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   BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99   

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BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99 (https://dejure.org/2000,439)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2000 - 1 StR 280/99 (https://dejure.org/2000,439)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2000 - 1 StR 280/99 (https://dejure.org/2000,439)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB; § 18 Satz 1 KWG; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB
    Untreue; Pflichtwidrig Kreditvergabe im Sinne des § 266 StGB; Umfassende Prüfung; Offenlegungspflicht; Erlaubtes Risiko; Bedingter Vorsatz; Dolus eventualis; Tatbestandsspezifische Bestimmung des Vorsatzes

  • lexetius.com

    StGB § 266 Abs. 1

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB § 266 Abs. 1
    Keine Untreue der Vorstandsmitglieder eines Kreditinstituts nur wegen Verzichts auf Vorlage der Jahresabschlüsse bei Berücksichtigung gleichwertiger anderer Informationen anläßlich einer Kreditvergabe

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 30
  • NJW 2000, 2364
  • ZIP 2000, 1210
  • NStZ 2000, 655
  • StV 2000, 483
  • WM 2000, 1256
  • JR 2000, 515
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.09.1992 - 1 StR 281/92

    Vorlage gefälschter Unterlagen durch Verteidiger

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99
    Doch können derartige Umschreibungen, die weitgehend für den Bereich der Tötungsdelikte entwickelt worden sind, nicht formelhaft auf Fälle offener, mehrdeutiger Geschehen angewendet werden (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 8; vgl. auch BGHSt 36, 1, 9).
  • BGH, 31.05.1960 - 1 StR 106/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99
    b) Unabhängig davon trägt die - hier allenfalls geringfügige - Verletzung der sich aus § 18 Satz 1 KWG ergebenden Informationspflicht für sich die Annahme einer Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht (vgl. BGH, Urt. vom 31. Mai 1960 - 1 StR 106/60).
  • BGH, 24.08.1999 - 1 StR 232/99

    Untreue; Darlegungsvoraussetzungen; Vermögensschaden; Vorsatz

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99
    Bei Bankvorständen und Bankmitarbeitern versteht sich das auch bei problematischen Kreditvergaben jedoch nicht von selbst (vgl. BGH wistra 2000, 60), wenn nicht die bereits angeführten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorliegen.
  • BGH, 15.10.1986 - 2 StR 311/86

    'ich wern verschloche' - Von Notrufzentrale ignorierter Hilferuf, § 340 StGB,

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99
    Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten sind (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1; StPO § 127 Festnahme 1).
  • BGH, 11.06.1985 - 5 StR 275/85

    Einziehung des Wertersatzes für erworbene Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99
    a) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem Risiko behaftetes Geschäft (BGH wistra 1985, 190, 191).
  • BGH, 14.08.1986 - 4 StR 400/86

    Strafbarkeit des Notars für inhaltlich unrichtige Beurkundung eines

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99
    Dabei soll nach den dazu entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Billigung des Erfolges beweisrechtlich naheliegen, wenn der Täter ein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt; in solchen Fällen soll er sich nicht auf die vage Hoffnung berufen können, jene Gefahr werde sich wider Erwarten doch nicht verwirklichen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH NStZ 1984, 19; 1986, 550).
  • BGH, 06.02.1979 - 1 StR 685/78

    Rechtliche Voraussetzungen des Vorsatzes - Annahme eines Vorsatzes, wenn der

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99
    Ohne sie sind Rückschlüsse auf den Vorsatz nicht möglich (BGH NJW 1979, 1512).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99
    Doch können derartige Umschreibungen, die weitgehend für den Bereich der Tötungsdelikte entwickelt worden sind, nicht formelhaft auf Fälle offener, mehrdeutiger Geschehen angewendet werden (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 8; vgl. auch BGHSt 36, 1, 9).
  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 293/83

    Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - Gefährlicher

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99
    Dabei soll nach den dazu entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Billigung des Erfolges beweisrechtlich naheliegen, wenn der Täter ein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt; in solchen Fällen soll er sich nicht auf die vage Hoffnung berufen können, jene Gefahr werde sich wider Erwarten doch nicht verwirklichen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH NStZ 1984, 19; 1986, 550).
  • BGH, 20.12.1988 - 1 StR 654/88

