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   BGH, 05.08.2009 - 1 StR 363/09   

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BGH, 05.08.2009 - 1 StR 363/09 (https://dejure.org/2009,15598)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2009 - 1 StR 363/09 (https://dejure.org/2009,15598)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2009 - 1 StR 363/09 (https://dejure.org/2009,15598)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 339
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 467/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Maß der Kompensation; Auswirkung der

    Auszug aus BGH, 05.08.2009 - 1 StR 363/09
    Einer weitergehenden Kompensation bedarf es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 5 RVs 39/13

    Urteilsunterschrift; Inbegriff der Hauptverhandlung bei Verwertung eines

    Einer weitergehenden Kompensation als derjenigen, dass eine etwaige Verfahrensverzögerung festgestellt wird, bedarf es nicht, wenn der Angeklagte während des Verfahrens nicht inhaftiert und auch sonst eine besondere Belastung nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09 - Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 RVs 100/12 -).
  • BGH, 25.11.2015 - 1 StR 79/15

    Verständigung (zulässiger Gegenstand einer Verständigung: Höhe der Kompensation

    Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die damit verbundenen Belastungen des Angeklagten stets bereits strafmildernd im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, es bei der Rechtsfolgenbestimmung über die Kompensation nur mehr um einen Ausgleich gerade der rechtsstaatswidrigen Verursachung der Verzögerung geht (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15; vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 138).
  • BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kriterien für die Festlegung der

    In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Verzögerung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633, 634; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20), d.h. einer weitergehenden Kompensation bedarf es insoweit, als der Angeklagte gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung belastet war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Senat, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 24.01.2012 - 1 StR 551/11

    Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nur durch

    Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung der nicht inhaftierten Angeklagten gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 26.07.2023 - 3 StR 506/22

    Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögrung

    Ein solcher Ausgleich durch Anordnung eines Vollstreckungsabschlags (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 14 ff.; vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07, NJW 2007, 3294) kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Kompensation bereits die ausdrückliche Feststellung genügt, etwa weil der Betroffene während der Verzögerung nicht inhaftiert war und auch sonst keine zusätzliche Belastung ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - 1 StR 551/11, NStZ 2012, 470; vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 133 f.; jeweils mwN).
  • LG Ingolstadt, 28.10.2022 - J Ns 12 Js 11726/18

    Lügen des Angeklagten; Kompensation wegen rechtsstaatswidriger

    Einer weitergehenden Kompensation als derjenigen, dass die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird, bedarf es nicht, wenn der Angeklagte während der Verfahrensverzögerung nicht inhaftiert und auch sonst eine besondere Belastung nicht erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 05.08.2009 - 1 StR 363/09; BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - 2 StR 48/15 Rn. 12 ff.).
  • OLG Naumburg, 23.11.2011 - 2 Ss 162/11

    Revision im Verfahren wegen Anstiftung zur Falschaussage in Tateinheit mit

    Unter diesen Umständen ist die Feststellung ein hinreichender Ausgleich (BGH NStZ-RR 2009, 339; Fischer, § 46 Rdn. 132).
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2018 - 2 RVs 90/18

    Verfahrensverzögerung, Kompensation, Berufungsverfahren

    Dies liegt z.B. nahe, wenn die Angeklagten während der Verfahrensverzögerung keinen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt und nicht inhaftiert waren (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 339 ff.).
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