Rechtsprechung
BGH, 11.06.1991 - 1 StR 242/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Bestehens eines Festnahmerechtes bei bekannten Tätern - Annahme einer Schuldunfähigkeit bei Erinnerungslücken
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1991, 498
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.02.1989 - 1 StR 32/89
Voraussetzungen für eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung bei einer …
Auszug aus BGH, 11.06.1991 - 1 StR 242/91
Allerdings kann, worauf der Vertreter des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung hingewiesen hat, eine totale, auf das eigentliche Tatgeschehen begrenzte Erinnerungslosigkeit ein Anzeichen einer auf einem Affekt beruhenden Bewußtseinsstörung sein (vgl. BGH StV 1988, 57, 58; BGHR StGB § 20 Affekt 2). - BGH, 14.06.1972 - 2 StR 679/71
Fahrerflucht - Finnendolch - § 32 StGB, unvorsätzliche Notwehrprovokation, …
Auszug aus BGH, 11.06.1991 - 1 StR 242/91
Vor dem Übergang zur Trutzwehr mit dem Messer hatte er deshalb alle anderen Möglichkeiten zur Beseitigung des (möglicherweise) rechtswidrigen Festhaltens auszuschöpfen (BGHSt 24, 356, 359; BGH NStZ 1988, 269). - BGH, 11.06.1987 - 4 StR 207/87
Mangelnde Erforderlichkeit als Grund für die Ablehnung eines Beweisantrags zur …
Auszug aus BGH, 11.06.1991 - 1 StR 242/91
Allerdings kann, worauf der Vertreter des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung hingewiesen hat, eine totale, auf das eigentliche Tatgeschehen begrenzte Erinnerungslosigkeit ein Anzeichen einer auf einem Affekt beruhenden Bewußtseinsstörung sein (vgl. BGH StV 1988, 57, 58;… BGHR StGB § 20 Affekt 2). - BGH, 29.12.1987 - 1 StR 642/87
Vorliegen einer Notwehrlage bei Unsicherheit hinsichtlich Art und Ausmaß des …
Auszug aus BGH, 11.06.1991 - 1 StR 242/91
Vor dem Übergang zur Trutzwehr mit dem Messer hatte er deshalb alle anderen Möglichkeiten zur Beseitigung des (möglicherweise) rechtswidrigen Festhaltens auszuschöpfen (BGHSt 24, 356, 359; BGH NStZ 1988, 269).
- BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93
Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage; …
Das Vorverhalten des Angeklagten wiegt nach dem Grade des Unrechts und der Gefährlichkeit schwerer als das Vorverhalten, das dem Bundesgerichtshof sonst Anlaß zu Einschränkungen der Notwehrbefugnisse gegeben hat (vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143; 26, 256; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 2, 3, 4, 8, 9, Erforderlichkeit 6; BGH Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 201/78). - BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12
Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz …
Regelmäßig wird er zu einer Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst dann übergehen können, wenn er alle sich ihm bietenden Möglichkeiten zur Schutzwehr ausgeschöpft hat (BGH, Urteil vom 11. Juni 1991 - 1 StR 242/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 8;… Urteil vom 18. August 1988 - 4 StR 297/88, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3; Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 359; vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1975 - 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256). - BGH, 23.08.1995 - 2 StR 394/95
Schuldhafte Notwehrprovokation - Vorverhalten - Vernünftige Würdigung - Adäquate …
Die Notwehreinschränkung in solchen Fällen hängt aber davon ab, ob der Täter dem Angriff ausweichen kann oder ob er über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen kann (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9). - BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92
Voraussetzungen der Notwehr - Voraussetzungen für eine Entschuldigung nach § 33 …
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte der Angeklagte durch sein anfängliches Verhalten die Auseinandersetzung provoziert haben (vgl. UA S. 4, 7), so träfen ihn erhöhte Zurückhaltungspflichten (BGHSt 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3, 4, 8; BGH NStZ 1988, 269). - BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93
Rechtmäßigkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit …
Zwar trifft es zu, daß ein Täter, der schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert hat, auch dann, wenn er insoweit nicht (bedingt) vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen darf, sondern darauf verwiesen ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen und zur Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen darf, wenn er alle Möglichkeiten schützender Abwehr ausgenutzt hat (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9).