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   BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83   

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https://dejure.org/1983,437
BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83 (https://dejure.org/1983,437)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1983 - 1 StR 351/83 (https://dejure.org/1983,437)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1983 - 1 StR 351/83 (https://dejure.org/1983,437)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Wirksamer Verzicht auf Einlegung eines Rechtsmittels - Einhaltung der Form beim Rechtsmittelverzicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 302 Abs. 1, § 341 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1974
  • MDR 1983, 950
  • NStZ 1983, 570 (Ls.)
  • Rpfleger 1983, 411
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 19.08.1982 - 1 StR 595/81

    Verteidigererklärung in der Sitzungsniederschrift - § 341 StPO, der "Einlegung zu

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83
    Insoweit ist zur Aufnahme von Erklärungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 b RPflG grundsätzlich der Rechtspfleger berufen (vgl. BGHSt 31, 109, 113) [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81].

    Die Verzichtserklärung wurde auch nicht von dem Vorsitzenden der Strafkammer - dieser war bei dem Rechtsmittelverzicht nicht mehr zugegen - zu Protokoll genommen, was gemäß § 8 Abs. 1 RPflG wirksam gewesen wäre (BGHSt 31, 109, 113 [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81] bis 115; vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. August 1982 - 3 StR 290/82).

    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 19. August 1982 - 1 StR 595/81 (BGHSt 31, 109, 112) [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81] - war.

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83
    Entscheidend für das Prozeßrecht ist nicht, welche Anforderungen das bürgerliche Recht (§ 126 BGB) an diesen Begriff stellt, sondern allein, welcher Grad von Formstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfGE 15, 288, 292).

    Es genügt vielmehr, daß aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (RGSt 17, 256/257; 67, 385, 388; BGHSt 2, 77/78; 12, 317; BVerfGE 15, 288, 291; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg a.a.O. § 314 Rdn. 8).

  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83
    Der Rechtsmittelverzicht ist, wie trotz Fehlens einer besonderen Bestimmung stets gefordert worden ist, grundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden (RGSt 32, 277, 279; BGHSt 18, 257, 260; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 302 Rdn. 11; Ruß in KK § 302 Rdn. 5; Pikart in KK § 341 Rdn. 14).

    Der Senat zweifelt auch nicht daran - insoweit sind an die Annahme des Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen -, daß der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte (UA S. 8), sich der Tragweite des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts bewußt war; insbesondere hatte sein Verteidiger ihn beraten und ihm gesagt, er komme dann sogleich in Strafhaft (vgl. RGSt 64, 164, 166; BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 103/104; Pikart a.a.O.).

  • BGH, 11.01.1983 - 1 StR 788/82

    Rechtsmittel - Rücknahme - Ermächtigung - Wirksamkeitsvoraussetzungen

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83
    Dafür, daß der Angeklagte bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsunfähig war (vgl. BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25), liegen keine Anhaltspunkte vor.

    Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1983, 280, 281).

  • RG, 09.03.1888 - 437/88

    Kann die Revisionseinlegung als eine schriftliche auch dann gelten, wenn sie in

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83
    Er beruft sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 17, 256/257).

    Es genügt vielmehr, daß aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (RGSt 17, 256/257; 67, 385, 388; BGHSt 2, 77/78; 12, 317; BVerfGE 15, 288, 291; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg a.a.O. § 314 Rdn. 8).

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83
    Das Merkmal der "Schriftlichkeit" schließt nicht unbedingt die handschriftliche Unterzeichnung ein (GmSOGB NJW 1980, 172, 174).
  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83
    Es genügt vielmehr, daß aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (RGSt 17, 256/257; 67, 385, 388; BGHSt 2, 77/78; 12, 317; BVerfGE 15, 288, 291; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg a.a.O. § 314 Rdn. 8).
  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83
    Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1983, 280, 281).
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83
    Der Senat zweifelt auch nicht daran - insoweit sind an die Annahme des Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen -, daß der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte (UA S. 8), sich der Tragweite des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts bewußt war; insbesondere hatte sein Verteidiger ihn beraten und ihm gesagt, er komme dann sogleich in Strafhaft (vgl. RGSt 64, 164, 166; BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 103/104; Pikart a.a.O.).
  • BGH, 08.01.1982 - 2 StR 751/80

    Ordnungswidrigkeiten - Rechtsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Fristversäumung -

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83
    Zu dem zweiten Verwerfungsbeschluß ist zu bemerken, daß angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels die Urteilszustellung nicht geeignet war, die Frist zur Begründung der Revision in Lauf zu setzen (vgl. BGHSt 30, 335, 338).
  • BGH, 25.08.1982 - 3 StR 290/82

    Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts - Jederzeitige

  • BGH, 20.08.1980 - 2 StR 284/80

    Wirkungen des zum Schein erklärten Verzichts auf ein Rechtsmittel

  • BGH, 08.10.1963 - 1 StR 349/63

    Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel im Anschluss an die Hauptverhandlung -

  • BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51
  • RG, 05.05.1930 - II 1028/29

    1. Bedarf der Verteidiger zum Verzicht auf ein Rechtsmittel einer ausdrücklich

  • RG, 05.10.1899 - 2897/99

    1. Welche Wirkung hat die Erklärung eines Angeklagten in der Hauptverhandlung,

  • RG, 30.11.1933 - III 992/33

    Was gehört zur "Schriftlichkeit" im Sinne des § 314 StPO.?

  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 62, 53 ; 63, 246 ; 67, 385 ) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02 - s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576; VRS 64, S. 443, 444).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03

    "Computerfax"; Anforderungen an die Form einer Beschwerde im

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (BVerfGE 15, 288, 291 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, 3535; BGHSt 2, 77, 78; BGH, Beschl. v. 23.6.1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; vgl. auch BPatGE 31, 15, 17 f.).
  • BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht

    Wegen des Rechtsmittelverzichts fehlt es an der Zuständigkeit des Tatgerichts für die Verwerfung der Revision (BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ-RR 1997, 173; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 346 Rdn. 2).

    Da sich die Form des Rechtsmittelverzichts aber nach der Form für die Rechtsmitteleinlegung richtet (BGHSt 18, 257, 260; 31, 109, 111; BGH NJW 1984, 1974; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 15) und ein richterliches Hauptverhandlungsprotokoll die Niederschrift der Geschäftsstelle ersetzt (BGHSt 31, 109, 113), kam bei der hier gewählten Beurkundung nach § 273 Abs. 3 StPO ein formwirksamer - endgültiger - Verzicht erst mit der Beurkundung der förmlichen Genehmigung durch den Beschuldigten zustande (vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 273 Rdn. 47).

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