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   BGH, 23.07.2001 - 1 StR 266/01   

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https://dejure.org/2001,7924
BGH, 23.07.2001 - 1 StR 266/01 (https://dejure.org/2001,7924)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2001 - 1 StR 266/01 (https://dejure.org/2001,7924)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01 (https://dejure.org/2001,7924)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Auszug aus BGH, 23.07.2001 - 1 StR 266/01
    das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1).
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95

    Schadenausgleich - Materieller Ausgleich - Immaterieller Ausgleich - Folgern

    Auszug aus BGH, 23.07.2001 - 1 StR 266/01
    Die Vorschrift kann zwar auch bei Vermögensdelikten zur Anwendung kommen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1).
  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    a) § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Tat; solche sind auch bei Vermögensdelikten denkbar (BGH, Urteil vom 8. August 2012 - 2 StR 526/11, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 9 Rn. 17; Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01, wistra 2002, 21).

    Die Vorschrift setzt als "Täter-Opfer-Ausgleich' einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung' sein muss (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 StR 35/07, StV 2007, 410: Hinterlegung eines Geldbetrages beim Verteidiger; BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, NStZ-RR 1998, 297 und vom 28. April 2015 - 3 StR 647/14, juris Rn. 2: kein persönlicher Verzicht des Angeklagten erforderlich).

  • LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    § 46a Nr. 1 StGB erfordert neben einer (ernsthaft erstrebten) Schadenswiedergutmachung auch einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris); Dabei muss das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Ausgleich annehmen (BGH, Urteil v. 9.05.2017, 1 StR 576/16, juris).

    § 46a Nr. 1 StGB erfordert über die Zahlung eines Schmerzensgeldes hinaus einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung" sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris).

  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 526/11

    Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung der geplanten Straftat;

    Solche immateriellen Folgen sind grundsätzlich auch bei Vermögensdelikten denkbar (BGH NStZ 1995, 492; wistra 2002, 21), so dass insoweit auch der Anwendungsbereich des § 46a Nr. 1 StGB eröffnet sein kann.
  • BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 2182/01

    Teils mangels hinreichender Begründung unzulässige, teils unbegründete

    Das Oberlandesgericht folgt bei seiner Auffassung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Nr. 1 der Vorschrift vor allem auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat anzuwenden ist, während sich Nr. 2 auf den materiellen Schadensausgleich bezieht (vgl. BGH, NStZ 1995, S. 492 f.; StV 2001, S. 448 f.; NStZ 2002, S. 29; wistra 2002, S. 21; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 46a Rn. 4, 5 m.w.N.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 46a Rn. 2 bis 5).
  • BGH, 28.04.2009 - 4 StR 591/08

    Anwendung und Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB bei

    Sie setzt jedoch, wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 2006, 275, 276 m.w.N.) und in dessen Verlauf der Angeklagte die Übernahme der Verantwortung für seine Taten zum Ausdruck bringt (BGHSt 48, 134, 141).
  • LG Münster, 22.10.2013 - 7 KLs 7/13
    Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2001, 1 StR 266/01 - juris).
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