    Betrug - Prostitution - Lohnprellung - Verbotene oder sittenwidrige sexuelle

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99
    Ist danach etwa die erforderliche Befugnis der Entscheidungsträger nicht vorhanden, steht die Bonität des Kreditnehmers aber außer Zweifel, fehlt es an diesem Zusammenhang (BGH wistra 1989, 142).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Die vom Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 30; 47, 148) hierfür entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung strafbaren und legalen Handelns, insbesondere die Statuierung des Erfordernisses einer "gravierenden" Pflichtverletzung, hätten keinen Zugewinn an Bestimmtheit gebracht.

    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Kommt es etwa durch Ausfall eines Kredits zu einem Vermögensschaden, so rechtfertigt dies für sich genommen noch nicht den Schluss auf ein unerlaubtes und strafwürdiges Handeln des für die Kreditvergabe verantwortlichen Vorstands (vgl. BGHSt 46, 30 ; Albrecht, in: Festschrift für Rainer Hamm, 2008, S. 1 ).

    Für eine fallgruppenspezifische Obersatzbildung finden sich in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Beispiele (vgl. etwa BGHSt 47, 187 zum Sponsoring; BGHSt 46, 30 und 47, 148 zur Kreditvergabe, näher dazu unten III. 3. a); BGHSt 50, 331 zur Prämiengewährung durch Aktiengesellschaften).

    Sei diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, könne eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend werde (BGHSt 46, 30 ).

    Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoprüfung nicht ausreichend vorgenommen worden ist, können sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs insbesondere daraus ergeben, dass die Informationspflichten vernachlässigt wurden, die Entscheidungsträger nicht die erforderliche Befugnis besaßen, im Zusammenhang mit der Kreditgewährung unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Mitverantwortlichen oder zur Aufsicht befugten oder berechtigten Personen gemacht werden, die vorgegebenen Zwecke nicht eingehalten wurden, die Höchstkreditgrenzen überschritten wurden oder die Entscheidungsträger eigennützig handelten (vgl. BGHSt 46, 30 ).

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Deshalb ist eine Pflichtverletzung nicht gegeben, solange die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, nicht überschritten sind (vgl. BGHZ 135, 244, 253 f.; 111, 224, 227; BGHSt 46, 30, 34 f.; 47, 148, 149 f.; 47, 187, 192).

    Das Unternehmensinteresse ist bei unternehmerischen Entscheidungen als verbindliche Richtlinie anerkannt (vgl. BGHZ 135, 244; BGHSt 46, 30; 47, 187).

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Ohne sie sind Rückschlüsse auf den Vorsatz nicht möglich (BGHSt 46, 30, 34; BGH NJW 1979, 1512).

    Erforderlich ist vielmehr immer eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls, bei der auch die Motive und die Interessenlage des Täters ebenso zu berücksichtigen sind wie der konkrete Zuschnitt der zu beurteilenden Geschäfte (BGHSt 46, 30, 35; vgl. auch BGHSt 47, 148, 157).

  • BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01

    Untreue durch Kreditvergabe

    Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46, 30 ).

    Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe von einem mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen allerdings auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage ( BGHSt 46, 30, 35).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2000 ( BGHSt 46, 30 ) ausgeführt hat, sind bei einer Kreditvergabe - die ihrer Natur nach mit einem Risiko behaftet ist - die Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen auf der Grundlage umfassender Information abzuwägen.

    Wird eine fehlende Information durch andere gleichwertige Informationen ersetzt, kann die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB entfallen ( BGHSt 46, 30, 32), auch wenn nach § 18 KWG etwa die Vorlage von Bilanzen geboten gewesen wäre (zu den Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für vergleichbare Einzelfälle vgl. Rundschreiben des BAKred 9198 und 5/2000).

    dd) Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einem mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen allerdings auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage ( BGHSt 46, 30, 35).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. April 2000 ( BGHSt 46, 30 ) Ausführungen zum Schädigungsvorsatz bei der Kreditvergabe gemacht.

