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   BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02   

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https://dejure.org/2003,2609
BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02 (https://dejure.org/2003,2609)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2003 - 1 StR 469/02 (https://dejure.org/2003,2609)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02 (https://dejure.org/2003,2609)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 266 Abs. 2 StGB; § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 2 Abs. 3 StGB
    Untreue (besonders schwerer Fall; Nachlassverwaltung; gewerbsmäßige Begehung; fehlende Kontrolle und Aufsicht: Abgrenzung vom leichtfertigen Mitverschulden des Tatopfers); milderes Gesetz (lex mitior; Grundsatz der strikten Alternativität)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sachrüge gegen die Strafzumessung; Veruntreuung von Geldern durch den Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker ; Anvertrauen von Nachlässen ohne Beschränkung des Wirkungskreises; Ungewöhnliches Ausmaß eines Vertrauensbruchs und dem Umfang der Tatfolgen vor dem ...

  • Judicialis

    BGB § 1812; ; BGB § 1813; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 266 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 2
    Besonders schwerer Fall bei gewerbsmäßigem Handeln eines Nachlassverwalters und Testamentsvollstreckers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Untreue gegen eine Nachlaßverwalterin aus Karlsruhe

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Untreue gegen eine Nachlaßverwalterin aus Karlsruhe

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 297
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.1988 - 1 StR 100/88

    Untreue - Schadenshöhe - Dauer der Tat

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02
    Das Tatgericht hat alle die Taten und die Persönlichkeit der Angeklagten kennzeichnenden wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil genannt, folglich in seine Strafzumessungserwägungen einbezogen und somit seiner Bewertung die gebotene Gesamtwürdigung (vgl. BGH StV 1988, 253) zugrundegelegt.

    Die Situation hier ist dem Mitverschulden des leichtsinnigen Geschädigten nicht gleichzusetzen (vgl. hierzu BGH StV 1988, 253, aber auch BGH, Beschluß vom 14. August 2002 - 1 StR 286/02 -).

  • BGH, 04.10.2001 - 4 StR 390/01

    Milderes Gesetz (Untreue, besonders schwerer Fall, Gesamtwürdigung); Grundsatz

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02
    Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer - von "Bagatellfällen" abgesehen - die Untreuehandlungen als besonders schwere Fälle im Sinne von § 266 Abs. 2 aF, als auch von § 266 Abs. 2 StGB (i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB) in der ab dem 1. April 1998 nach der Änderung durch das 6. StrRG geltenden Fassung wertete und bei der Strafzumessung dann gemäß § 2 Abs. 3 StGB in allen Fällen (die überwiegende Zahl der Fälle liegt vor dem 1. April 1998) nach dem Grundsatz der strikten Alternativität (vgl. BGH wistra 2002, 63) den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB nF, dem dann mildesten Gesetz, zugrunde legte.
  • BGH, 21.12.1993 - 1 StR 782/93

    Gewerbsmäßigkeit: Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02
    Allein schon das ungewöhnliche Ausmaß des Vertrauensbruchs und der Umfang der Tatfolgen vor dem Hintergrund gewohnheitsmäßiger Begehung (vgl. BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1) über Jahre hinweg kennzeichnen über das Gesamtgeschehen hinaus auch alle Einzelfälle und rechtfertigen hier durchweg die Annahme besonders schwerer Fälle, auch i.S. von § 266 Abs. 2 StGB aF (nicht benannte besonders schwere Fälle).
  • BGH, 14.08.2002 - 1 StR 286/02

    Strafzumessung bei Untreue (Mängel des Kontrollsystems; straferschwerender

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02
    Die Situation hier ist dem Mitverschulden des leichtsinnigen Geschädigten nicht gleichzusetzen (vgl. hierzu BGH StV 1988, 253, aber auch BGH, Beschluß vom 14. August 2002 - 1 StR 286/02 -).
  • BGH, 24.08.1982 - 1 StR 435/82

    Verhältnis der Strafhöhe zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Ausmaß der Schuld des

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02
    Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S. des § 266 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist (BGH NStZ 1982, 464).
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    bb) Auch im Übrigen hält die Strafzumessung im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand: Das Landgericht hat zwar verkannt, dass es sich bei § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB nicht um einen Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Betruges, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt, die grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte erfordert (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 2 Besonders schwerer Fall 1) und insbesondere auch deshalb ausscheiden kann, weil die Voraussetzungen eines vertypten Strafmilderungsgrunds (hier etwa §§ 21, 27 StGB) vorliegen (BGH wistra 2003, 297).
  • LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13

    Wegen Rechtsbeugung angeklagt: Freispruch für Eisenhüttenstädter Amtsrichter

    Eingedenk der Länge des Tatzeitraums von über zwei Jahren und der zahlreichen, insgesamt sechs Nachlässe betreffenden Schädigungs- und Verschiebungshandlungen von A. ging es unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen weitgehend gleichgelagerten Fall des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 25. Juni 2003, 1 StR 469/02 (NStZ-RR 2003, 297 ff), von einer gewerbsmäßigen Tatbegehung A. s aus.

    Mit letztgenannter Überlegung setzte sich die Berufungsstrafkammer in Widerspruch zu der vom Angeklagten M. zur Begründung gewerbsmäßiger Tatbegehung argumentativ herangezogenen Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2003 (1 StR 469/02; NStZ-RR 2003, 297 ff), dem ein weitgehend gleichgelagerter Fall einer Veruntreuung von Nachlassgeldern zur Entscheidung zugrunde lag und wonach der Annahme einer gewerbsmäßigen Begehensweise gerade nicht entgegen stand, dass deliktische Einkünfte zum Teil auch zu Gunsten anderer (Nachlässe) oder selbst zur partiellen Schadenswiedergutmachung verwendet worden waren, was insbesondere dann gelten sollte, wenn das der Vermeidung der Aufdeckung illegaler Verwalterpraktiken und zugleich der Fortsetzung der Straftaten diente.

  • BGH, 11.09.2003 - 4 StR 193/03

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Indizwirkung des Regelbeispiels;

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist weder erforderlich, daß der Täter beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt "allein" oder auch nur überwiegend durch die Begehung von Straftaten zu bestreiten (vgl. Tröndle/Fischer aaO), noch steht der Annahme der Gewerbsmäßigkeit entgegen, daß er in dem Bestreben handelt, mit dem erlangten Geld alte Verbindlichkeiten abzutragen (vgl. BGH NJW 1998, 2913, 2914 sowie hierzu auch BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02).
  • LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Pflicht eines Geschäftsführers bzw. eines Niederlassungsleiters eines

    Dass nicht alle Überweisungen im Schneeballsystem dem Angeklagten oder den weiteren Tatbeteiligten direkt zugute kamen, ändert hieran nichts (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297, 298).

    Dies stellt zwar noch nicht leichtfertiges Handeln dar, wohl aber eine (etwas) mildernd zu berücksichtigende fehlende Kontrolle der Geschäftsbeziehung durch Organisationsmängel (vgl. BGH NStZ 1998, 254; BGH NStZ-RR 2003, 297, 298).

  • BGH, 05.10.2023 - 6 StR 299/22

    Verurteilung des früheren Oberbürgermeisters von Hannover im Strafausspruch

    Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. August 1982 - 1 StR 435/82, NStZ 1982, 464, 465; vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02, NStZ-RR 2003, 297, 298).
  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

    Dies setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder jedenfalls einem von ihm maßgeblich beherrschten Unternehmen durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH NStZ-RR 2003, 297 f.; NStZ-RR 2008, 282).
  • BGH, 08.04.2004 - 3 StR 465/03

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Regelbeispiel; Indizwirkung; Serientaten;

    Dabei hat die Strafkammer zu Recht darauf hingewiesen, daß eine gewisse Taterleichterung durch den erschwerend zu berücksichtigenden Vertrauensmißbrauch gegenüber den Arbeitskollegen kompensiert wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297, 298).
  • BGH, 28.06.2022 - 6 StR 511/21

    Untreue (Strafzumessung: Gewerbsmäßigkeit, Entkräftung der Indizwirkung des

    Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. August 1982 - 1 StR 435/82, NStZ 1982, 464, 465; vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02, NStZ-RR 2003, 297, 298).
  • BGH, 01.07.2020 - 4 StR 125/20

    Das falsche Nummernschild - und die gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung

    Dabei reicht es aus, dass der Täter mittelbare geldwerte Vorteile (gegebenenfalls auch über Dritte) anstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 4 StR 190/15, NStZ 2016, 28; Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 246/98, NStZ 1998, 622, 633 (zu § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB); Beschluss vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99 Rn. 6 f.) oder die Tat einem auf Gewinnerzielung gerichteten Gesamtzweck dient (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2010 - 1 StR 579/09; Urteil vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02, NStZ-RR 2003, 297, 298 (Verwendung veruntreuter Gelder zur Schadenswiedergutmachung, um eine Fortsetzung der Straftaten zu ermöglichen)).
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