Rauschmittels

    Da diese tateinheitlich zur Straftat des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht worden ist (BGH, Urt. v. 7. Juli 2020 - 1 StR 242/19, BeckRS 2020, 21332), wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 Abs. 1 OWiG).".
  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

    Bloße Gleichzeitigkeit voneinander unabhängiger Handlungen reicht dazu grundsätzlich nicht aus (BGH, Urteil vom 07.07.2020 - 1 StR 242/19).
  • BGH, 21.09.2022 - 1 StR 248/22

    Besitz kinderpornographischer Schriften (Tateinheit bei gleichzeitigem Besitz

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn zwischen beiden Besitzlagen ein funktionaler Zusammenhang bestünde (vgl. zum gleichzeitigen Besitz von Betäubungsmitteln und Waffen: Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Auflage 2022, BtMG § 29 Rn. 1098a (; BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - 1 StR 242/19 Rn. 7 mwN)).
  • OLG Oldenburg, 12.04.2021 - 1 Ss 14/21

    Unerlaubter Besitz von Waffen und Munition; Kein rechtsgeschäftlicher Erwerb für

    Eine solche Privilegierung des Besitzers, der die Anzeigefrist versäumt hat, ist sachlich nicht zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - 1 StR 242/19, juris Rn. 13).
  • BGH, 06.04.2022 - AK 11/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

    Hinzu tritt der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SprengG, weil weitere hergestellte Vorrichtungen (ebenfalls) als funktions- und verwendungsfähige pyrotechnische Gegenstände einzustufen sind (vgl. zur Tateinheit auch BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - AK 36/20, juris Rn. 20; Urteil vom 7. Juli 2020 - 1 StR 242/19, StV 2021, 427 Rn. 6).
  • LG Bielefeld, 28.10.2022 - 21 KLs 10/22
    Allein die zeitgleiche Aufbewahrung kann die Annahme einer Handlungseinheit jedoch regelmäßig nur dann rechtfertigen, wenn darüber hinaus ein funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Besitzern besteht (BGH, Urt. v. 07.07.2020 - 1 StR 242/19 -, juris Rn. 7).
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