    Der Senat hat aber betont, daß die engeren Anforderungen nur gelten, wenn Pflichtverletzungen vorliegen, die nicht die in BGHSt 46, 30, 34 genannten Anhaltspunkte erfüllen.

    Zwar kann der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts allein kein Kriterium für die Frage sein, ob der Bankleiter mit dem Erfolg auch einverstanden war ( BGHSt 46, 30, 35).

    Diese in BGHSt 46, 30 aufgestellte Einschränkung betrifft jedoch in erster Linie die Fälle, in denen die dort genannten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung nicht vorliegen.

    Die Taten des Angeklagten sind durch besonders gravierende Pflichtverletzungen (vgl. BGHSt 46, 30, 34) und auch in subjektiver Hinsicht von hoher krimineller Energie gekennzeichnet.

  • BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05

    Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang

    Eine Eingrenzung wurde hier in der Rechtsprechung bislang insbesondere durch die Einbeziehung subjektiver Elemente in den Begriff der Pflichtwidrigkeit versucht (vgl. BGHSt 46, 30, 34).

    Jedoch betraf diese Entscheidung ersichtlich eine besondere Fallgruppe in Abgrenzung zu dem der Entscheidung BGHSt 46, 30 zugrunde liegenden Fall einer möglicherweise pflichtwidrigen Kreditvergabe unter Verstoß gegen § 18 Satz 1 KWK.

  • BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07

    "Nachteil" beim Untreuetatbestand (schadensgleiche Vermögensgefährdung: Kriterien

    Die Entwicklung der Vermögensgefährdung in der Rechtsprechung erfolgte vornehmlich in Fallgruppen, so wenn die Geltendmachung oder Verteidigung von Vermögensrechten erschwert oder verhindert wird, etwa durch Schaffung eines erheblichen Prozessrisikos (vgl. BGHSt 21, 112 zu § 263 StGB; BGHSt 44, 376 ) oder aufgrund unordentlicher Buchführung (vgl. BGHSt 47, 8 ); das Entziehen von Vermögenswerten unter Einrichtung einer "schwarzen Kasse" als geheimem, keiner tatsächlich wirksamen Zweckbindung unterliegendem Dispositionsfonds, um nach eigenem Gutdünken des Täters über diese Gelder zu verfügen (vgl. BGHSt 40, 287 ; 51, 100 ) oder die Kreditvergabe nach unzureichender Bonitätsprüfung, die zu einer über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehenden Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs führt (vgl. BGHSt 46, 30 ; 47, 148 ).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

    b) Von den materiellen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind die Anforderungen zu unterscheiden, die an seinen Beweis zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 826 Rn. 96).

    Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; BGH, Urteile vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346 f.; Beschlüsse vom 3. Oktober 1989 - 5 StR 208/89, Wistra 1990, 20; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240).

  • LG Köln, 09.07.2015 - 116 KLs 2/12

    Josef Esch (Bauunternehmer)

    Die Entscheidung muss dabei allein am Unternehmenswohl orientiert sein und darf keinesfalls durch sachfremde oder gar eigennützige Erwägungen bestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000, Az.: 1 StR 280/99).

    (b) Bedeutung der Ressortzuständigkeit Die Kammer verkennt nicht, dass auch bei einer dem Einstimmigkeitsprinzip unterliegenden Gremienentscheidung unterschiedliche Pflichtenprogramme und damit strafrechtliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten je nach Ressortzuständigkeit in Frage kommen (BGH, Urteil vom 15. November 2001, Az.: 1 StR 185/01; BGH, Urteil vom 6. April 2000, Az.: 1 StR 280/99).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein erhebliches und / oder besonders risikobehaftetes Geschäft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001, Az.: 1 StR 185/01; BGH, Urteil vom 6. April 2000, Az.: 1 StR 280/99).

