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   BGH, 05.10.2004 - 1 StR 284/04   

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https://dejure.org/2004,9746
BGH, 05.10.2004 - 1 StR 284/04 (https://dejure.org/2004,9746)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2004 - 1 StR 284/04 (https://dejure.org/2004,9746)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2004 - 1 StR 284/04 (https://dejure.org/2004,9746)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StPO
    Ermessen des Tatrichters über die Beauftragung eines Sachverständigen bei der Überschneidung der Kompetenzen von Sachverständigen (psychologische Kenntnisse des Psychiaters)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermessen des Tatrichters bezüglich der Beauftragung von Sachverständigen bei Kompetenzüberschneidung verschiedener oder ähnlicher Fachrichtungen; Hinzuziehung eines Psychiaters als Sachverständigen bei Beeinflussung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage durch geistige ...

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244
    Beauftragung eines Psychiaters oder eines Psychologen mit einer Glaubwürdigkeitsuntersuchung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 1 StR 284/04
    Dabei steht es im Ermessen des Tatrichters, welchen Sachverständigen er beauftragt, wenn sich die Kompetenz von Sachverständigen verschiedener oder ähnlicher Fachrichtungen überschneidet (vgl. BGHSt 34, 355 ff.; BGH, Beschl. vom 19. August 1993 - 1 StR 395/93).
  • BGH, 19.08.1993 - 1 StR 395/93

    Anwerben - Disposition - Vertrag - Vereinbarung - Tätigkeit - Verpflichtung -

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 1 StR 284/04
    Dabei steht es im Ermessen des Tatrichters, welchen Sachverständigen er beauftragt, wenn sich die Kompetenz von Sachverständigen verschiedener oder ähnlicher Fachrichtungen überschneidet (vgl. BGHSt 34, 355 ff.; BGH, Beschl. vom 19. August 1993 - 1 StR 395/93).
  • BGH, 29.06.1989 - 4 StR 201/89

    Verwertbarkeit von Angaben Angehöriger gegenüber einem gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 1 StR 284/04
    Zudem hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß eine psychologische Untersuchung der Geschädigten nur mit deren Einwilligung zulässig ist (BGHSt 36, 217, 219), wobei die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO das Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung nicht dargetan hat.
  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 446/68

    Ausschluss des Vorliegens krankhafter Störungen bei der Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 1 StR 284/04
    Psychologische Kenntnisse gehören zum Rüstzeug auch des Psychiaters; außer dem sind die Fachkenntnisse eines Psychologen dann nicht ausreichend, wenn - worauf die Revision beharrt - eine geistige Erkrankung oder aktuelle psychopathologische Ursachen Einfluß auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage haben können; dann ist ein Psychiater zu hören (BGHSt 23, 8 ff.; Senge in KK 5. Aufl. § 73 Rdn. 5).
  • BGH, 08.01.2013 - 1 StR 602/12

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfahrensrüge (notwendige Angaben bei

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift - entgegen der Erwiderung der Revision vom 27. Dezember 2012 - zutreffend aufgezeigt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die gesetzlich nicht geregelte Untersuchung von Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit einer Einwilligung der Betroffenen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - 4 StR 201/89, BGHSt 36, 217, 219; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519; Senge in KK-StPO, 6. Aufl., § 81c Rn. 9 mwN).

    Das Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung der zu begutachtenden Person muss von der Revision dargetan werden (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04).

  • BGH, 12.01.2024 - 1 StR 411/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Antrag auf Auswertung der Standortdaten

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR 602/12 und vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04) einen Sachvortrag zur Einwilligung der zu begutachtenden Person in die Untersuchung für erforderlich gehalten hat, hält er hieran jedenfalls für die Fälle, in denen das Tatgericht den Antrag auf Begutachtung wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat, aus den Gründen der Beschlüsse des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2014 (3 StR 208/14 Rn. 4) und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2021 (4 StR 517/20 Rn. 6) nicht fest.
  • BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

    b) Es kann dahinstehen, ob - wie der Generalbundesanwalt meint - die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung eines Antrages auf Einholung eines Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Zeugin M. und zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 StPO verstoßen, schon deshalb unzulässig ist, weil zu einer Einwilligung der Zeugin in eine Exploration nichts vorgetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672; Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04).
  • BGH, 31.01.2017 - 4 StR 531/16

    Besorgnis der Befangenheit (revisionsrechtlicher Prüfungsumfang; Bindung an

    Es kann dahinstehen, ob die Rüge, die Strafkammer habe bei der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich zweier Zeugen gegen Verfahrensrecht verstoßen, deshalb nicht zulässig erhoben ist, weil dem Vorbringen nicht entnommen werden kann, dass die Zeugen mit ihrer Untersuchung einverstanden gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672; Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04; dagegen BGH, Urteil vom 21. August 2014 - 3 StR 208/14, NStZ 2015, 299 mwN).
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