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   BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16   

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https://dejure.org/2017,16788
BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16 (https://dejure.org/2017,16788)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16 (https://dejure.org/2017,16788)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2017 - 1 StR 466/16 (https://dejure.org/2017,16788)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 13 Abs. 1 StGB; § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 266 Abs. 1 StGB
    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: Aufklärungspflicht, Garantenstellung, Zumutbarkeit der Aufdeckung früherer Straftaten, keine Umwälzung von Tatbestandsmerkmalen, Ingerenz und Erklärungsdelikt; Vermögensschaden: Berechnung bei Kommanditgesellschaften, Fälle des sog. ...

  • lexetius.com

    StGB §§ 13, 263

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 StGB, § 263 StGB
    Betrug durch Unterlassen: Aufklärungspflicht bei Änderung der für eine Anlageentscheidung relevanten Umstände durch vorausgegangenes gefährliches Tun

  • IWW

    § 266 StGB, Art. ... 103 Abs. 2 GG, § 266 Abs. 2, § 247 StGB, §§ 263, 13 Abs. 1 StGB, § 13 Abs. 1 StGB, § 242 BGB, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 13 Abs. 1 letzter Halbs. StGB, § 111i Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73c Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen nach vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz); Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter; Minderung des Vermögens der Anleger durch fortgesetzte Zahlungen nach Untreuehandlungen; ...

  • Betriebs-Berater

    Fehlverwendung von Anlegergeldern - Nichterfüllung einer Aufklärungspflicht als Täuschung durch Unterlassen

  • rewis.io

    Betrug durch Unterlassen: Aufklärungspflicht bei Änderung der für eine Anlageentscheidung relevanten Umstände durch vorausgegangenes gefährliches Tun

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Untreue und Betrug durch Unterlassen zum Nachteil der Anleger StGB §§ 13, 263; BGB §§ 241, 242, 311

  • bghst-wolterskluwer

    StGB §§ 13, 263
    Aufklärungspflicht aufgrund Vertrauensverhältniss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung einer Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen nach vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz); Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter; Minderung des Vermögens der Anleger durch fortgesetzte Zahlungen nach Untreuehandlungen; ...

  • datenbank.nwb.de

    Betrug durch Unterlassen: Aufklärungspflicht bei Änderung der für eine Anlageentscheidung relevanten Umstände durch vorausgegangenes gefährliches Tun

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Täuschung von Anlegern durch Unterlassung der Aufklärung über Veränderung vermögensrelevanter Umstände, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen der Getäuschten ist, durch Ingerenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Täuschung durch Unterlassen - Aufklärungspflicht aufgrund pflichtwidrigen Vorverhaltens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betrug - zulasten des Vermögens einer Fondsgesellschaft und ihrer Gesellschafter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fondsgesellschaften - und die Aufklärungspflichten der Geschäftsführer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Garantenstellung aus Ingerenz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Täuschung von Anlegern durch Unterlassung der Aufklärung über Veränderung vermögensrelevanter Umstände, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen der Getäuschten ist, durch Ingerenz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fehlverwendung von Anlegergeldern - Nichterfüllung einer Aufklärungspflicht als Täuschung durch Unterlassen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Garantenstellung aus Ingerenz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflichten auch nach Beitritt zu Anlagegesellschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anlegerrecht: Haftung aus Ingerenz (aus vorangegangenem gefährlichen Tun)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflichten auch nach Beitritt zu Anlagegesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • verschmelzungsbericht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Strafbarkeit wegen Betrugs bei veruntreuten Anlegergeldern ausgeweitet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 62, 72
  • NJW 2017, 2052
  • ZIP 2017, 1164
  • NStZ 2017, 531
  • NStZ 2018, 699
  • StV 2018, 15
  • WM 2017, 1047
  • BB 2017, 1281
  • BB 2017, 1489
  • JR 2017, 539
  • NZG 2017, 796
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 23.02.2012 - 1 StR 586/11

    Untreue zulasten von Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaftern (GmbH "