    Er beinhaltet daher eine Selbstverständlichkeit, erhebt sie aber zu einer gesetzlichen Norm (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. April 2000, Az.: 1 StR 280/99; BGH, Urteil vom 15. November 2001, Az.: 1 StR 185/01; BGH, Urteil vom 13. August 2009, Az.: 3 StR 576/08).

  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

    a) Vorstandsmitgliedern obliegt gegenüber ihrer Bank bzw. Sparkasse eine Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGHSt 46, 30; 47, 148; wistra 2009, 189; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 48).

    Ist dies der Fall, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird und sich die ursprüngliche unternehmerische Entscheidung als Fehleinschätzung erweist (BGHSt 46, 30; 47, 148; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 68).

    b) Den Pflichtwidrigkeitsvorwurf begründet es indes, dass bei der Entscheidung über die Übernahme der Bürgschaften eine sachgerechte Risikoabwägung unter Beachtung der banküblichen Sorgfaltsmaßstäbe nicht erfolgt ist (vgl. dazu BGHSt 46, 30; 47, 148; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 69; Schönke/S/ Perron a.a.O., § 266, Rn. 20a).

    bb) Zwar trägt eine geringfügige Verletzung der sich aus § 18 Satz 1 KWG ergebenden Informationspflicht für sich die Annahme einer Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht (BGHSt 46, 30).

    Andererseits hat aber jeder Vorstand eigene Informations- und Prüfungspflichten, falls sich etwa aus der Entscheidungsvorlage Zweifel und Unstimmigkeiten ergeben oder wenn der Entscheidungsträger erkennt, dass die gebotene umfangreiche Abwägung der Chancen und Risiken bislang nicht erfolgt ist (BGHSt 46, 30; 47, 148; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 73d; Schmitt a.a.O.).

    Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten sind (BGHSt 46, 30 m.w.N.).

    Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, es sei davon auszugehen, dass das Vorstandsmitglied S bei seiner Darstellung der Hintergründe der Bürgschaftsübernahme in der Vorstandssitzung am 29.02.2000 die finanzielle Situation der M dargestellt habe, erscheint dies angesichts der Fassung des Protokolls der Vorstandssitzung zumindest zweifelhaft und weder für sich genommen noch in der Gesamtschau der aus den Akten ersichtlichen Beweislage geeignet, den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Angeklagten S zu begründen, der sich als insoweit nicht zuständiges Vorstandsmitglied zudem zunächst darauf verlassen durfte, dass die eigentlichen Sachbearbeiter pflichtgemäß handelten (vgl. BGHSt 46, 30; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 73d).

  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 576/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der WestLB aufgehoben

    Ein solches ist regelmäßig gegeben, wenn der Vertragsschluss und die sich daran anschließende Darlehensauszahlung nach einer unzureichenden Bonitätsprüfung vorgenommen worden sind und dies dazu geführt hat, dass die Rückzahlung des Darlehens über das allgemeine Kreditrisiko hinaus gefährdet ist (vgl. BGHSt 40, 287, 294 ff.; 46, 30; 47, 148; BGH wistra 2000, 60, 61; NJW 2008, 2451, 2452; NStZ 2009, 330, 331; BVerfG NJW 2009, 2370, 2373).

    In beiden Fällen spielt es keine Rolle, wenn der Täter glaubt oder hofft, dass der Kredit letztlich dennoch zurückgeführt werden wird (BGHSt 46, 30, 35; 47, 148, 157).

    Vor diesem Hintergrund ist die in jüngster Zeit streitig gewordene Frage, ob im Rahmen der §§ 263, 266 StGB der bedingte Vorsatz hinsichtlich des Eintritts einer Vermögensgefährdung ausreicht (vgl. RGSt 75, 85; 76, 116; BGHSt 46, 30, 35; 47, 148, 156; 51, 100, 119 ff.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 266 Rdn. 77 b; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 49) oder ob zusätzlich zu fordern ist, dass der Täter die konkrete Gefahr des endgültigen Vermögensverlustes sieht und auch deren Realisierung billigt (so BGHSt 51, 100, 121 - 2. Strafsenat; ebenso Fischer aaO § 266 Rdn. 78 b; ders. StraFo 2008, 269, 275; Schünemann NStZ 2008, 430 ff.; aA BGH NJW 2008, 2451, 2452; NStZ 2009, 330, 331 - jeweils 1. Strafsenat; BGHSt 51, 331, 346 f.; ebenso Nack StraFo 2008, 277, 281; Bosch/Lange JZ 2009, 225, 228), für die hier in Rede stehende Fallkonstellation ohne Bedeutung.

