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   BGH, 13.10.1955 - 1 StR 359/55   

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BGH, 13.10.1955 - 1 StR 359/55 (https://dejure.org/1955,3785)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1955 - 1 StR 359/55 (https://dejure.org/1955,3785)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1955 - 1 StR 359/55 (https://dejure.org/1955,3785)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.11.1953 - 3 StR 713/52
    Auszug aus BGH, 13.10.1955 - 1 StR 359/55
    Darüber, daß sie nach ihrer geistigen Entwicklung trotz ihres immerhin reiferen Alters etwa nicht in der Lage war, zu erkennen, daß sie sich durch die geschlechtliche Hingabe auch in ihrer Ehre etwas vergab und daß der Angeklagte dies nach ihrer äusseren Erscheinung oder ihrem Verhalten (vgl BGHSt 5, 362) erkannt hat, enthält das Urteil keine Feststellungen.
  • BGH, 19.01.1966 - 2 StR 474/65

    Bestehen einer Tateinheit zwischen Beleidigung und Verführung Minderjährige -

    Hiervon geht insbesondere auch die bereits erwähnte Entscheidung BGHSt 8, 357 aus (vgl. ferner die nicht veröffentlichten Urteile vom 8. Juli 1952 - 1 StR 222/52 -, 27. Oktober 1953 - 1 StR 472/53 -, 6. April 1954 - 5 StH 80/54 -,17. Dezember 1954 - 1 StR 178/54 -, 13. Oktober 1955 - 1 StR 359/55 -, 10. Januar 1956 - 5 StR 386/55 -, 20. Februar 1959 - 2 StR 18/59 -, 13. Dezember 1960 - 5 StR 355/60 - und 13. März 1962 - 5 StR 39/62 -).
  • BGH, 31.10.1961 - 1 StR 410/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für

    Margarethe F. hat sich nicht etwa nur mit Worten gewehrt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1955 - 1 StR 359/55, GA 1956, 317), sondern einen zwar nicht sehr starken, aber doch längeren und immer wieder einsetzenden und mit Tränen, ablehenden Äußerungen und Bitten verbundenen Widerstand geleistet, der nach den Feststellungen des Landgerichts als ernsthafter Widerstand erkennbar war und auch vom Angeklagten als solcher erkannt worden ist.
  • BGH, 01.03.1957 - 1 StR 477/56

    Rechtsmittel

    Sollte er dagegen geglaubt haben, Frau N. sei mit seinem Verhalten einverstanden, und sollte er auch die Möglichkeit, daß dies nicht der Fall sei, überhaupt nicht ins Auge gefaßt haben, so hätte er sich in einem Irrtum über die ehrenkränkende Natur seiner Handlungsweise, sonach in einem Tatbestandsirrtum nach § 59 StGB befunden und könnte wegen Beleidigung, also wegen einer vorsätzlichen Tat, nicht bestraft werden, auch wenn er hätte erkennen können und müssen, daß Frau Neubauer sein Vorgehen ablehnte (vgl BGHSt 5, 362, 364 [BGH 12.11.1953 - 3 StR 713/52]; BGH NJW 1951, 368 Nr. 21, BGH 1 StR 85/55 vom 15. April 1955, 1 StR 359/55 vom 13. Oktober 1955).
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