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Rechtsprechung
   BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1306
BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,1306)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,1306)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,1306)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 14 StGB; Art. 267 AEUV; Art. 288 AEUV; Art. 49 AEUV; Art. 45 AEUV
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff: unionsrechtskonforme Auslegung, Scheinverträge, Niederlassungsfreiheit; beschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit); Vorabentscheidungsverfahren

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 266a StGB, Art 49 AEUV
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Vorliegen eines sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses; unionsrechtskonforme Auslegung im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an dasVorliegen eines sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses bei der Vereinbarung von Werkverträgen zum Schein

  • rewis.io

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Vorliegen eines sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses; unionsrechtskonforme Auslegung im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Vorliegen eines sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses; unionsrechtskonforme Auslegung im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an dasVorliegen eines sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses bei der Vereinbarung von Werkverträgen zum Schein

  • datenbank.nwb.de

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Vorliegen eines sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses; unionsrechtskonforme Auslegung im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrag mit Schein-GbR: Veruntreuung von Sozialbeiträgen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrag mit Schein-GbR: Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen! (IBR 2012, 232)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 471
  • NStZ-RR 2012, 13
  • NStZ-RR 2012, 277
  • StV 2012, 17
  • BauR 2012, 839
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-161/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Art. 49 AEUV garantiert die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der selbstständigen Tätigkeiten gefördert wird (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-161/07, Kommission/Republik Österreich).

    Auch nach diesen gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben, die im Übrigen auch im Wesentlichen mit denen des deutschen Rechts übereinstimmen, steht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen außer Frage, dass es sich bei den fraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Ra. GmbH und den BGB-Gesellschaftern um Arbeitsverhältnisse handelte, für die allein die im Tatzeitraum nach Maßgabe des Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 beschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt (vgl. insoweit auch den Schlussantrag des Generalanwalts Maduro vom 18. September 2008 in der Rechtssache C-161/07, Kommission/Republik Österreich Rn. 35).

  • BGH, 11.08.2011 - 1 StR 295/11

    Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Dementsprechend können die Vertragsparteien die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebenden Beitragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 11. August 2011 - 1 StR 295/11 mwN).
  • BGH, 20.12.1994 - 1 StR 688/94

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung - Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Die Strafkammer hat eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten einschließlich deren Nachtatverhalten vorgenommen und das ihr insoweit zukommende Ermessen, dessen Ausübung das Revisionsgericht im Zweifel bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 1 StR 688/94, NJW 1995, 1038), pflichtgemäß ausgeübt.
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Sind demgegenüber - wie hier - die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtssätze des Unionsrechts durch den EuGH eindeutig und zweifelsfrei ausgelegt und beschränkt sich die Anwendung des ausgelegten Rechts auf den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall, ist diese Rechtsanwendung ebenso wie die Feststellung und tatsächliche Bewertung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen allein Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte (EuGH, Urteil vom 28. März 1979 - Rechtssache 222/78, ICAP; Urteil vom 18. Oktober 1990 - C-297/88, C-197/89, Dzodi; Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Lloyd; Urteil vom 4. März 1999 - C-87/97, Consorzio per la tutela del fromaggio Gorgonzola).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Sind demgegenüber - wie hier - die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtssätze des Unionsrechts durch den EuGH eindeutig und zweifelsfrei ausgelegt und beschränkt sich die Anwendung des ausgelegten Rechts auf den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall, ist diese Rechtsanwendung ebenso wie die Feststellung und tatsächliche Bewertung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen allein Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte (EuGH, Urteil vom 28. März 1979 - Rechtssache 222/78, ICAP; Urteil vom 18. Oktober 1990 - C-297/88, C-197/89, Dzodi; Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Lloyd; Urteil vom 4. März 1999 - C-87/97, Consorzio per la tutela del fromaggio Gorgonzola).
  • EuGH, 28.03.1979 - 222/78

    ICAP / Beneventi

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Sind demgegenüber - wie hier - die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtssätze des Unionsrechts durch den EuGH eindeutig und zweifelsfrei ausgelegt und beschränkt sich die Anwendung des ausgelegten Rechts auf den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall, ist diese Rechtsanwendung ebenso wie die Feststellung und tatsächliche Bewertung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen allein Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte (EuGH, Urteil vom 28. März 1979 - Rechtssache 222/78, ICAP; Urteil vom 18. Oktober 1990 - C-297/88, C-197/89, Dzodi; Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Lloyd; Urteil vom 4. März 1999 - C-87/97, Consorzio per la tutela del fromaggio Gorgonzola).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1986 Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum; Urteil vom 20. November 2001 - C-268/99, Jany; Urteil vom 27. Juni 1996 - C-107/94, Asscher).
  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1986 Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum; Urteil vom 20. November 2001 - C-268/99, Jany; Urteil vom 27. Juni 1996 - C-107/94, Asscher).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1986 Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum; Urteil vom 20. November 2001 - C-268/99, Jany; Urteil vom 27. Juni 1996 - C-107/94, Asscher).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Sind demgegenüber - wie hier - die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtssätze des Unionsrechts durch den EuGH eindeutig und zweifelsfrei ausgelegt und beschränkt sich die Anwendung des ausgelegten Rechts auf den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall, ist diese Rechtsanwendung ebenso wie die Feststellung und tatsächliche Bewertung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen allein Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte (EuGH, Urteil vom 28. März 1979 - Rechtssache 222/78, ICAP; Urteil vom 18. Oktober 1990 - C-297/88, C-197/89, Dzodi; Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Lloyd; Urteil vom 4. März 1999 - C-87/97, Consorzio per la tutela del fromaggio Gorgonzola).
  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