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16
    a) Der Angeklagte S. war in den Fällen C.I.1.a) und C.I.1.b) als Geschäftsführer der R. P. GmbH (nachfolgend: R.), einer 100-prozentigen Tochter der D., in den Fällen C.II.1.a) und C.II.1.b) als Geschäftsführer der C. A. V. GmbH (nachfolgend: C. V.), der Komplementärin der C. 4 und der C. 5, sowie im Fall C.II.1.c) der Urteilsgründe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B. GmbH, die ihrerseits Komplementärin der B. GmbH & Co. KG war, aufgrund dieser Stellung sowohl betreuungspflichtig gegenüber den Vermögen der Gesellschaften als auch gegenüber den Vermögen der Gesellschafter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 39 Rn. 14).

    b) Für die Bestimmung des Umfangs der jeweils durch näher festgestelltes pflichtwidriges Verhalten der vorgenannten Angeklagten bewirkten Vermögensnachteile hat das Landgericht zutreffend auf die Zeitpunkte der Vornahme der Schädigungshandlungen abgestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638 und vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 39 Rn. 15).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die Schädigung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft lediglich zu einem gemäß § 266 StGB straftatbestandsmäßigen Vermögensnachteil führen, wenn sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter "berührt' (siehe nur BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38 f. Rn. 10; Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NJW 2013, 3590, 3593 jeweils mit Nachw. auch zu Gegenauffassungen; aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive siehe näher Karsten Schmidt, JZ 2014, 878 ff.).

    Und abweichend von der für den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2012 (1 StR 586/11, NStZ 2013, 38 ff.) maßgeblichen Konstellation wurden vorliegend ersichtlich keine Gesellschafter geschädigt, hinsichtlich derer ein das Antragserfordernis aus § 266 Abs. 2, § 247 StGB auslösendes Angehörigenverhältnis zu den Angeklagten bestand.

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 379/05

    Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen;

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs täuschen die Betreiber eines Anlagemodells die (späteren) Anleger, wenn in den Emissionsprospekten eine sichere Anlage mit erheblichen Renditen in Aussicht gestellt wird, die Betreiber aber von Anfang an nicht vorhaben, diese Ziele zu erreichen, sondern stattdessen entschlossen sind, dem jeweiligen Fondsvermögen eigennützig Kapital in erheblichem Umfang zu entziehen (siehe etwa BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10 ff.; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 ff.; vgl. auch Dannecker in G/J/W, 2. Aufl., § 263 Rn. 305).

    Es liegt in solchen Konstellationen eine Täuschung der Anleger über die Art, den Zweck und die Qualität der Anlageform schlechthin vor (BGH aaO BGHSt 51, 10, 14 Rn. 14).

    Dies entspricht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen der Fondsgesellschaften nach den Schädigungshandlungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bezifferung des Vermögensschadens bei - phänomenologisch - Anlagebetrügereien (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15 ff. Rn. 17 ff.; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201 ff. Rn. 8 ff.).

  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16
    b) Für die Bestimmung des Umfangs der jeweils durch näher festgestelltes pflichtwidriges Verhalten der vorgenannten Angeklagten bewirkten Vermögensnachteile hat das Landgericht zutreffend auf die Zeitpunkte der Vornahme der Schädigungshandlungen abgestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638 und vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 39 Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs täuschen die Betreiber eines Anlagemodells die (späteren) Anleger, wenn in den Emissionsprospekten eine sichere Anlage mit erheblichen Renditen in Aussicht gestellt wird, die Betreiber aber von Anfang an nicht vorhaben, diese Ziele zu erreichen, sondern stattdessen entschlossen sind, dem jeweiligen Fondsvermögen eigennützig Kapital in erheblichem Umfang zu entziehen (siehe etwa BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10 ff.; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 ff.; vgl. auch Dannecker in G/J/W, 2. Aufl., § 263 Rn. 305).

    Dies entspricht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen der Fondsgesellschaften nach den Schädigungshandlungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bezifferung des Vermögensschadens bei - phänomenologisch - Anlagebetrügereien (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15 ff. Rn. 17 ff.; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201 ff. Rn. 8 ff.).

