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BGH, 02.07.1991 - 1 StR 353/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe - Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht - Annahme von Beihilfe, wenn der Angeklagte nur im Stadium der Vorbereitung tätig geworden ist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.05.1988 - 2 StR 82/88
Versuch der Beteiligung an einem schweren Raub in der Form der Verabredung - …
Auszug aus BGH, 02.07.1991 - 1 StR 353/91
Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2; ständ. Rechtspr.).
- BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17
Voraussetzungen der Mittäterschaft bei Betrug und Urkundenfälschung (Förderung …
Weitere konkrete Handlungen des Angeklagten, mit denen er bestimmend darauf einwirken konnte, ob, wann, wo und wie die Taten durchgeführt wurden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 1 StR 353/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 11), teilen die Urteilsgründe nicht mit. - BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96
Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung …
Wesentliche Anhaltspunkte für diese Gesamtwürdigung sind der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1985, 165; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11, 12, 13, 16, 18, 26; Tatherrschaft 2). - BGH, 19.04.2018 - 3 StR 638/17
Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (Tatherrschaft; Mitwirkung am …
Weitere konkrete Handlungen des Angeklagten, mit denen er bestimmend darauf einwirken konnte, ob, wann, wo und wie die Taten durchgeführt wurden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 1 StR 353/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 11), teilen die Urteilsgründe nicht mit; einen konkreten und maßgeblichen Einfluss auf die Entstehung des Tatentschlusses und die Planung der Taten oder ein etwaiges Schmierestehen mit der Möglichkeit, auf die Tatausführung Einfluss zu nehmen, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
- BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94
Pump-Action-Flinte - §§ 211, 22, §§ 25 Abs. 1, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft …
Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht; es genügt jede andere Art von Mitwirkung, also auch eine Vorbereitungshandlung, durch die der Mittäter den tatausführenden Beteiligten in dessen Tatentschluß bestärkt (BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11-13, 16; Tatherrschaft 4;… BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - 1 StR 772/93). - BGH, 21.05.1992 - 4 StR 577/91
Mittäterschaft oder Teilnahme am Betrug - Betrügerische Abrechnung …
Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 9 und 11; ständ. Rspr.). - BGH, 23.11.1993 - 1 StR 742/93
Anhaltspunkte für die Einordnung eines Tatbeteiligten als Mittäter - …
Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11; ständ. Rechtspr.). - BGH, 22.03.1995 - 2 StR 51/95
Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit - Rechtsmangel …
Dies ist nach den gesamten Umständen des Falles zu beurteilen, wesentlicher Anhaltspunkt kann dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11 und 16;Urteil des Senats vom 15. Februar 1995 - 2 StR 482/94). - BGH, 23.03.1994 - 3 StR 664/93
Indiz - Mittäterschaft - Gesamtwürdigung - Tatbeteiligung - Taterfolg - …
Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 II Mittäter 2, 11 - 13).