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   BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20   

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BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20 (https://dejure.org/2021,42337)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2021 - 1 StR 506/20 (https://dejure.org/2021,42337)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20 (https://dejure.org/2021,42337)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO
    Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision als unzulässig

  • HRR Strafrecht

    § 299 StGB; § 266 Abs. 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB
    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (keine Strafbarkeit bei Einverständnis des Inhabers des Unternehmens mit der Vorteilsgewährung: Inhaber des Unternehmens bei juristischen Personen; abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt); Einziehung (Einziehung von ...

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestechung im geschäftlichen Verkehr - mit Einverständnis der Gesellschafter

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Einverständnis des Anteilseigners einer juristischen Person

Besprechungen u.ä.

  • zfistw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 StGB a.F. bei Einverständnis des Betriebs- bzw. Unternehmensinhabers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3606
  • ZIP 2021, 2448
  • NStZ 2022, 413
  • StV 2022, 735
  • NZG 2022, 129
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20
    ?Zutreffend erweist sich die Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch die ohne Gegenleistung erfolgte Entnahme von Vermögenswerten in Höhe von 2.062.830 EUR aus dem Gesellschaftsvermögen der Einziehungsbeteiligten letztlich auch die Erträge der Taten gemäß § 73 Abs. 1 StGB erlangt (vgl. BGH, (Urteil) vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19 -, juris Rn. 26 ff.).

    Bei der hier einschlägigen Fallgruppe der nachgelagerten rechtsgrundlosen Vermögensweiterleitung bedarf es demgegenüber keiner zeitlichen Unmittelbarkeit (vgl. BGH, (Urteil) vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19 -, juris Rn. 34 ff.).?.

  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82

    Strafbarkeit wegen passiver Angestelltenbestechung in Tateinheit mit Untreue und

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20
    Neben dem freien und fairen Wettbewerb wird der Geschäftsherr davor geschützt, dass der für ihn tätig werdende Bestochene nicht mehr nach wettbewerblichen Kriterien und damit "lauter" entscheidet, sondern durch eine wettbewerbswidrige Bevorzugung des Bestechenden oder gar durch das Gewähren von Sondervorteilen zu seinem Nachteil handelt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17 Rn. 22 und vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207, 210 ff.; Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14 Rn. 5).

    Folgerichtig ist unter anderem der Geschäftsinhaber als "Verletzter" gemäß § 301 Abs. 2 StGB aF (entspricht § 301 Abs. 2 StGB nF) antragsbefugt (vgl. zu § 22 Abs. 1, § 12 UWG aF: BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207, 210).

  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12

    BGH hebt Verurteilungen wegen Untreue zu Lasten von sog. Publikumsgesellschaften

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20
    aa) Nach § 299 Abs. 2 StGB aF (entspricht § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF) ist Voraussetzung, dass der Vorteil einem "Angestellten", also einem in ein weisungsgebundenes Dienstverhältnis Stehenden, oder "Beauftragten", also einem sonst aufgrund seiner Stellung für den Betrieb Berechtigten oder Verpflichteten, der die betrieblichen Entscheidungen beeinflussen kann, zugewendet wird; der Betriebsinhaber (entspricht dem Unternehmensinhaber nach neuer Gesetzesfassung) ist vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12 Rn. 30; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 3 StR 458/10 Rn. 56; je mwN).

    (1) Betriebsinhaber ist derjenige, dem der Betrieb "gehört", also etwa bei einer Einzelfirma der Einzelkaufmann, bei einer Personengesellschaft wie einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12 Rn. 31).

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20
    Bezüglich der gegen den Angeklagten angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 ("durch"), § 73c Satz 1 StGB) dem Grunde nach hat der Generalbundesanwalt überzeugend ausgeführt, soweit es die Fallgruppe der Weiterleitung der durch die Bestechungen im Zeitraum vom 16. September 2013 bis zum 20. Oktober 2014 erlangten Betriebsgewinne betrifft (zu den ersparten Steueraufwendungen vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 10-13 und vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 9):.

    Vielmehr dürfte die Einziehungsbeteiligte möglicherweise schon vor der Betriebseinstellung, spätestens jedoch ab dem 31. März 2015 nur noch als ?Mantel? im Sinne der vorgenannten Fallgruppe der Vermögensverschmelzung (II. 2.) einzuordnen sein; ihre Vermögenslosigkeit spricht dafür, dass der Angeklagte sämtliche verbliebene Vermögensgegenstände auf sich überleitete und die nur noch als ?Hülle? dienende GmbH i.L. aushöhlte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 15; vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 14 f. und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 11; je mwN).

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20
    (b) Damit gilt nichts anderes, als der Bundesgerichtshof bezüglich der Untreuestrafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB zu Lasten einer Aktiengesellschaft (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff.) bzw. überwiegend einer GmbH bereits entschieden hat: Danach schließt das Einverständnis der Gesamtheit der Gesellschafter die Tatbestandsmäßigkeit einer für die GmbH nachteiligen Handlung grundsätzlich aus.
  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 28/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls bei der Bestechung

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20
    Neben dem freien und fairen Wettbewerb wird der Geschäftsherr davor geschützt, dass der für ihn tätig werdende Bestochene nicht mehr nach wettbewerblichen Kriterien und damit "lauter" entscheidet, sondern durch eine wettbewerbswidrige Bevorzugung des Bestechenden oder gar durch das Gewähren von Sondervorteilen zu seinem Nachteil handelt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17 Rn. 22 und vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207, 210 ff.; Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14 Rn. 5).
  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20
    Ein Einverständnis der Gesellschafter ist erst unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb strafbar, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Verringerung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266 Rn. 34; Beschlüsse vom 30. August 2011 - 3 StR 228/11 Rn. 12 f.; vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11 Rn. 30, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 57, 229 und vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52 Rn. 24; je mwN).
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 252/16

