Rechtsprechung
BGH, 21.03.2018 - 1 StR 414/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 283 Abs. 1 StGB; § 370 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO
Bankrott; besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 287 Abs. 2 InsO, § 283 Abs. 6 StGB, § 283 StGB, § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 370 Abs. 3 AO
- Wolters Kluwer
- rewis.io
Strafbarkeit von Bankrotthandlungen nach dem Ablauf der insolvenzrechtlichen Abtretungsfrist
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Onlineüberweisungen auf mehrere Konten als 24 Fälle des vorsätzlichen Bankrotts; Erfüllung der Voraussetzungen einer Bankrotthandlung; Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen; Eintritt der Verfolgungsverjährung
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Ende des Insolvenzbeschlags
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Ende des Insolvenzbeschlags
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ablauf der Abtretungsfrist - und der verschleierte Neuerwerb
Verfahrensgang
- LG Augsburg, 15.01.2016 - 15 KLs 506 Js 135984/13
- BGH, 21.03.2018 - 1 StR 414/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2019, 84
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des …
Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 414/16
a) Entgegen den rechtlichen Ausführungen des Landgerichts endet der Insolvenzbeschlag nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der sechsjährigen Abtretungsfrist, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen begonnen hat, und zwar unabhängig davon, ob der Neuerwerb der Erklärung nach § 287 Abs. 2 InsO unterfallen wäre oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, NZI 2014, 312, 313 Rn. 5 ff.).
- BayObLG, 12.07.2021 - 202 StRR 76/21
Besondere Anforderungen an Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage
Da aus den genannten Gründen bereits der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Strafzumessung rechtsfehlerhaft ist, weil das Landgericht zum einen bei der Prüfung, ob die Regelwirkung des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB entfällt, was im Rahmen einer Gesamtabwägung zu erfolgen hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - 5 StR 680/19, bei juris; 21.03.2018 - 1 StR 414/16 = NStZ-RR 2019, 84 = NZWiSt 2019, 155 = wistra 2019, 202), gewichtige Milderungsgründe außer Betracht ließ und zum anderen auch in rechtsfehlerhafter Weise zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt hat, weil er "die Geschädigte der Lüge und eines Komplotts bezichtigt habe" (vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.04.2018 - 1 StR 119/18, bei juris; 21.09.2017 - 1 StR 268/17 = StV 2018, 162).