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   BGH, 07.02.2019 - 1 StR 484/18   

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https://dejure.org/2019,10803
BGH, 07.02.2019 - 1 StR 484/18 (https://dejure.org/2019,10803)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2019 - 1 StR 484/18 (https://dejure.org/2019,10803)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - 1 StR 484/18 (https://dejure.org/2019,10803)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 337 StPO, § 370 AO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Ausgestaltung der Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Erfüllung der Anforderungen des § 267 Abs. 1 S. 1 StPO; Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in 22 Fällen

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Ausgestaltung der Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Erfüllung der Anforderungen des § 267 Abs. 1...

  • rewis.io

    Anforderungen an die gerichtlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 267 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Ausgestaltung der Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Erfüllung der Anforderungen des § 267 Abs. 1 S. 1 StPO ; Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in 22 Fällen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - und die Urteilsgründe

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.10.2018 - 1 StR 538/17

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen im Urteil:

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - 1 StR 484/18
    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise nachvollziehbar geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 - 1 StR 538/17, NStZ-RR 2019, 79, 80 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, NStZ 2018, 341 f. jeweils mwN; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547).

    Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiellrechtlich ausgefüllt durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 - 1 StR 538/17, NStZ-RR 2019, 79, 80 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, NStZ 2018, 341 f. jeweils mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen deshalb die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 - 1 StR 538/17, NStZ-RR 2019, 79, 80 und vom 26. April 2001 - 5 StR 448/00, wistra 2001, 308, 309 mwN).

  • BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zu den verkürzten Steuern und

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - 1 StR 484/18
    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise nachvollziehbar geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 - 1 StR 538/17, NStZ-RR 2019, 79, 80 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, NStZ 2018, 341 f. jeweils mwN; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547).

    Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiellrechtlich ausgefüllt durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 - 1 StR 538/17, NStZ-RR 2019, 79, 80 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, NStZ 2018, 341 f. jeweils mwN).

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 448/00

    Anforderungen an die Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - 1 StR 484/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen deshalb die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 - 1 StR 538/17, NStZ-RR 2019, 79, 80 und vom 26. April 2001 - 5 StR 448/00, wistra 2001, 308, 309 mwN).
  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - 1 StR 484/18
    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise nachvollziehbar geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 - 1 StR 538/17, NStZ-RR 2019, 79, 80 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, NStZ 2018, 341 f. jeweils mwN; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547).
  • BGH, 23.07.2014 - 1 StR 196/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Eintritt des Erfolges bei falscher Steueranmeldung);

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - 1 StR 484/18
    Ebenso wenig lässt sich dem Urteil entnehmen, ob die Steueranmeldungen zu einem Erstattungsanspruch geführt haben und ob das Finanzamt diesem gegebenenfalls zugestimmt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, wistra 2014, 486, 487 f.).
  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung,

    Es bedarf aber ausreichender tatsächlicher Feststellungen und der Angabe aller zugehörigen Parameter, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Steuerberechnung und damit des Verkürzungsumfangs zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 9. Juli 2020 - 1 StR 567/19 Rn. 6; vom 21. Mai 2019 - 1 StR 159/19 Rn. 8 und vom 7. Februar 2019 - 1 StR 484/18, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 3 Rn. 5).
  • BGH, 09.07.2020 - 1 StR 567/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe deshalb für die jeweilige Steuerart regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2019 - 1 StR 159/19 Rn. 8 und vom 7. Februar 2019 - 1 StR 484/18 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 04.11.2021 - 1 StR 236/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Eintritt des Taterfolgs der

    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2019 - 1 StR 484/18 Rn. 4 und vom 11. Oktober 2018 - 1 StR 538/17 Rn. 11, jeweils mwN).
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