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   BGH, 11.01.1957 - 1 StR 370/56   

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https://dejure.org/1957,2378
BGH, 11.01.1957 - 1 StR 370/56 (https://dejure.org/1957,2378)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1957 - 1 StR 370/56 (https://dejure.org/1957,2378)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1957 - 1 StR 370/56 (https://dejure.org/1957,2378)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.11.1951 - 1 StR 466/51
    Auszug aus BGH, 11.01.1957 - 1 StR 370/56
    Die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 466/51 vom 6. November 1951 (Leitsatz bei LM Nr. 2 zu § 268 StPO) betrifft den Fall, daß eine Strafe im Urteilssatz niedriger angegeben war als in den Gründen (vgl auch § 358 Abs. 1 StPO); die dort ausgesprochenen Grundsätze können auf den vorliegenden Fall, in dem der Urteilssatz eine höhere Gesamtstrafe angibt als die Gründe, keine Anwendung finden.
  • RG, 22.11.1912 - II 820/12

    Widerspruch zwischen Urteilsformel und Gründen in Ansehung des Strafmaßes.

    Auszug aus BGH, 11.01.1957 - 1 StR 370/56
    Zur Klarstellung der Strafhöhe muß das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden (vgl RGSt 46, 326; RG GA 42, 37).
  • BGH, 25.02.2009 - 5 StR 46/09

    Strafzumessung (Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen); eigene

    Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil wegen einer Verletzung sachlichen Rechts grundsätzlich im Strafausspruch aufzuheben (vgl. z. B. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 - 1 StR 370/56 - und vom 19. März 1957 - 5 StR 71/57; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2003 - 2 StR 197/03 - und vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07; jeweils m.w.N.; Engelhardt in KK 6. Aufl. § 267 Rdn. 47; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 268 Rdn. 18).
  • BGH, 24.06.1981 - 2 StR 188/81
    Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil das Urteil im Tenor eine um sechs Monate höhere Freiheitsstrafe nennt als in den Gründen und nicht erkennen läßt, worauf der Widerspruch beruht (BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 - 1 StR 370/56 - und vom 19. März 1957 - 5 StR 71/57 - Beschlüsse vom 6. April 1972 - 4 StR 118/72 - und vom 26. Mai 1976 - 2 StR 693/75 -).
  • BGH, 19.12.1989 - 1 StR 678/89

    Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe

    Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil das angefochtene Urteil in der Urteilsformel eine um sechs Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe nennt als in den Urteilsgründen (UA S. 13) und nicht erkennen läßt, worauf dieser Widerspruch beruht (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 - 1 StR 370/56 - und vom 19. März 1957 - 5 StR 71/57 - sowie Beschl. vom 24. Juni 1981 - 2 StR 188/81).
  • BGH, 27.01.1965 - 2 StR 535/64

    Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs wegen unlösbaren Widerspruchs zwischen

    Obwohl in der Niederschrift der Urteilsformel auf dem Aktendeckel und im Sitzungsprotokoll die Gesamtstrafe mit zwei Jahren und acht Monaten angegeben ist, bleibt unsicher, ob der Widerspruch auf einem bloßen Schreibversehen in den Urteilsgründen beruht, zumal da in der Urschrift gerade bei der Angabe der Gesamtstrafe handschriftliche Verbesserungen vorgenommen worden sind, ohne daß die Zahl "1" geändert wurde (vgl. BGH Urteil vom 11.01.1957 - 1 StR 370/56, 19.03.1957 - 5 StR 51/57).
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