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   BGH, 11.06.1991 - 1 StR 267/91   

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https://dejure.org/1991,5013
BGH, 11.06.1991 - 1 StR 267/91 (https://dejure.org/1991,5013)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1991 - 1 StR 267/91 (https://dejure.org/1991,5013)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1991 - 1 StR 267/91 (https://dejure.org/1991,5013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei treuwidrigen Benachteiligungen im Rahmen der Untreue - Erstreckung der Verjährungshinderungen auf Taten die erst im Laufe der erneuten Überprüfung bekannt werden - Folgen eines Verstoßes gegen das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 11.06.1991 - 1 StR 267/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK statuierte Beschleunigungsgebot, wie er hier vorliegt, nicht zu einem Verfahrenshindernis mit der Folge einer Verfahrenseinstellung (BGHSt 24, 239, 240 f.; 35, 137, 140) [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87].

    Auch liegen die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles, in dem der gerichtliche Abbruch des Verfahrens angeordnet werden müßte (vgl. BGHSt 35, 137 ff. [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]), noch nicht vor.

  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88

    Folgen eines "Nichtdaraufeingehen" auf das Verstreichen von sechs Jahren zwischen

    Auszug aus BGH, 11.06.1991 - 1 StR 267/91
    Der neue Tatrichter und auch die Strafverfolgungsbehörde, die gleichermaßen an die Beachtung und die Durchsetzung der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention als innerstaatlich unmittelbar geltendes Recht gebunden sind, werden indes auch bei der Anwendung und Auslegung des Strafverfahrensrechts ihr besonderes Augenmerk darauf richten müssen, daß dem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK in angemessener Weise kompensierend (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 3) Rechnung getragen werden muß; zu beachten ist hierbei, daß die infolge der Urteilsaufhebung eröffnete weitere Verfahrensdauer weiterhin unangemessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK ist, weil der Angeklagte auch diese neuerliche Verfahrensverzögerung nicht verschuldet hat (BGHR a.a.O. Verfahrensverzögerung 1).
  • BGH, 10.11.1971 - 2 StR 492/71

    Lange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen

    Auszug aus BGH, 11.06.1991 - 1 StR 267/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK statuierte Beschleunigungsgebot, wie er hier vorliegt, nicht zu einem Verfahrenshindernis mit der Folge einer Verfahrenseinstellung (BGHSt 24, 239, 240 f.; 35, 137, 140) [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87].
  • BGH, 06.02.1979 - 1 StR 685/78

    Rechtliche Voraussetzungen des Vorsatzes - Annahme eines Vorsatzes, wenn der

    Auszug aus BGH, 11.06.1991 - 1 StR 267/91
    Die Prüfung, ob der Angeklagte im Einzelfall objektiv treuwidrig handelte und jeweils eine gegenwärtige Benachteiligung der Bank als mögliche Folge seines Handelns erkannt hat, setzt eingehende Feststellungen zu den einzelnen Kreditgewährungen voraus (vgl. BGH NJW 1979, 1512).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.1984 - 1 Ws 1058/84

    Kostenlast; Beiordnung eines Pflichtverteidigers; Pflichtverteidiger;

    Auszug aus BGH, 11.06.1991 - 1 StR 267/91
    Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat sich die Strafkammer mit der Möglichkeit einer Entscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO bei sogenanntem "fiktivem Teilfreispruch" (vgl. OLG Düsseldorf StV 1985, 142; Schikora/Schimansky in KK 2. Aufl. § 465 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 465 Rdn. 7) nicht hinreichend auseinandergesetzt.
  • BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13

    Kostentragungspflicht des Verurteilten (Kosten für besondere, den Angeklagten

    Danach hat das Gericht die entstandenen Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter Umstände besondere Auslagen entstanden sind, diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind und es unbillig wäre, den Angeklagten mit diesen Auslagen zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1991 - 1 StR 267/91, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 3).
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Eine gesonderte Auslagenentscheidung kann auch als Folge einer Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO in Betracht kommen (BGH, Beschlüsse vom 17. März 1992 - 4 StR 34/92 Rn. 2 und vom 11. Juni 1991 - 1 StR 267/91 Rn. 10, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 3 zu Sachverständigenkosten; vgl. auch § 421 Abs. 1 Nrn. 1, 2 StPO).
  • BGH, 27.07.2022 - 1 StR 145/22

    Kostenbeschwerde

    Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass bei der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung und vorläufigen Einstellung des weiteren Verfahrens gemäß §§ 154, 154a StPO aufgrund der zur Hauptverhandlung zugelassenen und den Vorwurf des Mordes durch Unterlassen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zum Gegenstand habenden Anklage (SA Bd. Il BI. 455 ff. und SA Bd. IV BI. 957) ob des darin liegenden fiktiven Teilfreispruchs (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 StR 267/91 -, juris Rn. 10) vom gravierenden Verbrechenstatbestand mit allein dazu eingeholten mehreren Sachverständigengutachten eine Entscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO veranlasst war (UA S. 131 f.).
  • BGH, 12.02.1998 - 1 StR 777/97

    Tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Strafgesetze

    Deshalb ist die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 26, 29, 33; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 4; ferner BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1 und 3).
  • BayObLG, 14.07.1992 - RReg. 4 St 31/91

    Tatmehrheit; Entschluß; Tatplan; Verkürzungen; Einkommensteuer; Gewerbesteuer;

    Zur Frage, in welcher Weise langer Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung, übermäßig lange Verfahrensdauer und die Belastung des Angeklagten durch eine notwendig werdende weitere Hauptverhandlung gegebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen (StV 1985, 322; 1990, 17; wistra 1991, 299 ; 1992, 26/27 und 180).
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