Rechtsprechung
   BGH, 31.07.1979 - 1 StR 296/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,7987
BGH, 31.07.1979 - 1 StR 296/79 (https://dejure.org/1979,7987)
BGH, Entscheidung vom 31.07.1979 - 1 StR 296/79 (https://dejure.org/1979,7987)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 1979 - 1 StR 296/79 (https://dejure.org/1979,7987)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,7987) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer schweren Beleidigung im Sinne des § 213 Strafgesetzbuch(StGB) bei wiederholter Mißachtung des Hausrechts durch fremdes Eigentum beschädigende Gewaltakte ohne Rücksicht auf Abwesenheit oder Anwesenheit des Hausrechtsinhabers - Mißbräuchlichkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.01.1978 - 4 StR 620/77

    Grenzen der Notwehr bei sozialethisch nicht zu missbilligenden Vorverhalten des

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 296/79
    Der Angeklagte durfte aber Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (BGHSt 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; 27, 336, 337; BGH GA 1968, 182, 183; BGH bei Holtz MDR 1977, 281 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78).

    Was zur Verteidigung erforderlich ist, richtet sich nach den gesamten Umständen, unter welchen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere nach der Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und nach den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3, 194, 196; 27, 336, 337; BGH, Urt. vom 9. Oktober 1973 - 1 StR 426/73).

    Wenn der Angeklagte überhaupt mit Verteidigungswillen handelte, dann ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu fragen, weshalb er, obwohl in seiner Wohnung fünf Bekannte waren, nicht nach einem weniger gefährlichen Werkzeug als einem Messer mit einer Klingenlänge von 14, 5 cm griff, weshalb er die Verwendung der Stichwaffe B. nicht erst androhte, als er ihm gegenüberstand, und weshalb er durch einen wuchtigen Stich in den Bauch B. sogleich lebensgefährlich verletzte (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; 27, 336, 337; BGH GA 1969, 117).

  • BGH, 01.07.1952 - 1 StR 119/52

    Hammerschlag - § 32 StGB: Erforderlichkeit, Affekt, Putativnotwehr, Notwehrexzeß,

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 296/79
    Was zur Verteidigung erforderlich ist, richtet sich nach den gesamten Umständen, unter welchen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere nach der Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und nach den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3, 194, 196; 27, 336, 337; BGH, Urt. vom 9. Oktober 1973 - 1 StR 426/73).

    Fehlen oder Vorhandensein solcher Vorstellungen und ihr Inhalt können für die subjektiven Voraussetzungen des Notwehrrechts (vgl. dazu BGHSt 3, 194, 196, 198; BGH GA 1969, 23, 24 und 1969, 117, 118; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH bei Holtz MDR 1978, 279; BGH, Urt. vom 16. November 1976 - 1 StR 627/76) von ausschlaggebender Bedeutung sein.

  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 296/79
    Der Angeklagte durfte aber Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (BGHSt 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; 27, 336, 337; BGH GA 1968, 182, 183; BGH bei Holtz MDR 1977, 281 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78).

    Wenn der Angeklagte überhaupt mit Verteidigungswillen handelte, dann ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu fragen, weshalb er, obwohl in seiner Wohnung fünf Bekannte waren, nicht nach einem weniger gefährlichen Werkzeug als einem Messer mit einer Klingenlänge von 14, 5 cm griff, weshalb er die Verwendung der Stichwaffe B. nicht erst androhte, als er ihm gegenüberstand, und weshalb er durch einen wuchtigen Stich in den Bauch B. sogleich lebensgefährlich verletzte (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; 27, 336, 337; BGH GA 1969, 117).

  • BGH, 16.11.1976 - 1 StR 627/76

    Bedeutung des Verteidigungswillens im Rahmen der Notwehr - Wirkungen des

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 296/79
    Der Angeklagte durfte aber Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (BGHSt 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; 27, 336, 337; BGH GA 1968, 182, 183; BGH bei Holtz MDR 1977, 281 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78).

    Fehlen oder Vorhandensein solcher Vorstellungen und ihr Inhalt können für die subjektiven Voraussetzungen des Notwehrrechts (vgl. dazu BGHSt 3, 194, 196, 198; BGH GA 1969, 23, 24 und 1969, 117, 118; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH bei Holtz MDR 1978, 279; BGH, Urt. vom 16. November 1976 - 1 StR 627/76) von ausschlaggebender Bedeutung sein.

  • BGH, 15.05.1979 - 1 StR 749/78

    Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 296/79
    Zwar trifft es zu, daß eine Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff mißbräuchlich ist, wenn sie zu Folgen für den Angreifer führt, die außer jedem Verhältnis zu dem Schaden stehen, der den Rechtsgütern des Angegriffenen droht (BGH GA 1968, 182, 183; BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78 - LK-Baldus 9. Aufl. § 53 Rdn. 31; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 32 Rdn. 20).

    Der Angeklagte durfte aber Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (BGHSt 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; 27, 336, 337; BGH GA 1968, 182, 183; BGH bei Holtz MDR 1977, 281 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78).

  • BGH, 14.06.1972 - 2 StR 679/71

    Fahrerflucht - Finnendolch - § 32 StGB, unvorsätzliche Notwehrprovokation,

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 296/79
    Wenn der Angeklagte überhaupt mit Verteidigungswillen handelte, dann ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu fragen, weshalb er, obwohl in seiner Wohnung fünf Bekannte waren, nicht nach einem weniger gefährlichen Werkzeug als einem Messer mit einer Klingenlänge von 14, 5 cm griff, weshalb er die Verwendung der Stichwaffe B. nicht erst androhte, als er ihm gegenüberstand, und weshalb er durch einen wuchtigen Stich in den Bauch B. sogleich lebensgefährlich verletzte (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; 27, 336, 337; BGH GA 1969, 117).
  • BGH, 09.10.1973 - 1 StR 426/73

    Voraussetzungen der Strafmilderung - Erforderliche Verteidigung

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 296/79
    Was zur Verteidigung erforderlich ist, richtet sich nach den gesamten Umständen, unter welchen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere nach der Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und nach den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3, 194, 196; 27, 336, 337; BGH, Urt. vom 9. Oktober 1973 - 1 StR 426/73).
  • BGH, 20.09.1977 - 1 StR 498/77

    Konkurrenzverhältnis zwischen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und anderen

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 296/79
    "Schwere Beleidigung" im Sinne dieser Alternative ist jede schwere Kränkung (BGH bei Holtz MDR 1978, 110 und 1979, 280).
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BGH, 31.07.1979 - 1 StR 296/79
    Aber das Hausrecht, das als "ein Stück lokalisierter Freiheitssphäre" (Welzel, Lehrbuch 11. Aufl. § 44) einen "elementaren Lebensraum" (BVerfGE 42, 219 [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvR 294/76]) sichert, ist kein so leichtgewichtiges Rechtsgut, daß der Hausfriedensbruch in abstrakter Betrachtung als bloßer Bagatelleingriff eingestuft werden dürfte, demgegenüber das uneingeschränkte Notwehrrecht keine Anwendung fände.
  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 199/15

    Keine Rechtfertigung oder Entschuldigung bei Tötung eines flüchtenden Räubers

    Zwar ist anerkannt, dass auch das Hausrecht "grundsätzlich mit scharfen Mitteln' verteidigt werden darf, soweit es sich bei dem Angriff nicht um eine Bagatelle handelt (BGH, Beschluss vom 29. Januar 1982 - 3 StR 496/81, juris; Urteil vom 31. Juli 1979 - 1 StR 296/79, juris Rn. 12).

    Steht indes die mit der Verteidigung verbundene Beeinträchtigung des Angreifers in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung, so ist die Notwehr unzulässig (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 3 StR 450/10, NStZ 2011, 630, 631; Urteile vom 16. Juli 1980 - 2 StR 127/80, NStZ 1981, 22, 23; vom 31. Juli 1979 - 1 StR 296/79 aaO mwN; LK/Rönnau/Hohn aaO, § 32 Rn. 230 ff. mwN; S/S/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 50 mwN; MüKo-StGB/Erb, 2. Aufl., § 32 Rn. 214 ff.).

  • BGH, 23.10.1984 - 1 StR 570/84

    Missbräuchliche Verwendung einer Waffe im Rahmen der Nothilfe - Verteidigung des

    Zwar ist eine Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff mißbräuchlich, wenn sie zu Folgen für den Angreifer führt, die außer jedem Verhältnis zu dem Schaden stehen, der den Rechtsgütern des Angegriffenen droht (BGH MDR 1956, 372; BGH NJW 1962, 308, 309; BGH GA 1968, 182, 183; BGH, Urteil vom 15. Mai 1978 - 1 StR 749/78 - bei Holtz MDR 1979, 985, 986; Urteil vom 31 Juli 1979 - 1 StR 296/79; Dreher/Tröndle, StGB 41 Aufl. § 32 Rdn. 20).

    Was zur Verteidigung erforderlich ist, richtet sich nach den gesamten Umständen, unter welchen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere nach der Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und nach den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3, 194, 196; 27, 336, 337; BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 - 1 StR 296/79).

  • BGH, 13.03.1980 - 4 StR 24/80

    Verurteilung wegen Totschlags - Vorlage einer Notwehrlage - Verteidigung mit

    Was zur Verteidigung erforderlich ist, richtet sich nach den gesamten Umständen, unter welchen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere nach der Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und nach den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 27, 336, 337; BGH, Urteile vom 31. Juli 1979 - 1 StR 296/79 - (S. 8); vom 22. November 1979 - 4 StR 524/79 - (S. 4)).

    - 1 StR 296/79 - (S. 7); Beschluß vom 23. Januar 1980 - 3 StR 3/80 - (S. 4)).

  • VG Köln, 22.02.2021 - 20 L 1440/20
    vgl. BGH, Urt. v. 31.07.1979 - 1 StR 296/79 - juris Rn. 12 und ferner BayObLG, Urt. v. 05.08.1964 - RReg.
  • BGH, 23.01.1980 - 3 StR 3/80

    Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf der Grundlage einer dem Angeklagten erst

    Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Landgericht die Überzeugung verschafft hat, daß die vom Angeklagten, der im übrigen auch Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten durfte (BGH bei Holtz MDR 1977, 281; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78 und vom 31. Juli 1979 - 1 StR 296/79), gewählte Verteidigung objektiv nicht notwendig gewesen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht