Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,367
BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64 (https://dejure.org/1964,367)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1964 - 1 StR 26/64 (https://dejure.org/1964,367)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1964 - 1 StR 26/64 (https://dejure.org/1964,367)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,367) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Verpflichtung eines Ehegatten zum Abbringen des anderen von der Begehung von Straftaten kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft - Vorgeschützte Unkenntnis von der Verpflichtung zur Anzeige des räuberischen Vorhabens des Ehemannes als Gebotsirrtum - Definitionen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 295
  • NJW 1964, 1330
  • MDR 1964, 610
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.05.1961 - GSSt 1/61

    Kenntnis des Täters von seiner Garantenpflicht als Voraussetzung für eine

    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, wie es sich mit der Frage verhält, ob und inwieweit ein Ehegatte kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich verpflichtet ist, den anderen von Straftaten abzuhalten: ob die Rechtsprechung hierzu besagt (BGHSt 6, 322; BGH NJW 1951, 204 Nr. 28 und NJW 1953, 591 Nr. 14), daß er schlechthin als Teilnehmer an dem Rechtsbruch des ändern in Betracht komme, wenn er ihn nicht verhindert oder wenigstens zu verhindern sucht; oder ob die Rechtsprechung, näher betrachtet, eine solche Rechtsfolge zwar noch dann annimmt, wenn der Ehegatte eine dem andern aus der eigenen Straftat unmittelbar drohende Gefahr pflichtwidrig nicht abwendet, die Folge aber nicht eintreten läßt, wenn die Straftat des anderen Teils sich allein gegen ein fremdes Rechtsgut richtet, für das der Ehegatte eigens keine Garantenstellung (BGHSt 16, 155, 157) einnimmt.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen die Handlungspflicht bei echten Unterlassungstaten dem gesetzlichen Tatbestand zugezählt und es demgemäß als einen vorsatzausschließenden Irrtum über einen Tatumstand (§ 59 StGB) angesehen, wenn der Täter sie nicht kennt; so der 10 Strafsenat (JZ 1958, 508, c) und der 2. Strafsenat (GA 1959, 87; Urt. vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 -), während der 4. Strafsenat (NJW 1960, 1395 Nr. 10) und der 5. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1962 - 5 StR 541/61 -) wie auch der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 16, 155, 160) die Frage offengelassen haben.

    Die Strafkammer muß auch berücksichtigen, daß der Gebotsirrtum eines Unterlassungstäters schon im allgemeinen eher entschuldbar sein wird als der Verbotsirrtum bei einer Begehungstat (BGHSt 16, 155, 160).

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Fehlt es, so ist nicht der Bestand, sondern die Vorwerfbarkeit des Vorsatzes in Frage gestellt (BGHSt 2, 194, 196, 204).
  • BGH, 22.01.1953 - 5 StR 417/52
    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, wie es sich mit der Frage verhält, ob und inwieweit ein Ehegatte kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich verpflichtet ist, den anderen von Straftaten abzuhalten: ob die Rechtsprechung hierzu besagt (BGHSt 6, 322; BGH NJW 1951, 204 Nr. 28 und NJW 1953, 591 Nr. 14), daß er schlechthin als Teilnehmer an dem Rechtsbruch des ändern in Betracht komme, wenn er ihn nicht verhindert oder wenigstens zu verhindern sucht; oder ob die Rechtsprechung, näher betrachtet, eine solche Rechtsfolge zwar noch dann annimmt, wenn der Ehegatte eine dem andern aus der eigenen Straftat unmittelbar drohende Gefahr pflichtwidrig nicht abwendet, die Folge aber nicht eintreten läßt, wenn die Straftat des anderen Teils sich allein gegen ein fremdes Rechtsgut richtet, für das der Ehegatte eigens keine Garantenstellung (BGHSt 16, 155, 157) einnimmt.
  • BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, wie es sich mit der Frage verhält, ob und inwieweit ein Ehegatte kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich verpflichtet ist, den anderen von Straftaten abzuhalten: ob die Rechtsprechung hierzu besagt (BGHSt 6, 322; BGH NJW 1951, 204 Nr. 28 und NJW 1953, 591 Nr. 14), daß er schlechthin als Teilnehmer an dem Rechtsbruch des ändern in Betracht komme, wenn er ihn nicht verhindert oder wenigstens zu verhindern sucht; oder ob die Rechtsprechung, näher betrachtet, eine solche Rechtsfolge zwar noch dann annimmt, wenn der Ehegatte eine dem andern aus der eigenen Straftat unmittelbar drohende Gefahr pflichtwidrig nicht abwendet, die Folge aber nicht eintreten läßt, wenn die Straftat des anderen Teils sich allein gegen ein fremdes Rechtsgut richtet, für das der Ehegatte eigens keine Garantenstellung (BGHSt 16, 155, 157) einnimmt.
  • BGH, 06.05.1960 - 4 StR 117/60
    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen die Handlungspflicht bei echten Unterlassungstaten dem gesetzlichen Tatbestand zugezählt und es demgemäß als einen vorsatzausschließenden Irrtum über einen Tatumstand (§ 59 StGB) angesehen, wenn der Täter sie nicht kennt; so der 10 Strafsenat (JZ 1958, 508, c) und der 2. Strafsenat (GA 1959, 87; Urt. vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 -), während der 4. Strafsenat (NJW 1960, 1395 Nr. 10) und der 5. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1962 - 5 StR 541/61 -) wie auch der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 16, 155, 160) die Frage offengelassen haben.
  • BGH, 09.01.1962 - 5 StR 541/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen die Handlungspflicht bei echten Unterlassungstaten dem gesetzlichen Tatbestand zugezählt und es demgemäß als einen vorsatzausschließenden Irrtum über einen Tatumstand (§ 59 StGB) angesehen, wenn der Täter sie nicht kennt; so der 10 Strafsenat (JZ 1958, 508, c) und der 2. Strafsenat (GA 1959, 87; Urt. vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 -), während der 4. Strafsenat (NJW 1960, 1395 Nr. 10) und der 5. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1962 - 5 StR 541/61 -) wie auch der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 16, 155, 160) die Frage offengelassen haben.
  • BGH, 24.02.1960 - 2 StR 579/59

    Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung des sachlichen Rechts -

    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen die Handlungspflicht bei echten Unterlassungstaten dem gesetzlichen Tatbestand zugezählt und es demgemäß als einen vorsatzausschließenden Irrtum über einen Tatumstand (§ 59 StGB) angesehen, wenn der Täter sie nicht kennt; so der 10 Strafsenat (JZ 1958, 508, c) und der 2. Strafsenat (GA 1959, 87; Urt. vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 -), während der 4. Strafsenat (NJW 1960, 1395 Nr. 10) und der 5. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1962 - 5 StR 541/61 -) wie auch der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 16, 155, 160) die Frage offengelassen haben.
  • BGH, 28.02.1956 - 5 StR 22/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Unschädlich ist es dem Urteil allerdings, daß es nicht erörtert, ob die Angeklagte ihrem Mann Beihilfe zur Tat geleistet hatte und als Teilnehmerin an dem Raubversuch gar nicht verpflichtet war, den Verbrechensplan anzuzeigen (BGH Urt. vom 28. Februar 1956 - 5 StR 22/56 - bei Dallinger MDR 1956, 269 zu § 138 StGB).
  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Da er alle Umstände kannte, ist hier auch die subjektive Tatseite zweifelsfrei gegeben (vgl. BGHSt 19, 295, 299).
  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Schließlich enthält auch die Wertung, daß den Angeklagten im zweiten Tatkomplex lediglich ein vermeidbarer Gebotsirrtum zugute zu halten sei (vgl. BGHSt 15, 155; 19, 295; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 95f), keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, ohne daß dies besonderer Begründung bedürfte.
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Glaubt er, nicht zum Eingreifen verpflichtet zu sein und für die Abführung der Beiträge Sorge tragen zu müssen, so unterliegt er keinem tatbestandsausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern einem Verbots- bzw. Gebotsirrtum, der ihn nur bei Unvermeidbarkeit entschuldigt (BGHSt 16, 155, 158; 19, 295; BGH, Urteil vom 7. November 1967 - 1 StR 429/67 - GA 1968, 336, 337).
  • BGH, 03.03.2021 - 2 StR 170/20

    Raub; schwerer Raub (qualifiziertes Nötigungsmittel: Motivwechsel bei

    a) Der Tatbestand des Raubes erfordert den Einsatz von Gewalt oder Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einer Sache (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. September 1964 - 1 StR 26/64, BGHSt 20, 32, 33, vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92, und vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144).
  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 456/00

    Unterlassungsvorsatz (Bewußtsein möglichen Handels); Pflichtwidrige Verwendung

    Bei echten Unterlassungsdelikten - wie dem Nichtführen eines Baubuchs - ist die aus dem Gebotstatbestand folgende Handlungspflicht als solche zwar kein Tatumstand, auf den sich der Vorsatz erstrecken müßte; sie gehört zu der durch den Tatbestand indizierten Rechtswidrigkeit (BGHSt 19, 295).
  • KG, 24.04.1981 - 1 W 1036/81

    Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen einer

    Es ermangelt ihm nicht etwa an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse im Hinblick darauf, daß es dem Kläger gemäß § 781 ZPO unbenommen bleibt, trotz des Vorbehalts die Zwangsvollstreckung nicht nur in den Nachlaß, sondern auch in das sonstige Vermögen der Erben zu betreiben (vgl. Senat NJW 1964, 1330).