    Das Landgericht hat zudem wesentliche Feststellungen, die für eine Arbeitgebereigenschaft sprechen und aus denen sich Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten ergeben könnten, nicht in die Beweiswürdigung eingestellt (vgl. zu den Kriterien für die Feststellung der Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB etwa BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 77 Rn. 14; Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 und vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13).
  • BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches

    Dass der Beigeladene zu 1. bei dem Kläger in der streitigen Zeit beschäftigt war (und deshalb Versicherungspflicht bestand), hat die Beklagte mit Bescheid vom 25.8.2006 bestandskräftig festgestellt (vgl auch zu den bei - wie hier - grenzüberschreitenden Sachverhalten mit zu berücksichtigenden Maßstäben für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nach dem Recht der EU sowie zu den Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige der Beitrittsstaaten - BGH Beschluss vom 27.9.2011 - 1 StR 399/11 - NStZ-RR 2012, 13 = juris RdNr 11 ff).
  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

    Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Gegebenheiten (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 77; Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f., und vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599, 600).

    In diese Gesamtbetrachtung sind vor allem das Vorliegen eines umfassenden arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, die Gestaltung des Entgelts und seiner Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen (siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f.; siehe auch Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13 mit Nachw. zum unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff).

  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem

    Tatsächlich schuldeten die bulgarischen Vertragspartner keine eigenverantwortliche Planung, Ausführung und Überwachung von Werkleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 160/07, BGHSt 52, 67 Rn. 22; Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13; BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 9 AZR 735/15, NZA 2017, 49 Rn. 29 f.).
  • LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12

    Ex-Wiesenhof-Manager freigesprochen

    Für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist aber nicht die formale Vertragslage entscheidend, sondern es bestimmt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 77; Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f., und vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13).

    Um auf der Grundlage der maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen, ist eine wertende Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen, in die vor allem das Vorliegen eines umfassenden arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, die Gestaltung des Entgelts und seiner Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen sind (siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f.; Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13; Beschluss vom 04. September 2013 ­ 1 StR 94/13 ­, juris, Rn. 10).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.01.2020 - L 3 BA 6/18

    Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IVBA

    Für die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliege, sei nicht auf die zur Verschleierung gewählte Rechtsform, sondern allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen (Hinweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11 -, juris).

    Die Regelungen des Sozialgesetzbuches begründen durch die Einbeziehung von Beschäftigten in die Versicherungspflicht keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 12 KR 23/06 R -, juris, RdNr. 28 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11 -, juris, RdNr. 11 ff.).

  • LAG Hessen, 23.03.2018 - 10 Sa 1048/16

    Beruft sich der Kläger in der Rechtsmittelinstanz auf das SokaSiG, liegt eine

    Handelt es sich in Wirklichkeit um ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis, können dem die Parteien nicht durch die gewählte Rechtsform entgehen (vgl. BGH 27. September 2011 - 1 StR 399/11 - Rn. 10, NJW 2012, 471) .
  • LAG Hessen, 27.09.2019 - 10 Sa 501/19

    1. Steht fest, dass einer der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Handelt es sich in Wirklichkeit um ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis, können dem die Parteien nicht durch die gewählte Rechtsform entgehen (vgl. BGH 27. September 2011 - 1 StR 399/11 - Rn. 10, NJW 2012, 471) .
  • OLG Köln, 20.01.2016 - 2 Ws 562/15
    Er hat diese Rechtsprechung auf die Normen über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer übertragen (BGH wistra 2012, 28; wistra 2014, 23; so auch OLG Bamberg wistra 2014, 199; Mosbacher, Keine Straffreiheit für Altfälle unerlaubter Beschäftigung von Unionsbürgern, NStZ 2015, 255).
  • LAG Hessen, 14.06.2019 - 10 Sa 7/19

    1. Ist streitig, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist der objektive

    Handelt es sich in Wirklichkeit um ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis, können dem die Parteien nicht durch die gewählte Rechtsform entgehen (vgl. BGH 27. September 2011 - 1 StR 399/11 - Rn. 10, NJW 2012, 471) .
  • SG Halle, 30.06.2017 - S 8 R 788/10