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 523/15

    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: ausnahmsweise Aufklärungspflichten bei

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16
    (2) Auf der Grundlage dieser für sämtliche unechten Unterlassungsdelikte geltenden Anforderungen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen entweder als Täter oder als Teilnehmer für alle Personen in Frage kommt, die eine von § 13 Abs. 1 StGB erfasste Pflicht zur Aufklärung anderer über vermögensrelevante Tatsachen haben (etwa BGH, Urteile vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 46 ff. Rn. 19 ff.; vom 25. September 2014 - 4 StR 586/13, BGHSt 59, 318, 323 ff. Rn. 19 ff. und vom 4. August 2016 - 4 StR 523/15, wistra 2016, 488 ff.; siehe auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 263 Rn. 38; Satzger in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 81 jeweils mwN; ausführlich etwa Frisch, Festschrift für Herzberg, 2008, S. 729, 744 ff.).

    Der Bundesgerichtshof nimmt eine auf vertragliche Beziehungen gestützte Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen sowohl bei bestehenden Vertrauensverhältnissen als auch bei der Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen an, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtiger Umstände gebieten (etwa BGH, Urteil vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392, 399; Beschlüsse vom 8. November 2000 - 5 StR 433/00, BGHSt 46, 196, 203 und vom 2. Februar 2010 - 4 StR 345/09, NStZ 2010, 502; Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 523/15, wistra 2016, 488 ff. mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 19/11, VersR 2013, 1042 ff. und Hebenstreit in Müller/Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl., § 47 Rn. 25 mwN).

    Dementsprechend hat die Strafrechtsprechung bei der Begründung gesellschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse eine Aufklärungspflicht über dafür vermögensrelevante Umstände angenommen (RG, Urteil vom 30. Januar 1931 - I 1387/30, RGSt 65, 106, 107; BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 523/15, wistra 2016, 488 ff.).

  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16
    Die Entscheidung, ob ein bestimmtes, den strafrechtlich missbilligten Erfolg abwendendes Verhalten zumutbar ist, muss grundsätzlich von dem dazu berufenen Tatrichter im Rahmen einer wertenden Gesamtwürdigung des Einzelfalles getroffen werden, in die einerseits die widerstreitenden Interessen der Beteiligten und andererseits die Gefahr für das bedrohte Rechtsgut einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 398 f.; siehe auch bereits Urteil vom 20. Dezember 1983 - 1 StR 746/83, NStZ 1984, 164; Kudlich in Satzger/Schluckebier/Widmaier aaO § 13 Rn. 44; Wohlers/Gaede in Nomos Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 13 Rn. 18).

    Ist mit der Vornahme der rechtlich gebotenen Handlung die Gefahr der Aufdeckung eigener Straftaten des Garanten verbunden, steht dies der Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens gerade wegen des eigenen rechtswidrigen Verhaltens im Vorfeld regelmäßig nicht entgegen (BGH, Urteile vom 1. April 1958 - 1 StR 24/58, BGHSt 11, 353, 355 f. und vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 399; vgl. auch Urteil vom 6. Mai 1960 - 4 StR 117/60, BGHSt 14, 282, 286 f.; Weigend in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 13 Rn. 69; Kudlich aaO § 13 Rn. 44; Wohlers/Gaede aaO § 13 Rn. 18).

  • BVerfG, 29.05.1963 - 2 BvR 161/63

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16
    Auch aus dem Verfassungsrecht lässt sich nicht ableiten, dass Selbstbegünstigung als Ausfluss persönlicher Freiheit stets straflos oder darüber hinausgehend sogar erlaubt sein müsse (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1963 - 2 BvR 161/63, BVerfGE 16, 191, 194).

    Ebenso wenig schließt das Verfassungsrecht aus, Selbstbegünstigungshandlungen unter Strafe zu stellen, wenn durch diese strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG aaO BVerfGE 16, 191, 194; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - 1 StR 488/14, BGHSt 60, 198, 204 f. Rn. 35 f.).

  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13

    Betrug (konkludente Täuschung: Voraussetzungen, hier: Täuschung im

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16
    Ein pflichtwidriges Vorverhalten führt allerdings nur dann zu einer Garantenstellung aus Ingerenz, wenn dadurch die naheliegende Gefahr des Eintritts eines konkreten tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht worden ist (BGH, Urteile vom 23. September 1997 - 1 StR 430/97, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 14 und vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 47 Rn. 21; Beschluss vom 19. November 2013 - 4 StR 292/13, BGHSt 59, 68, 70 Rn. 7; siehe auch Dannecker/Dannecker JZ 2010, 981, 982).

    Der durch das Vorverhalten herbeigeführte Zustand muss so beschaffen sein, dass es zum Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs kommt oder ein bereits eingetretener Schaden vertieft wird (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989 - 1 StR 372/89, BGHSt 36, 255, 258; Beschluss vom 19. November 2013 - 4 StR 292/13, BGHSt 59, 68, 70 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16
    (2) Auf der Grundlage dieser für sämtliche unechten Unterlassungsdelikte geltenden Anforderungen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen entweder als Täter oder als Teilnehmer für alle Personen in Frage kommt, die eine von § 13 Abs. 1 StGB erfasste Pflicht zur Aufklärung anderer über vermögensrelevante Tatsachen haben (etwa BGH, Urteile vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 46 ff. Rn. 19 ff.; vom 25. September 2014 - 4 StR 586/13, BGHSt 59, 318, 323 ff. Rn. 19 ff. und vom 4. August 2016 - 4 StR 523/15, wistra 2016, 488 ff.; siehe auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 263 Rn. 38; Satzger in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 81 jeweils mwN; ausführlich etwa Frisch, Festschrift für Herzberg, 2008, S. 729, 744 ff.).

    Ein pflichtwidriges Vorverhalten führt allerdings nur dann zu einer Garantenstellung aus Ingerenz, wenn dadurch die naheliegende Gefahr des Eintritts eines konkreten tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht worden ist (BGH, Urteile vom 23. September 1997 - 1 StR 430/97, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 14 und vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 47 Rn. 21; Beschluss vom 19. November 2013 - 4 StR 292/13, BGHSt 59, 68, 70 Rn. 7; siehe auch Dannecker/Dannecker JZ 2010, 981, 982).

  • BGH, 09.05.2012 - IV ZR 19/11

    Vertrauensschadensversicherung: Versicherungsschutz für die durch das

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16
    Der Bundesgerichtshof nimmt eine auf vertragliche Beziehungen gestützte Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen sowohl bei bestehenden Vertrauensverhältnissen als auch bei der Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen an, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtiger Umstände gebieten (etwa BGH, Urteil vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392, 399; Beschlüsse vom 8. November 2000 - 5 StR 433/00, BGHSt 46, 196, 203 und vom 2. Februar 2010 - 4 StR 345/09, NStZ 2010, 502; Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 523/15, wistra 2016, 488 ff. mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 19/11, VersR 2013, 1042 ff. und Hebenstreit in Müller/Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl., § 47 Rn. 25 mwN).

    Für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen einem Geldtransportunternehmen und seinen Geldtransporte beauftragenden Kunden hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine gemäß §§ 263, 13 Abs. 1 StGB strafbewehrte Aufklärungspflicht der für das Unternehmen Handelnden während laufender Geschäftsbeziehung begangener Veruntreuungen von transportierten Geldern angenommen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 19/11, VersR 2013, 1042 ff.).

  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12

    BGH hebt Verurteilungen wegen Untreue zu Lasten von sog. Publikumsgesellschaften

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die Schädigung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft lediglich zu einem gemäß § 266 StGB straftatbestandsmäßigen Vermögensnachteil führen, wenn sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter "berührt' (siehe nur BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38 f. Rn. 10; Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NJW 2013, 3590, 3593 jeweils mit Nachw. auch zu Gegenauffassungen; aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive siehe näher Karsten Schmidt, JZ 2014, 878 ff.).

    Anders als in der dem Urteil des Senats vom 10. Juli 2013 (1 StR 532/12, NJW 2013, 3590 ff.) zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung sind hier keine Zustimmungserklärungen von Gesellschaftern zu berücksichtigen, die sich auf die Höhe des verursachten Vermögensnachteils auswirken.

  • BGH, 25.09.2014 - 4 StR 586/13

    Betrug durch Unterlassen (Garantenstellung des Anwalts für seinen Mandanten:;

  • BGH, 23.09.1997 - 1 StR 430/97

    gemeinsame Suche nach dem Auto - §§ 212, 13 StGB, Garantenstellung,

  • BGH, 12.02.2009 - 4 StR 488/08

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Unterlassungsdelikt;

  • BGH, 01.04.1958 - 1 StR 24/58

    Pflicht zur Hilfeleistung - Verursachung eines Unglücksfalls - Verursacher -

  • BGH, 06.05.1960 - 4 StR 117/60
  • BGH, 03.10.1989 - 1 StR 372/89

    Abfallagerung - Verjährung - Gefährdung - Beendigung der Ausführungshandlung

  • BGH, 20.12.1983 - 1 StR 746/83

    Zumutbarkeit der unterlasseen Handlung bei unechten Unterlassungsdelikten -

  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 314/14

    Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht und Beweisanträge auf die Vernehmung von

  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14

    Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für

  • BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15

    Unzureichende Feststellungen zum Beleg der objektiven und subjektiven Merkmale

  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93

    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über

  • BGH, 08.11.2000 - 5 StR 433/00

    Abhebung fehlgebuchter Gutschriften

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 162/00

    Betrug; Garantenpflicht (bei vertraglichen Pflichtverletzungen); Objektive

  • BGH, 02.02.2010 - 4 StR 345/09

    Vermögensschaden beim Betrug auf der Grundlage der HOAI (Abrechnung von

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 616/10

    Schadensfeststellung beim Betrug bei betrügerischer Kapitalerhöhung

  • RG, 30.01.1931 - I 1387/30

    1. Kann jemand dadurch am Vermögen beschädigt werden, daß er bestimmt wird,

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Verbindendes Element sämtlicher Entstehungsgründe ist dabei stets die Überantwortung einer besonderen Schutzfunktion für das betroffene Rechtsgut an den Obhuts- oder Überwachungspflichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2014 - 4 StR 586/13, BGHSt 59, 318, 323 und vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 358/92, BGHSt 38, 388, 391; Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 76).

    Eine solche setzt ein pflichtwidriges - auch mittelbares - Schaffen einer Gefahr voraus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 47; Beschlüsse vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 80 und vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18; zur mittelbaren Gefahrverursachung vgl. Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl., § 13 Rn. 39; Roxin, NStZ 1985, 320, 321).

  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Denn angesichts des gewichtigen aktiven Tatbeitrags des Angeklagten D. durch die - strafrechtswidrige - Beteiligung am medizinischen Versorgungszentrum verbleibt kein Raum für eine Strafbarkeit durch Unterlassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 1 StR 571/95; Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 83).
  • BGH, 12.07.2017 - 5 StR 134/17

    Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen

    Sie setzt voraus, dass ihr Vorverhalten die nahe Gefahr eines Eintritts gerade des tatbestandsmäßigen Erfolges herbeigeführt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, NJW 2017, 2052, 2054).
  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Garantenstellung aus Ingerenz ein pflichtwidriges Vorverhalten voraus (BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, juris Rn. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 380/03, juris Rn. 27).
  • OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21

    Kein aktives Tun von Klinikleitung und Ärzten bei Tötung von Patienten;

    Alle Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25.09.2014 - 4 StR 586/13, BGHSt 59, 318 = NJW 2014, 3669 ; Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72 = NJW 2017, 2052 jew. m.w.N.).

    Dessen ungeachtet muss bei einer Garantenstellung aus Ingerenz der durch das pflichtwidrige Vorverhalten herbeigeführte Zustand so beschaffen sein, dass bereits ein bloßes Untätigbleiben die Gefahr vergrößert, dass es zum Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges kommt oder ein bereits eingetretener Schaden vertieft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2013 - 4 StR 292/13, BGHSt 59, 68 = NJW 2014, 711; Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72 = NJW 2017, 2052 ).