    Nach der von dem Landgericht für seine gegenteilige Auffassung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (NJW 1964, 1330; ebenso Beschluß vom 11. Juni 1976 - 1 W 1905/76 - n.v.) haben zwar die Kostenfestsetzungsinstanzen nicht zu prüfen, ob der von der beklagten Partei einredeweise geltend gemachte Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung besteht, und ob ihm auch für die Kostenerstattungsforderung ganz oder teilweise Bedeutung zukommt; der Rechtspfleger hat danach vielmehr die in dem Urteil enthaltene Klausel, den Beklagten bleibe die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten, ohne Prüfung auf ihre sachliche Berechtigung in den Kostenfestsetzungsbeschluß zu übernehmen.

    Fehlt es an einem Vorbehalt auch in bezug auf die Kostenentscheidung, so trifft der von dem Senat (NJW 1964, 1330) als wesentlich angesehene Gesichtspunkt, die Kostenfestsetzungsinstanzen hätten keine eigene Sachprüfung vorzunehmen, weil es ihnen hierfür an der funktionellen Zuständigkeit fehle, sondern lediglich der urteilsmäßigen Erkenntnis Rechnung zu tragen, schon im Ansatz nicht zu; die Anordnung des Vorbehalts in dem Kostenfestsetzungsbeschluß liefe vielmehr in einem solchem Falle darauf hinaus, daß die Kostenfestsetzungsinstanz über die Entscheidung des Prozeßgerichts hinausginge, sich letztlich sogar damit, falls das Prozeßgericht den Vorbehalt bewußt nicht auf die Nebenentscheidung über die Kosten erstreckt hat, in Widerspruch setzte.

  • BGH, 25.11.1980 - 5 StR 356/80

    Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen - Voraussetzungen

    Er schließt nach den in BGHSt 19, 295 entwickelten Grundsätzen nicht den Vorsatz aus.
  • OLG Koblenz, 11.08.2009 - 1 SsBs 5/09

    Vorsätzliche Nichtausstellung von Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie

    Vielmehr begründet mangelndes Gebotsbewusstsein einen dem Verbotsirrtum nach § 17 StGB bzw. § 11 Abs. 2 OWiG gleichzustellenden Gebotsirrtum (grundlegend BGHSt 19, 295).
  • OLG Koblenz, 28.06.1996 - 14 W 355/96

    Beschränkte Erbenhaftung in der Kostenfestsetzung

    Die Beklagten können sich für ihre gegenteilige Ansicht nur scheinbar auf den in NJW 1964, 1330 abgedruckten Beschluß des Kammergerichts stützen, wonach ein im Urteil enthaltener Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung unverändert in den Kostenfestsetzungsbeschluß zu übernehmen ist.
  • OLG Jena, 01.11.2005 - 1 Ss 222/05

    Allg. Owi

    Der Vorsatz muss sich nur auf die Tatumstände, d.h. auf diejenigen Umstände beziehen, welche die Handlungspflicht auslösen, nicht jedoch auf die Handlungspflicht selbst bzw. ihren Umfang oder Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 295, 298).
  • BayObLG, 12.06.1992 - 3 ObOWi 46/92

    Begriff der "Massenunterkunft" i.S. des Bundesseuchengesetzes

  • OLG Hamm, 24.02.2000 - 23 W 721/99

    Kostengrundentscheidung ohne Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung - keine

  • BGH, 29.06.1976 - 1 StR 237/76

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer

  • BGH, 29.08.1972 - 2 StR 190/72

    Vorliegen eines Irrtums über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Polizei -

  • LG München I, 28.09.1984 - 5 KLs 115 Js 5535/82

    Verfassungsfeindliche Kennzeichen auf dem Einband eines Thriller-Romans

  • BGH, 27.11.1969 - 3 StR 206/69

    Darlegung der inneren Tatseite des § 138 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) -

  • BGH, 25.11.1975 - 1 StR 637/75

    Anzeigepflicht von Straftaten aus § 138 Strafgesetzbuch (StGB) - Tatbeteiligung

  • BGH, 26.05.1970 - 2 StR 509/69

    Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung - Strafbarkeit wegen der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht