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   BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85   

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BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85 (https://dejure.org/1985,1153)
BGH, Entscheidung vom 13.08.1985 - 1 StR 330/85 (https://dejure.org/1985,1153)
BGH, Entscheidung vom 13. August 1985 - 1 StR 330/85 (https://dejure.org/1985,1153)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - Aussetzung der Strafe zur Bewährung - Nichterstellung einer Vorschlagliste zur Schöffenauswahl einer Gemeinde - Fehlerhafte Besetzung einer Strafkammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 290
  • NJW 1986, 1356
  • MDR 1985, 1044
  • StV 1985, 446
  • JR 1986, 473
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 1205/81

    Schutzzweck des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Fällen, in denen Personen gewählt wurden, die nicht zur Wahl bereitstanden (etwa, weil sie als Jugendschöffen aus der für Erwachsenenschöffen bestimmten Liste gewählt wurden, BGHSt 26, 393, oder weil sie den Listen anderer Amtsgerichte entnommen wurden, BGHSt 29, 144 [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79]) oder in denen der Schöffenwahlausschuß falsch gewählt oder besetzt war (BGHSt 20, 37; BVerfGE 31, 181; andererseits BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206) oder die Bestellung der Schöffen durch das Los erfolgte (BGHSt 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84]).

    Bei der Entscheidung dieser Frage, hatte der Senat zu berücksichtigen, daß die Rechtssicherheit nachhaltig gefährdet wäre, wenn jeder bei der Wahl der Schöffen vorkommende Fehler eine erfolgreiche Besetzungsrüge nach sich zöge (vgl. BVerfGE NJW 1982, 2368).

    Sie sollen "der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird" (BVerfGE 17, 294, 299; 24, 33, 54 [BVerfG 25.06.1968 - 2 BvR 251/63]; BVerfG NJW 1982, 2368; BVerfG, Beschluß vom 3. Juni 1969 - 2 BvR 316/68; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - 3 StR 35/85, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 14.10.1975 - 1 StR 108/75

    Strafbarkeit wegen Mordes - Anforderungen an die Wahl der Schöffen -

    Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Fällen, in denen Personen gewählt wurden, die nicht zur Wahl bereitstanden (etwa, weil sie als Jugendschöffen aus der für Erwachsenenschöffen bestimmten Liste gewählt wurden, BGHSt 26, 393, oder weil sie den Listen anderer Amtsgerichte entnommen wurden, BGHSt 29, 144 [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79]) oder in denen der Schöffenwahlausschuß falsch gewählt oder besetzt war (BGHSt 20, 37; BVerfGE 31, 181; andererseits BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206) oder die Bestellung der Schöffen durch das Los erfolgte (BGHSt 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84]).

    So kann ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt werden, bei der Wahl des Präsidiums sei ein Gesetz verletzt worden, das Präsidium deshalb nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt und aus diesem Grunde die Geschäftsverteilung fehlerhaft gewesen (§ 21 b Abs. 6 GVG; vgl. BGHSt 26, 206, 208) [BGH 14.10.1975 - 1 StR 108/75].

  • BGH, 07.09.1976 - 1 StR 511/76

    Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Raub sowie wegen versuchten schweren

    Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Fällen, in denen Personen gewählt wurden, die nicht zur Wahl bereitstanden (etwa, weil sie als Jugendschöffen aus der für Erwachsenenschöffen bestimmten Liste gewählt wurden, BGHSt 26, 393, oder weil sie den Listen anderer Amtsgerichte entnommen wurden, BGHSt 29, 144 [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79]) oder in denen der Schöffenwahlausschuß falsch gewählt oder besetzt war (BGHSt 20, 37; BVerfGE 31, 181; andererseits BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206) oder die Bestellung der Schöffen durch das Los erfolgte (BGHSt 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84]).

    Daß diese Gefahr unbedingt hätte in Kauf genommen werden müssen (vgl. BGHSt 26, 393), kann hier nicht gesagt werden; jedenfalls stellt es kein willkürliches Vorgehen dar, daß der Wahlausschuß sich angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter zur fristgerechten Wahl entschloß.