    Dieser - soweit ersichtlich - vornehmlich für die Unterlassungsstrafbarkeit bei Vermögensdelikten entwickelte Grundsatz kam bislang für solche Personen infrage, die eine Pflicht zur Aufklärung über vermögensrelevante Tatsachen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72 = NJW 2017, 2052 ; kritisch dagegen Dannecker , in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2 , StGB § 263 Rn. 56 und Schröder , in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2 , § 18 Rn. 59).

    Eine solche strafrechtlich erhebliche Aufklärungspflicht setzt bestehende, etwa auf einer ständigen Geschäftsverbindung beruhenden Vertrauensverhältnisse, zumindest aber die Anbahnung besonderer, von gegenseitigem Vertrauen gekennzeichneter Verbindungen voraus, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtiger Umstände gebieten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72 = NJW 2017, 2052 <2053 Tz. 20; Urteil vom 25.07.2000 - 1 StR 162/00, NJW 2000, 3013 jew. m.w.N.).

  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen

    Dem Täter muss demnach eine Schutzfunktion im Sinne eines überantworteten sozialen Einflussbereichs für das durch § 263 StGB geschützte Vermögen des Opfers zukommen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 48; Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 76).

    Jedenfalls insoweit können die Aufklärungspflicht und eine Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 StGB deckungsgleich sein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 79).

  • OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17

    Arrestverfahren nach strafrechtlicher Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs

    Zu den Voraussetzungen eines Anlagebetruges durch Unterlassen, wenn sich die Garantenstellung der Schuldnerseite nach den Grundsätzen der Ingerenz daraus herleitet, dass der Schuldner als Vertretungsorgan einer Fondsgesellschaft zunächst in großem Umfang eigennützig Gesellschaftskapital verschoben hatte und die Anleger in Unkenntnis dieser das Fondsvermögen massiv schädigenden Untreuehandlungen die vereinbarten Ratenzahlungen noch jahrelang fortgesetzt hatten (Anschluss an und Fortführung von BGH WM 2017, 1047).

    Die Revision des AG gegen das Strafurteil vom 26.04.2016 ist inzwischen mit Beschluss des BGH vom 08.03.2017 - 1 StR 540/16 - (= NStZ-RR 2017, 213) als unbegründet verworfen worden; mit Beschluss vom gleichen Tag hat der BGH auch die Revisionen im Strafverfahren gegen die anderen Tatbeteiligten verworfen (BGH 1 StR 466/16 = BGH WM 2017, 1047).

    1.1 Soweit die jeweilige Anlegerseite eine deliktische Schadensersatzforderung aus dem durch die verschiedenen Untreuehandlungen des AG eingetretenen Wertverlust ihrer Beteiligung(en) herleitet, ist ihr Vorbringen zum Anspruchsgrund jedenfalls unter dem Blickwinkel des § 826 BGB schlüssig (vgl. im übrigen BGH WM 2017, 1047, dort Rn. 22 a.E. zu einer Vermögensbetreuungspflicht des AG i.S.d § 266 StGB auch "gegenüber den Vermögen der Anleger").

    Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zunächst auf die Einordnung in der das Strafverfahren gegen die übrigen Tatbeteiligten abschließenden Grundsatzentscheidung BGH WM 2017, 1047 (dort Rn. 25ff.) Bezug, auf die insoweit auch der die Re vision des AG verwerfende Beschluss verweist (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 213, dort Rn. 31).

    Das hat entsprechend zu gelten, wenn sich die Gesellschaft - wie hier - erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach einem Wechsel in der Führungsspitze zu einem solchen "Schwindelunternehmen" entwickelt hatte (in diesem Sinne auch BGH WM 2017, 1047, Rn. 30).

    cc) Darüber hinaus muss zur Ablehnung eines Gesamtschadens - wiederum für sich genommen und zwingend - bereits der Umstand führen, dass sich infolge der massiven Ausplünderungen des Fondsvermögens durch den AG die Verhältnisse für die getäuschten Anleger so grundlegend verändert hatten, dass ihre Situation bei wertender Betrachtung jeweils der eines sog. Neugläubigers angenähert war (so ausdrücklich auch BGH WM 2017, 1047, Rn. 30).