    a) Zutreffend geht das Landgericht im Ansatz davon aus, dass bei der generell risikobehafteten Vergabe von Krediten durch Entscheidungsträger einer Bank eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB nur dann zu bejahen ist, wenn die Risiken und die Chancen der Kreditvergabe nicht auf der Grundlage umfassender Informationen sorgfältig abgewogen worden sind (BGHSt 46, 30, 34; 47, 148, 149).

    Gegebenenfalls sind auch Prüfberichte oder testierte Jahresabschlüsse von Wirtschaftsprüfern zu analysieren (BGHSt 46, 30, 31 f.; 47, 148, 151; vgl. Ransiek aaO S. 670 f.; Bosch/Lange aaO S. 234).

  • LG Düsseldorf, 22.07.2004 - XIV 5/03

    Freispruch der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Mannesmann AG vom

  • LG Hamburg, 09.07.2014 - 608 KLs 12/11

    HSH Nordbank AG - Untreue und unrichtige Darstellung durch Vorstandsmitglieder

  • BGH, 28.05.2013 - 5 StR 551/11

    Freisprüche gegen Manager des Berliner Bankkonsortiums rechtskräftig

  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2005 - 15 U 98/03

    Zum Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung ob ein

  • BVerwG, 22.10.2008 - 2 WD 1.08

    Neonazistische Äußerungen; sexistische Äußerungen; Zurückhaltungsgebot;

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

  • LG Arnsberg, 17.07.2013 - 6 KLs 1/13

    Untreue, Kreditentscheidung, Bankvorstand

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2003 - 3 Ws 72/03

    Untreuetatbestand: Strafbarkeit von Bank-Vorstandsmitgliedern wegen der Vergabe

  • BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19

    Vorwurf der Untreue gegen Verantwortliche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

  • BGH, 10.02.2022 - 3 StR 329/21

    Untreue (Pflichtwidrigkeit bei Vorstandshandeln; Ermessensspielraum; Business

  • LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07

    Jürgen Sengera

  • BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04

    Freisprüche gegen einen Fondsgründer und gegen Verantwortliche der Berliner

  • BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02

    Versuchter Betrug (bedingter Tatvorsatz bei begründeten Zweifeln hinsichtlich

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
  • BGH, 27.01.2021 - 3 StR 628/19

    Untreue durch Kreditvergabe (Vermögensbetreuungspflicht; Bankvorstand;

  • BGH, 13.02.2007 - 5 StR 400/06

    Bestechlichkeit und Untreue bei der Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

  • OLG Hamm, 21.08.2012 - 4 RVs 42/12

    Freispruch des Geschäftsführers der münsterschen Fa. Wohn- und Stadtbau GmbH

  • BGH, 20.05.2010 - 5 StR 138/10

    Subventionsbetrug (Leichtfertigkeit; Möglichkeit der Zuordnung von Mitteilungen

  • BVerwG, 25.09.2007 - 2 WD 19.06

    Vorsatz; bedingter Vorsatz; Besitz kinderpornographischer Dateien;

  • LG Braunschweig, 28.12.2011 - 6 KLs 54/11

    Verurteilung der Mitglieder eines Aufsichtsrates wegen täterschaftlicher Untreue

  • OLG Köln, 26.06.2014 - 2 Ws 189/14

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  • LG Münster, 21.11.2011 - 15 Ns 12/10

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  • KG, 02.06.2005 - 3 Ws 27/05

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  • FG München, 17.12.2013 - 6 K 1949/10

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