  • BGH, 29.09.1964 - 1 StR 280/64

    Besetzung des Schwurgerichts mit richterlichen Beisitzern - Zustandekommen der

    Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Fällen, in denen Personen gewählt wurden, die nicht zur Wahl bereitstanden (etwa, weil sie als Jugendschöffen aus der für Erwachsenenschöffen bestimmten Liste gewählt wurden, BGHSt 26, 393, oder weil sie den Listen anderer Amtsgerichte entnommen wurden, BGHSt 29, 144 [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79]) oder in denen der Schöffenwahlausschuß falsch gewählt oder besetzt war (BGHSt 20, 37; BVerfGE 31, 181; andererseits BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206) oder die Bestellung der Schöffen durch das Los erfolgte (BGHSt 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84]).
  • BGH, 30.04.1968 - 1 StR 87/68

    Verurteilung wegen Mordes, Mordversuchs und vollendeten Totschlags -

    Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85
    Es kann auch nicht davon gesprochen werden, der Fehler habe außerhalb des vom Gericht zu verantwortenden Bereichs gelegen (BGHSt 22, 122).
  • BGH, 04.12.1979 - 5 StR 337/79

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Fehlerhafte Wahl und Teilnahme von

    Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Fällen, in denen Personen gewählt wurden, die nicht zur Wahl bereitstanden (etwa, weil sie als Jugendschöffen aus der für Erwachsenenschöffen bestimmten Liste gewählt wurden, BGHSt 26, 393, oder weil sie den Listen anderer Amtsgerichte entnommen wurden, BGHSt 29, 144 [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79]) oder in denen der Schöffenwahlausschuß falsch gewählt oder besetzt war (BGHSt 20, 37; BVerfGE 31, 181; andererseits BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206) oder die Bestellung der Schöffen durch das Los erfolgte (BGHSt 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84]).
  • BGH, 11.11.1980 - 1 StR 506/80

    Strafbarkeit wegen Betrugs - Anforderungen an die Rüge der Nichtbescheidung eines

    Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85
    Die sonstigen von der Revision in Verbindung mit der Mitwirkung der Schöffen vorgebrachten Beanstandungen (die im Schöffenwahlausschuß mitwirkenden Vertrauenspersonen seien sämtlich kommunale Mandatsträger gewesen; der Ausschuß habe nicht über den Wahlmodus Beschluß gefaßt; zu Schöffen seien nur "politisch genehme Personen" gewählt worden) sind unbegründet (vgl. BGH, Urt. vom 11. November 1980 - 1 StR 506/80).
  • BGH, 03.07.1981 - 2 StR 357/81

    Rücktritt vom beendeten Versuch - Strafbefreiende Wirkung - Freiwillige

    Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85
    Die Möglichkeit, zurückzutreten, entfällt erst dann, wenn der Täter den Erfolg nicht mehr abwenden kann (BGH NStZ 1981, 388).
  • BGH, 21.09.1984 - 2 StR 327/84

    Auslosung der Schöffen durch den dazu berufenen Ausschuss als wirksame

    Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Fällen, in denen Personen gewählt wurden, die nicht zur Wahl bereitstanden (etwa, weil sie als Jugendschöffen aus der für Erwachsenenschöffen bestimmten Liste gewählt wurden, BGHSt 26, 393, oder weil sie den Listen anderer Amtsgerichte entnommen wurden, BGHSt 29, 144 [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79]) oder in denen der Schöffenwahlausschuß falsch gewählt oder besetzt war (BGHSt 20, 37; BVerfGE 31, 181; andererseits BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206) oder die Bestellung der Schöffen durch das Los erfolgte (BGHSt 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84]).
  • BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Ordnungsgemäße Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85
    Sie sollen "der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird" (BVerfGE 17, 294, 299; 24, 33, 54 [BVerfG 25.06.1968 - 2 BvR 251/63]; BVerfG NJW 1982, 2368; BVerfG, Beschluß vom 3. Juni 1969 - 2 BvR 316/68; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - 3 StR 35/85, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 114/71

    Keine Schöffenwahl, solange nicht alle Vertrauenspersonen bestellt sind

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

    Willkür liegt nicht vor; denn die Verfahrensweise des Wahlausschusses war nicht derart fehlerhaft, daß sie als unverständlich, unhaltbar, auf sachfremden Erwägungen beruhend erschiene (vgl. BGHSt 33, 290, 293; 38, 47, 51).
  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Schließlich wäre der gerügte Mangel, wenn er vorläge, nicht revisibel, weil er außerhalb des Gerichtsbereichs lag (vgl. BGHSt 22, 122, 124; 33, 290, 292; 37, 245, 247; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 4; GVG § 36 Abs. 3 Bekanntmachung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 338 Rdn. 9).
  • BGH, 30.07.1991 - 5 StR 250/91

    Aufstellung einer Schöffenvorschlagsliste nach dem Zufallsprinzip

    Entgegen der Auffassung der Revision ist der vorliegende Fall nicht mit dem der Entscheidung BGHSt 33, 290 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar.

    Deshalb war ihr Verfahren nicht so fehlerhaft, daß es als unverständlich, unhaltbar und auf sachfremden Erwägungen beruhend erschiene (vgl. BGHSt 33, 290, 294).

  • BGH, 13.08.1986 - 2 StR 120/86

    Besetzung der Strafkammer - Wahlausschuß - Unvollständige Bezirksliste -

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  • BGH, 04.11.1994 - BLw 47/94

    Berufung von ehrenamtlichen Landwirtschaftsrichtern; Berechnung der

    Wählt der Schöffenwahlausschuß, obwohl die Vorschlagsliste einer Gemeinde fehlt, so führt das nur dann zu einer vorschriftswidrigen Besetzung der von dieser Wahl betroffenen Spruchkörper, wenn die Wahl aus der vorhandenen Liste als willkürlich einzustufen wäre (BGHSt 33, 290, 293 f.).

    Nur in diesem Fall könnte eine hierauf gestützte und durch entsprechende Tatsachen belegte Besetzungsrüge aber überhaupt Erfolg haben BGHSt 33, 290, 293).

  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen

    (d) Objektiv willkürlich ist eine Entscheidung über die Gerichtsbesetzung oder mit unmittelbaren Auswirkungen auf diese nur, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruht, schlechthin unvertretbar ist oder wenn sie die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt, also die Entscheidung sich so weit von dem die Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64 Rn. 71 mwN; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434, 435; vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, juris Rn. 41; Urteil vom 13. August 1985 - 1 StR 330/85, BGHSt 33, 290, 293 f.; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 18).
  • BGH, 28.11.1990 - 3 StR 170/90

    Verfahrensrüge bei Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen eines

    Die Gründe, die in BGHSt 26, 206 dafür genannt werden, daß die gesetzwidrige Teilnahme zweier Verwaltungsbeamter an der Ausschußsitzung die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht berührt (u.a. entsprechende Anwendung des § 21 b Abs. 6 Satz 3 GVG), gelten auch in einem Fall der vorliegenden Art (vgl. auch BGHSt 26, 393, 395; 33, 290, 293 f.; 34, 121, 122 [BGH 24.06.1986 - 5 StR 114/86]; BGHRSt GVG § 40 III Vertrauenspersonen 1).
  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 344/97

    Nichtigkeitsklage

    Ein einmaliger Verstoß gegen Besetzungsvorschriften hat - auch wenn sich dadurch die Reihenfolge der in anderen Verfahren zu ladenden ehrenamtlichen Richter verschiebt - keine Perpetuierungswirkung im Sinne eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn für die nachfolgenden Sitzungen in anderen Verfahren die ehrenamtlichen Richter nicht willkürlich, sondern ordnungsgemäß geladen werden (BSG Beschluß vom 21. November 1989 - 11 BAr 121/88 - ">6%20SGG%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2. Folge 1500 § 6 SGG Nr. 2 = NZA 1990, 663, 665; BSG Urteil vom 19. Juni 1962 - 11 RV 760/61 - ">26%20SGG%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1. Folge § 26 SGG Nr. 2; BFH vom 8. März 1994 - VII R 18/94 - BFH NV 1994, 879; vgl. BGHSt 33, 290).
  • BGH, 22.02.2000 - 4 StR 446/99

    Vergewaltigung - Tenorierung; Besetzungsrüge; Schöffenwahl; Beteiligung aller

    Ob die beanstandeten Mängel der Vorschlagslisten für die Amtsgerichte Waren und Neubrandenburg die Gültigkeit der Wahl der Hauptschöffen berührt (vgl. BGHSt 33, 290), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 9/92

    Wahl von ehrenamtlichen Richtern am Finanzgericht

    Das kommt nur in Betracht, wenn die Wahl der ehrenamtlichen Richter als willkürlich einzustufen wäre, d. h. als nicht nur fehlerhaft, sondern als nicht mehr verständlich, unhaltbar, auf sachfremden Erwägungen beruhend (vgl. BGH-Urteil vom 13. August 1985 1 StR 330/85, BGHSt 33, 290).
  • BGH, 04.06.1996 - 5 StR 111/96

    Zulässigkeit einer Besetzungsrüge wegen Verstoßes gegen die Wochenauslagefrist

  • BGH, 19.01.1988 - 1 StR 577/87

    Vorauswahl von Schöffen durch Fraktionen eines Kreistags

  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 114/86

    Verteilung der Hauptschöffenplätze: Berücksichtigung des Bezirks einer

  • BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91

    Statthaftigkeit einer Revision ohne Zulassung bei Vorliegen von Verfahrensmängeln

  • BGH, 30.01.1986 - 2 StR 749/85

    Fehlerhafte Gerichtsbesetzung auf Grund fehlerhafter Wahl der Schöffen -

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