Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2198
BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92 (https://dejure.org/1992,2198)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1992 - 1 StR 501/92 (https://dejure.org/1992,2198)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1992 - 1 StR 501/92 (https://dejure.org/1992,2198)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,2198) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung unterbliebener Bemühungen um Schadenswiedergutmachung bei Strafzumessung - Anlastung trotz Unmöglichkeit der Schadenswiedergutmachung auf Grund wirtschaftlicher Verhältnisse - Folgen für Strafzumessung bei Fehlen eines immateriellen Schadensausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 77
  • StV 1993, 242
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.10.1965 - 4 StR 476/65

    Leistung eines fahrlässigen Falscheides - Fortgesetzter einfacher Bankrott -

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92
    Im übrigen kann unterbliebene Schadenswiedergutmachung nur dann zum Nachteil des Angeklagten bewertet werden, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse den Schaden auch wiedergutmachen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1965 - 4 StR 476/65; Bruns, Recht der Strafzumessung 2. Aufl. 1985, 239) oder zumindest durch Teilleistungen sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung (vgl. BGH, Beschluß vom 17. März 1981 - 1 StR 814/80) belegen kann.
  • BGH, 17.03.1981 - 1 StR 814/80

    Fehlende Begründung einer Annahme von mehrfacher Steuerhinterziehung als

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92
    Im übrigen kann unterbliebene Schadenswiedergutmachung nur dann zum Nachteil des Angeklagten bewertet werden, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse den Schaden auch wiedergutmachen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1965 - 4 StR 476/65; Bruns, Recht der Strafzumessung 2. Aufl. 1985, 239) oder zumindest durch Teilleistungen sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung (vgl. BGH, Beschluß vom 17. März 1981 - 1 StR 814/80) belegen kann.
  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 563/86

    Bestreiten - Tat - Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92
    Das Bestreiten einer Tat und daraus folgend unterbliebene Bemühungen um Schadenswiedergutmachung dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch dann nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn der Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist (BGHR § 46 Abs. 2 StGB Nachtatverhalten 4; BGH StV 1989, 199).
  • BGH, 11.06.1991 - 1 StR 269/91

    Anwendbarkeit des § 30 Strafgesetzbuch ( gefährliche Vorbereitungshandlungen) im

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92
    Nachdem infolge des Urteils des Landgerichts vom 19. Dezember 1990 in Verbindung mit dem Senatsbeschluß vom 11. Juni 1991 (1 StR 269/91) der Schuldspruch in vollem Umfang und vier von fünf Einzelstrafen sowie die Einziehungsentscheidung rechtskräftig sind, hatte die Strafkammer durch das angefochtene Urteil noch die Strafe für die Anstiftung zur schweren Brandstiftung (betreffend die Pizzeria "D.") festzusetzen und eine Gesamtstrafe zu bilden.
  • BGH, 16.09.1988 - 2 StR 124/88

    Umfang der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung bei

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92
    Das Bestreiten einer Tat und daraus folgend unterbliebene Bemühungen um Schadenswiedergutmachung dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch dann nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn der Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist (BGHR § 46 Abs. 2 StGB Nachtatverhalten 4; BGH StV 1989, 199).
  • BGH, 16.01.2003 - 1 StR 512/02

    Anschluss des Nebenklageberechtigten (Zeitpunkt des Anschlusses); Hinweispflicht;

    Wie bei der Strafzumessung darf allerdings zulässiges Verteidigungsverhalten auch im Zusammenhang mit Sicherungsverwahrung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. nur BGH StV 1993, 469; BGH b. Pfister NStZ-RR 2000, 365 m.w.N.), selbst wenn der Schuldspruch schon rechtskräftig ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 19 m. w.N.; zum Vollstreckungsverfahren vgl. demgegenüber OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346 f. m.w.N.).
  • BGH, 04.11.2008 - 3 StR 336/08

    Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens (Rechtskraft

    Dies ist auch dann nicht zulässig, wenn der Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 19 m. w. N.).
  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 121/12

    Betrug zum Nachteil einer Versicherung (Bestreiten der Tat in einem

    Zum Nachteil des Angeklagten darf selbst in diesem Verfahrensstadium nicht verwertet werden, dass er sich etwa "mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene Zivilverfahren bislang nicht entschuldigt" (BGH, Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148), kein Mitgefühl und keine Schuldeinsicht gezeigt (BGH, Beschluss vom 16. September 1988 - 2 StR 124/88, StV 1989, 199), sich nicht um die Wiedergutmachung des Schadens bemüht hat (BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - 1 StR 501/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 19) oder das Tatopfer noch einmal vernommen werden muss (BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 2 StR 48/02, StV 2002, 599).
  • BGH, 25.04.1996 - 1 StR 6/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nachholung einzelner Verfahrensrügen -

    Eine Schadenswiedergutmachung vor der strafrechtlichen Klärung des gegen sie erhobenen Vorwurfes war ihr unter diesem Gesichtspunkt nicht zuzumuten (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 3, 8, 19).
  • BGH, 07.11.1995 - 1 StR 657/95

    Strafschärfung - Rechtskraft des Urteils - Bestreitern der Tat

    Das Bestreiten einer Tat - und daraus folgend die Weigerung, Hintermänner der Tat zu benennen - dürfen aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn der Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 19 jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.08.1994 - 2 StR 245/94

    Wiedergutmachung - Strafschärfung - Strafzumessung - Geständnis

    Der Angeklagte hätte, was das Landgericht richtig gesehen hat, durch eine Wiedergutmachung des der Nebenklägerin durch den Faustschlag zugefügten Schadens seine Verteidigungsposition nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 3, 8 und 19, jeweils m.w.N.; st.Rspr.).
  • BGH, 18.05.1994 - 5 StR 270/94

    Strafschärfung - Geständnis - Auseinandersetzung mit der Tat

    Auch nach Rechtskraft des Schuldspruchs belegt das Unterbleiben einer Entschuldigung nicht ohne weiteres besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 und 19; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 1990 Rdn. 291 m.w.N.).
  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 121/94

    Kriterien für die Strafzumessung bei Körperverletzung mit Todesfolge - Annahme

    Das Landgericht hat diese Umstände, was freilich unzulässig wäre (BGH NStZ 1987, 171; StV 1989, 199; NStZ 1993, 77), nicht straferschwerend gewertet.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht