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   BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86   

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https://dejure.org/1986,1099
BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86 (https://dejure.org/1986,1099)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1986 - 1 StR 31/86 (https://dejure.org/1986,1099)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86 (https://dejure.org/1986,1099)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der eingehenden Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters für die Annahme eines besonders schweren Falles - Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch Verlesung des psychiatrischen Gutachtens eines Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB (1975) § 21, § 5O, § 266 Abs. 2
    Erneute Strafrahmenverschiebung nach Verneinung eines besonders schweren Falls

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1699
  • MDR 1986, 597
  • NStZ 1986, 312 (Ls.)
  • StV 1986, 339
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen; dabei müssen insbesondere die äußeren gegen die inneren Umstände der Tat abgewogen werden (BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; vgl. ferner BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407).
  • BGH, 30.06.1981 - 1 StR 266/81

    Voraussetzungen eines besonders schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen; dabei müssen insbesondere die äußeren gegen die inneren Umstände der Tat abgewogen werden (BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; vgl. ferner BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407).
  • BGH, 25.07.1985 - 1 StR 241/85

    Ziel der Maßregeln - Wechsel der Vollzugsart - Vorwegvollzug

    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
    Der Beschwerdeführer führt demgegenüber keine Umstände an, die dem Sachverständigen bei einer persönlichen Anhörung möglicherweise zu einer anderen Beurteilung Anlaß hätten geben können; im Falle der schweren anderen seelischen Abartigkeit kommt eine Ausschließung der Schuldfähigkeit ohnehin nur in Betracht, wenn sie den Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit beeinträchtigt hat, was hier ersichtlich nicht der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1985 - 1 StR 241/85, insoweit in BGHSt 33, 285 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85] nicht abgedruckt; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 20 Rdn. 12).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen; dabei müssen insbesondere die äußeren gegen die inneren Umstände der Tat abgewogen werden (BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; vgl. ferner BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
    Im übrigen hätte das Landgericht auch prüfen müssen, ob die dem Angeklagten besonders angelasteten Umstände ungewöhnlich gesteigerten Gewinnstrebens und skrupelloser Vorgehensweise nicht gerade in seiner beschränkten Steuerungsfähigkeit ihre Wurzeln hatten (vgl. BGHSt 16, 360, 364).
  • BGH, 28.08.1975 - 4 StR 175/75

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles

    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen; dabei müssen insbesondere die äußeren gegen die inneren Umstände der Tat abgewogen werden (BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; vgl. ferner BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407).
  • KG, 03.05.2013 - 121 Ss 69/13

    Drohung mit Haarabschneiden; doppelte Milderung bei Nichtanwendung des

    Soweit die Kammer in einer Gesamtschau der strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte eine Verschiebung des Strafrahmens des § 240 Abs. 1 StGB nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unter Hinweis auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1986 (NJW 1986, 1699), dem die nachfolgende Entscheidung des 2. Strafsenats vom 11. September 2003 (BGH NStZ 2004, 200) wegen ihrer Einzelfallbezogenheit und Offenlassung der grundsätzlichen Frage nicht entgegen steht, abgelehnt hat, ist dies rechtlich vertretbar und nicht zu beanstanden.
  • LG Limburg, 20.11.2020 - 2 Ks 6170 Js 245370/19
    Auch eine festgestellte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen und kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung allein oder zusammen mit weiteren Umständen zu dem Ergebnis führen, dass ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist (BGH, NJW 1986, 1699, 1700).

    Ausgehend von dem so gefundenen Strafrahmen des § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB, der entsprechend dem Grundgedanken des § 50 StGB nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben ist (BGH, NJW 1986, 1699, 1700), erachtet die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bei besonderer Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl berücksichtigten Umstände und damit auch der § 21 StGB zugrunde liegenden Faktoren mit ihrem verbleibenden Gewicht eine Freiheitsstrafe von.

  • BGH, 11.09.2003 - 2 StR 230/03

    Verminderte Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit); Totschlag (besonders schwerer

    Bei Verneinung eines besonders schweren Falles aufgrund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit allein oder mit weiteren Umständen kommt entsprechend dem Grundgedanken des § 50 StGB eine nochmalige Strafrahmenverschiebung durch Herabsetzung des Regelstrafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage (vgl. BGH NStZ 1986, 312; Stree in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 50 Rdn. 7; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 50 Rdn. 2).

    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Verneinung eines besonders schweren Falles unter Berufung auf einen vertypten Milderungsgrund die Anwendung des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht (vgl. dazu unter anderem Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 14 ff. zu § 50 StGB; BGH NJW 1986, 1699, 1700; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 11).

  • BGH, 20.01.2004 - 5 StR 395/03

    Besonders schwerer Fall des Totschlages (Nähe zu Mordmerkmalen)

    Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dessen Verneinung unter Heranziehung eines vertypten Milderungsgrundes die Anwendung des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht (vgl. dazu unter anderem BGH NJW 1986, 1699, 1700; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 11; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 50 Rdn. 2; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 50 Rdn. 14 ff.).
  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Danach ist auch eine festgestellte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen; sie kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung allein oder zusammen mit weiteren Umständen zu dem Ergebnis führen, dass ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86 -, juris; Schöch, a.a.O. § 21 Verminderte Schuldfähigkeit Rn. 38; Fischer, a.a.O. § 113 Rn. 35 zur alkoholbedingten Enthemmung).

    Das Gericht hat hier bislang nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB im Zusammenwirken mit weiteren allgemeinen Milderungsgründen trotz der Voraussetzungen für die Annahme eines Regelbeispiels im vorliegenden Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach §§ 114, 113 StGB zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86 -, juris).

  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 383/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen -

    Nach dem Grundgedanken des § 50 StGB hätte die Strafkammer den Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB nicht nochmals gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mildern dürfen (BGH NJW 1986, 1699, 1700).
  • LG Würzburg, 16.10.2013 - 5 KLs 771 Js 11617/11

    Angeklagter

    Wird in einem solchen Fall ein besonders schwerer Fall (auch) wegen Vorliegens eines vertypten Milderungsgrundes verneint, kommt entsprechend dem Grundgedanken des § 50 StGB eine nochmalige Strafrahmenverschiebung durch Herabsetzung des Regelstrafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage (BGH, Beschluss vom 27.2.1986, Az. 1 StR 31/86, Rn. 8).
  • BGH, 25.02.1988 - 4 StR 720/87

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges

    Sie läßt die erforderliche eingehende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vermissen (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 1699, 1700 und BGH wistra 1987, 257 f, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.12.2009 - 1 StR 167/09

    Grenzen der Hinweispflicht bei veränderten Sachverhaltsumständen; Steuerhehlerei;

    Etwas anderes gilt zwar dann, wenn Aktenteile durch eine zulässige Verfahrensrüge zum Gegenstand des Revisionsvortrags gemacht wurden (vgl. BGH, Urt. vom 16. Oktober 2006 - 1 StR 180/06; Urt. vom 23. Januar 2003 - 4 StR 412/02; NJW 1986, 1699, 1700; StV 1993, 176, 177).
  • BGH, 07.06.2017 - 4 StR 49/17

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Zurechnung der tatbezogenen Umstände an

    Schließlich hat das Gericht nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 27 StGB im Zusammenwirken mit den allgemeinen Milderungsgründen (UA S. 35) trotz Annahme eines Regelbeispiels im vorliegenden Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach § 243 StGB zu verneinen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86).
  • OLG Köln, 09.11.2000 - Ss 457/00

    Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Bindung

  • BGH, 01.02.2023 - 5 StR 498/22

    Verstoß gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz (Auslieferung;

  • BGH, 20.03.1990 - 4 StR 94/90

    Begründung eines Fortsetzungszusammenhangs bei mehrfacher Begehung von Untreue -

  • BGH, 12.10.1989 - 1 StR 516/89

    Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

  • BGH, 07.04.1987 - 1 StR 57/87

    Maßstäbe für die Annahme eines besonders schweren Fall des Betrugs - Ergebnis der

  • BayObLG, 20.09.1990 - RReg. 4 St 113/90

    Regelbeispiel; Nicht geringe Menge; Betäubungsmittel; dolus eventualis

  • BGH, 07.08.1990 - 1 StR 310/90

    Belastender Rechtsfehler - Günstigere Gestaltung des Regelstrafrahmens wegen

  • BayObLG, 20.08.1993 - RReg. 4 St 141/93

    Betäubungsmittel; Menge; Schwere; Verstoß; Wirkstoffgehalt; Gefahren; Körperlich;

  • BGH, 01.09.1987 - 1 StR 373/87

    Annahme einer Revision

  • BayObLG, 26.02.1992 - RReg. 4 St 25/92

    Regelbeispiel; Besitzrecht; Nicht geringe Menge; Betäubungsmittel;

  • BGH, 12.05.1987 - 1 StR 213/87

    Eignung ausgeprägter Alkoholgewöhnung des Angeklagten zur Rechtfertigung der

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