  • BGH, 10.06.2020 - 5 StR 435/19

    Betrug (Täuschung durch Geltendmachung eines Anspruchs; Tatsachenkern;

    Der durch das Vorverhalten herbeigeführte Zustand muss so beschaffen sein, dass es zum Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs kommt oder ein bereits eingetretener Schaden vertieft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 80 f. mwN mit Anm. Ceffinato in JR 2017, 544).

    Der Getäuschte soll durch die nachträgliche Aufklärung über die Unrichtigkeit der für seine Vermögensdisposition bedeutsamen Information in die Lage versetzt werden, nunmehr auf informierter Grundlage über die weitere Verwendung seines Vermögens entscheiden zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, aaO, S. 82).

  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 540/16

    Betrug durch Unterlassen (erforderliche vermögensbezogene Aufklärungspflicht:

    dd) Zudem gründet sich - wie das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen hat - die Aufklärungspflicht des Angeklagten auch auf vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz) in Gestalt der Begehung von Untreuetaten (§ 266 StGB) zum Nachteil der Fondsgesellschaften C. 4 und C. 5 sowie ihrer Anleger (zu den Gründen näher BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16).
  • BGH, 13.12.2018 - IX ZR 66/18

    Geltendmachung eines Einzelschadens durch einen Gesellschafter bei Eröffnung

    Der Kläger macht mit der Revisionsbegründung geltend, er habe, wie das Berufungsgericht verkannt habe, seinen Schaden nicht darin gesehen, dass der Wert seiner gegebenenfalls mittelbaren Beteiligung an der Schuldnerin durch die behaupteten Untreuehandlungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin gesunken sei, sondern allein darin, dass er von Dezember 2009 bis September 2014 monatliche Raten auf die Einlage gezahlt habe, Zahlungen, die er nicht geleistet hätte, wenn die Beklagten ihn nicht betrogen hätten (vgl. zum Betrug durch Unterlassen BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72).

    Denn er würde, weil er so behandelt werden wollte, als wenn er betrügerisch zur Zeichnung einer Kapitalanlage veranlasst worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2017, aaO Rn. 30), einen Quasi-Kontrahierungsschaden geltend machen, welcher keinen Gesamtschaden, sondern einen Einzelschaden darstellt.

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.04.2019 - 9 O 8773/18

    Softwaremanipulation bei Dieselfahrzeug: Haftung des Herstellers als mittelbarer

  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 157/19

    Ersatz des Zeichnungsschadens i.R.d. mittelbaren Beteiligung an einem Fonds;

  • BGH, 02.12.2021 - III ZR 146/20

    Schadenersatzbegehren im Zusammenhang gezeichneten mittelbaren Beteiligungen an

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2019 - 9 O 2719/19

    Deliktische Haftung des Motorherstellers im sog. Dieselskandal (hier: Motor EA

  • BGH, 15.05.2018 - 3 StR 130/18

    Beteiligung am Begehungsdelikt durch Unterlassen (Abgrenzung von Mittäterschaft

  • OLG München, 21.05.2021 - 17 U 1476/20

    Haftung der Audi AG für von Volkswagen produzierte und gelieferte Motoren EA 189

  • OLG München, 05.11.2021 - 17 U 905/21

    Kein Schadensersatz bei Erwerb eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • LG Nürnberg-Fürth, 09.04.2019 - 9 O 8478/18

    Schadensersatz wegen manipulierter Motorsteuerungssoftware (Motor EA 189)

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2020 - 9 O 7485/19

    Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller des Motors vom

  • OLG München, 06.09.2021 - 17 U 905/21

    Rückgabeoptionsrecht; Schlussratenerlass

  • OLG München, 30.05.2022 - 3 U 6624/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

  • OLG München, 16.05.2022 - 3 U 6624/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A4 Avant mit einem Motor der

  • LG Nürnberg-Fürth, 11.07.2018 - 9 O 569/18
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