    Rentenversicherung (R)

  • OLG Zweibrücken, 22.12.2022 - 1 Ws225/21
  • OLG Zweibrücken, 22.12.2022 - 1 Ws 225/21

    Bewertung der Arbeitgebereigenschaft nach Sozialversicherungsrecht

  • LAG Hessen, 29.05.2015 - 10 Sa 1175/14

    Die ULAK kann im Beitragsprozess grundsätzlich behaupten, bei den Gesellschaftern

  • VG München, 14.11.2012 - M 7 K 12.2319
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Rechtsprechung
   BGH, 05.12.2011 - 1 StR 399/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2097
BGH, 05.12.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,2097)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,2097)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,2097)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge in Form eines Korrekturantrags der bisherigen Entscheidungen unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 356a
    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge in Form eines Korrekturantrags der bisherigen Entscheidungen unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.04.2011 - 2 BvR 597/11

    Offensichtlich unzulässige "zweite" Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 Abs 1

    Auszug aus BGH, 05.12.2011 - 1 StR 399/11
    Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN).
  • BGH, 18.12.2006 - 1 StR 161/01

    Keine zwingende Behandlung von ständig wiederholten Unmutsäußerungen eines

    Auszug aus BGH, 05.12.2011 - 1 StR 399/11
    Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 5 StR 467/10; Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283).
  • BGH, 09.06.2011 - 5 StR 467/10

    Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 05.12.2011 - 1 StR 399/11
    Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 5 StR 467/10; Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283).
  • BGH, 08.07.2013 - 1 StR 557/12

    Unstatthafte Anhörungsrüge

    Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 1 StR 534/11 und vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11), ebenso wie (sofortige) Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.

    Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 mwN).

  • BGH, 28.04.2017 - 1 StR 399/16

    Zurückweisung des Antrages als unstatthaft

    Sollte mit dem Schreiben vom 20. April 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. März 2017, mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre dieser Antrag auch unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).

    Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 mwN).

  • BGH, 12.07.2017 - 1 StR 627/16

    Zurückweisung des Antrages als unstatthaft

    Sollte mit dem Schreiben vom 7. Mai 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2017, mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der Antrag auch unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).

    Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 mwN).

  • BGH, 22.10.2012 - 1 StR 534/11

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Sollte mit dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2012 (1 StR 534/11), mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der Antrag unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).
  • BGH, 12.01.2021 - 2 StR 45/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge als unstatthaft

    Ungeachtet dessen, dass die durch den Verurteilten am 2. November 2020 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwalmstadt erklärte Begründung seiner ersten Anhörungsrüge Gegenstand der Beratung am 11. November 2020 gewesen ist, ist ein solcher Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, unstatthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11, BeckRS 2011, 50363; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11, BeckRS 2011, 29861 Rn. 2; vom 22. Oktober 2012 - 1 StR 534/11, BeckRS 2012, 22355 Rn. 6; vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12, BeckRS 2013, 12714 Rn. 6).
  • BGH, 23.08.2013 - 1 StR 252/13

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).
  • OLG München, 30.10.2020 - 4d Ws 224/20

    Keine Verbescheidung rechtsmissbräuchlicher Gegenvorstellungen

    Weitere gleichartige Eingaben des Antragstellers in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (BGH, Beschluss vom 28.04.2017 - 1 StR 399/16 [BeckRS 2017, 110405]; Beschluss vom 05.12.2011 - 1 StR 399/11 [BeckRS 2011, 29861]).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.10.2011 - 1 StR 399/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9187
BGH, 31.10.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,9187)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,9187)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,9187)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 21
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 13.08.2020 - 4 StR 482/19

    Berliner Raserfall - Erfolglose Anhörungsrüge

    Solche Beanstandungen sind im Rahmen des § 356a StPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur Überprüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 4; vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 21 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 356a Rn. 1 mwN).
  • BGH, 04.02.2020 - 3 StR 233/19

    Verwerfung der Anhörungsrüge

    Solche Beanstandungen sind im Rahmen des § 356a StPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur Überprüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 21, 22; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 4 mwN).
  • OLG Celle, 01.08.2012 - 1 Ws 290/12

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen einen Antrag nach § 33a StPO

    Gerade dies aber ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. zur entsprechend gelagerten Vorschrift des § 356a StPO: BGH NStZ-RR 2012, 21).
  • BGH, 17.06.2020 - 1 StR 608/19

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Soweit geltend gemacht wird, die Gehörsverletzung liege offenbar darin, dass der Senat in der hierfür gegebenen schriftlichen Begründung den Vortrag der Revision nicht vollumfänglich gewürdigt habe, ver1 2 3 kennt dies den gebotenen Umfang der Begründung eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11 Rn. 1).
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