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   BGH, 11.09.1986 - 1 StR 472/86   

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https://dejure.org/1986,1682
BGH, 11.09.1986 - 1 StR 472/86 (https://dejure.org/1986,1682)
BGH, Entscheidung vom 11.09.1986 - 1 StR 472/86 (https://dejure.org/1986,1682)
BGH, Entscheidung vom 11. September 1986 - 1 StR 472/86 (https://dejure.org/1986,1682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausreichende Verteidigung des Angeklagten durch anwesenden Pflichtverteidiger bei Nichtanwesenheit des Wahlverteidigers - Pflicht zur Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung bei Tätigwerden eines Wahlverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 34
  • StV 1986, 516
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17

    Recht auf Verteidigerbeistand (faires Verfahren bei er Terminierung der

    Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313; vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91, StV 1992, 52, 53 und vom 11. September 1986 - 1 StR 472/86, NStZ 1987, 34 f.).
  • BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17

    Anwesenheitspflicht des Angeklagten (eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten

    Formelhafte Wendungen in der Ablehnung erlauben dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 11. September 1986 - 1 StR 472/86 Rn. 2, NStZ 1987, 34).
  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

    Danach mußte es versuchen, mit Rechtsanwältin O., nachdem sie ihre Verhinderung rechtzeitig angezeigt und darauf hingewiesen hatte, daß eine Vertretung durch einen anderen Verteidiger für den Angekl. unzumutbar sei, einen Alternativtermin jedenfalls innerhalb der Zehn-Tages-Frist des § 229 Abs. 1 StPO abzustimmen (vgl. BGH NStZ 1987, 34 ).
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2003 - 40-IV-03

    Notwendige Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren; Gebot fairer

    Dies wäre aus der Sicht des Landgerichts, das wegen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mit einem späteren Beiordnungsantrag von Rechtsanwalt Dr. W. rechnete, trotz der Ist-Vorschrift des § 143 StPO möglich und deshalb zu prüfen gewesen (vgl. Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., § 143 Rn. 3 unter Hinweis auf BGH NStZ 1987, 34; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 141 Rn 1a; vgl. auch OLG Zweibrücken NStZ 1982, 298 [299]).
  • BGH, 25.02.1997 - 1 StR 600/96

    Bestellung des ehemaligen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger - Gründe für

    Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem die dem Gericht obliegende Fürsorgepflicht die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Ermöglichen einer umfassenden Verteidigung gebieten könnte (vgl. dazu BGH NJW 1965, 2164 [BGH 25.06.1965 - 4 StR 309/65]; NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 1, 3).
  • OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 79/07

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

    Der Bestimmung des § 143 StPO ist der Grundsatz zu entnehmen, dass der Beschuldigte keinen Pflichtverteidiger benötigt, wenn er - wie hier - bereits einen Wahlverteidiger hat (BGH NStZ 87, 34).
  • OLG Saarbrücken, 17.09.2020 - Ss 53/20

    Umfang des Rechts des Angeklagten auf Beistand eines Verteidigers Entscheidung

    Formelhafte Wendungen in der Ablehnung erlauben dem Revisionsgericht die Nachprüfung ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, nicht (BGH, Beschluss vom 27.06.2018 - 1 StR 616/17 -, juris; BGH, Beschluss vom 11.09.1986 - 1 StR 472/86 -, juris).
  • OLG Jena, 11.03.2008 - 1 Ws 87/08

    Voraussetzungen für die Auswechslung des Pflichtverteidigers

    Die sich aus § 143 StPO ergebende Verpflichtung zur Abberufung des bisherigen Pflichtverteidigers hat ihren inneren Grund nicht darin, dass der Angeklagten einen anderen Verteidiger wünscht, sondern beruht darauf, dass der Fortbestand der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht mehr notwendig ist, wenn dem Angeklagten ein von ihm selbst beauftragter Verteidiger zur Seite steht (BGH NStZ 1987, 34 ; KK-Laufhütte, aaO., § 143 Rn. 3).
  • BGH, 04.10.1988 - 5 StR 374/88

    Begründung der Revision mit der Blindheit eines Schöffen

    Der Beschwerdeführer hat nicht zweifelsfrei dargetan, daß er den Einwand der fehlenden geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit der 10. Strafkammer bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat (BGH JR 1981, 122; BGH StV 1986, 516).
  • OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 108/07

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

    Der Bestimmung des § 143 StPO ist der Grundsatz zu entnehmen, dass der Beschuldigte keinen Pflichtverteidiger benötigt, wenn er - wie hier - bereits einen Wahlverteidiger hat (BGH NStZ 87, 34).
  • BGH, 22.12.1992 - 3 StR 534/92

    Verletzung des Rechts des Angeklagten auf angemessene Verteidung durch Ablehnung

  • BayObLG, 03.07.1996 - 2St RR 90/96
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