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   BGH, 30.08.1988 - 1 StR 358/88   

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https://dejure.org/1988,3692
BGH, 30.08.1988 - 1 StR 358/88 (https://dejure.org/1988,3692)
BGH, Entscheidung vom 30.08.1988 - 1 StR 358/88 (https://dejure.org/1988,3692)
BGH, Entscheidung vom 30. August 1988 - 1 StR 358/88 (https://dejure.org/1988,3692)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.11.1977 - 1 StR 417/77

    Anforderungen an eine Sozialprognose zur Aussetzung einer Strafe zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 30.08.1988 - 1 StR 358/88
    Nach diesen Darlegungen war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BGH NJW 1978, 599) als für die Allgemeinheit gefährlich zu betrachten.

    Die Möglichkeit, den Beschuldigten im Rahmen einer Pflegschaft im Bezirkskrankenhaus G. unterzubringen oder ihn in die CSSR abzuschieben, könnte der Anordnung der Unterbringung nicht entgegenstehen (BGHSt 15, 279, 284; BGH NJW 1978, 599); darauf hat das Landgericht auch nicht abgerstellt.

  • BGH, 10.01.1961 - 1 StR 517/60

    Anordnung auf Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt - Erhebliche

    Auszug aus BGH, 30.08.1988 - 1 StR 358/88
    Die Möglichkeit, den Beschuldigten im Rahmen einer Pflegschaft im Bezirkskrankenhaus G. unterzubringen oder ihn in die CSSR abzuschieben, könnte der Anordnung der Unterbringung nicht entgegenstehen (BGHSt 15, 279, 284; BGH NJW 1978, 599); darauf hat das Landgericht auch nicht abgerstellt.
  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 530/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Daher muss auch in Fällen, in denen auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung im Urteilszeitpunkt eine Stabilisierung des Krankheitsbildes eingetreten ist, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bei der Prognoseentscheidung der Umstand in die Abwägung einbezogen werden, dass in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 43; vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; vom 30. August 1988 - 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).
  • BGH, 11.10.2018 - 4 StR 195/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefährlichkeitsprognose:

    Zwischenzeitlich erzielte Behandlungserfolge und eingetretene Stabilisierungen können daher die Annahme einer die Unterbringung rechtfertigenden Gefährlichkeitsprognose nicht hindern, wenn mit einer Verschlechterung der Verhältnisse und in der Folge mit erneuten rechtswidrigen Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; Urteil vom 30. August 1988 - 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).
  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91

    Psychiatrische Unterbringung eines Jugendlichen

    Zwar ist maßgebender Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose die Aburteilung (vgl. BGH NJW 1978, 599; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).
  • BGH, 13.08.2019 - 4 StR 342/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Dies bedeutet aber nicht, dass die Gefährlichkeitsprognose nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellen ist; sie muss vielmehr einen längeren Zeitraum in den Blick nehmen (BGH, Urteile vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; vom 30. August 1988 - 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).

    In Fällen, in denen auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung im Urteilszeitpunkt eine Stabilisierung des Krankheitsbilds eingetreten ist, ist deshalb im Interesse der öffentlichen Sicherheit der Umstand in die Prognoseentscheidung einzustellen, dass in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42 f.; vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; vom 30. August 1988 - 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).

  • BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Daher muss auch in Fällen, in denen auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung - etwa, wie hier, während der Unterbringung nach dem PsychKG und der einstweiligen Unterbringung - im Urteilszeitpunkt eine Stabilisierung des Krankheitsbildes eingetreten ist, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bei der Prognoseentscheidung der Umstand in die Abwägung einbezogen werden, dass in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 30. August 1988 - 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).
  • BGH, 20.02.2008 - 5 StR 575/07

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Aussetzung zur Bewährung;

    Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass ein solches täterschonendes Mittel Bedeutung erst für die Frage erlangt, ob die Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6, 28 und Beweiswürdigung 1).
  • BGH, 19.02.2008 - 5 StR 599/07

    Rechtsfehlerhafte Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Falls der neue Tatrichter diese bejahen sollte, weist der Senat darauf hin, dass die Notwendigkeit der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Maßnahmen - hier die vier Monate vor dem Urteil einsetzende regelmäßige Medikamenteneinnahme - aufgehoben wird, sondern solche täterschonende Mittel Bedeutung nur für die Frage erlangen, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6, 28 und Beweiswürdigung 1).
  • BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93

    Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Zudem wird dabei verkannt, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Maßnahmen außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, sondern solche täterschonenden Mittel - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - Bedeutung erst für die Frage erlangen, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6; BGH NJW 1978, 599; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 19; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 67 b Rdn. 2; a.A. Hanack in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 61 vor § 61).
  • LG Kleve, 07.07.2011 - 120 Qs 65/11

    Ausführung eines Unterbringungsbefehls gem. § 126a StPO nach bereits vollzogener

    Eine Gefährlichkeitsprognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass kurz- oder mittelfristig (3 bis 6 Monate) von dem Täter keine Gefahr ausgeht, die Prognose ist längerfristig zu stellen; sie muss einen überschaubaren Zeitraum umfassen (BGH, Urteil v. 30.08.1988 - 1 StR 358/88).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 67/98

    Anhaltspunkte für die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit - Voraussetzungen für

    Damit ist angesichts der vom Landgericht weiterhin zur Person und zu den Lebensverhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit rechtsfehlerfrei dargetan, zumal die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB nicht voraussetzt, daß von dem Angeklagten eine ständige Bedrohung ausgeht (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).
  • BGH, 07.12.1993 - 5 StR 641/93

    Unterbringung: Absehen bei längerer Zeit ohne Straffälligwerden

  • BGH, 20.04.1995 - 4 StR 91/95

    Krankhafte Alkoholsucht - Alkoholismus - Alkohol - Charaktermängel -

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