    Ruhen der Verjährung (Hemmungswirkung eines Prozessurteils; Beschränkung auf das

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20
    d) Die Urteilsaufhebung ist nach § 357 Satz 1 StPO auf die Einziehungsbeteiligte zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 26; Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19 Rn. 8; vom 6. März 2019 - 3 StR 286/18 Rn. 15 und vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16 Rn. 54).
  • LG Frankfurt/Main, 22.04.2015 - 12 Qs 1/15

    Keine Strafbarkeit des geschäftsführenden Alleingesellschafters wegen

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20
    Die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person, die selbst Vermögensträgerin ist, steht dem nicht entgegen; nicht etwa ist zur Straflosigkeit die Zuwendung allein an die Gesellschaft zu leisten (aA zum Alleingesellschafter einer GmbH, der zugleich deren Geschäftsführer ist: Fischer, StGB, 68. Aufl., § 299 Rn. 13; Bürger, wistra 2003, 130, 132; Pragal, Die Korruption innerhalb des privaten Sektors und ihre strafrechtliche Kontrolle durch § 299 StGB, S. 163 f.; aA etwa LG Frankfurt, Beschluss vom 22. April 2015 - 5/12 Qs 1/15 Rn. 18: Der geschäftsführende Alleingesellschafter könne nicht von seiner gleichzeitigen Stellung als Betriebsinhaber "abstrahieren".).
  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20
    Vielmehr dürfte die Einziehungsbeteiligte möglicherweise schon vor der Betriebseinstellung, spätestens jedoch ab dem 31. März 2015 nur noch als ?Mantel? im Sinne der vorgenannten Fallgruppe der Vermögensverschmelzung (II. 2.) einzuordnen sein; ihre Vermögenslosigkeit spricht dafür, dass der Angeklagte sämtliche verbliebene Vermögensgegenstände auf sich überleitete und die nur noch als ?Hülle? dienende GmbH i.L. aushöhlte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 15; vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 14 f. und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 11; je mwN).
  • BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17

    Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 458/10

    Ist der Vertragsarzt Amtsträger?

  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21

    Einziehung (erforderliches Erlangen tatsächlicher Verfügungsgewalt; keine

  • BVerfG, 29.05.2006 - 2 BvR 820/06

    Recht auf Eigentum (Arrest in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren);

  • BGH, 06.03.2019 - 3 StR 286/18

    Betrug (Irrtum bei Personenmehrheiten; Person des Verfügenden;

  • BGH, 06.06.2019 - 1 StR 75/19

    Einziehung von Taterträgen (Handeln des Täters für eine juristische Person: nur

  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 518/19

    Urteilsgründe (erforderliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten)

  • BGH, 31.07.2009 - 2 StR 95/09

    GmbH-Untreue (Pflichtwidrigkeit bei Untreuehandlungen zulasten

  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

  • BGH, 30.08.2011 - 3 StR 228/11

    Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenzen); Untreue zum Nachteil einer GmbH

  • BGH, 12.12.2023 - 3 StR 278/23
    Im Verfahren nach den §§ 424 ff. StPO ist vielmehr anerkannt, dass die Stellung als Angeklagter einer wirksamen Vertretung der Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, NZWist 2021, 478 Rn. 51; Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20, NJW 2021, 3606; LG Lübeck, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 6 Qs 28/18, wistra 2018, 527).
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich:

    (a) Dieser Straftatbestand schützt nicht nur den (individuellen) Geschäftsherrn des Bestochenen, sondern mit dem freien und fairen Wettbewerb ein allgemeines Gut (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17 Rn. 22 und vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207, 210 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20 Rn. 14).

    (b) Der Geschäftsherr, also der "Betrieb" bzw. das "Unternehmen", mithin das Einzelunternehmen, die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft (vgl. § 14 BGB und § 299 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB nF; missverständlich insofern BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20 Rn. 14, als der "Geschäftsinhaber" als Verletzter bezeichnet wird), kann daher grundsätzlich den der Tat zugrundeliegenden Gesamtkonflikt bezüglich des Gemeinschaftsrechtsguts "freier und fairer Wettbewerb" nicht lösen.

    Nichts anderes folgt aus der Senatsentscheidung vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20 Rn. 13-20; dort galt es, innerhalb des Betriebs die Angestellten und Beauftragten auf der einen Seite von den natürlichen Personen auf der anderen Seite abzugrenzen, denen als an der Gesellschaft beteiligten und in diesem Sinne "Geschäftsinhabern" nicht die erforderliche Sonderdeliktseigenschaft mit der Folge zukommt, dass diese Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt ist (vgl. auch BFH, Urteile vom 15. April 2021 - IV R 25/18 Rn. 31 ff., 36 und IV R 26/18 Rn. 31 ff., 36 sowie IV R 27/18 Rn. 29 ff., 34).

  • BGH, 06.07.2022 - 2 StR 50/21

    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (abstraktes

    aa) Die Tat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20, NJW 2021, 3606, 3607).
  • BGH, 22.08.2022 - 1 StR 187/22

    Einziehung (Einziehung von Zahlungen durch die Tat bereicherter Dritter an den

    Ob und welche der 33 Einzelüberweisungen vom Firmen- auf das Privatkonto der Angeklagten mittels der zuvor betrügerisch erlangten Kurzarbeitergelder finanziert wurden, bedarf der neuen tatrichterlichen Aufklärung und Bewertung; insoweit genügt ein kausaler und mittelbarer Zurechnungszusammenhang (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 Rn. 100 und vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 31 f., 34 f.; Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20 Rn. 26).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 336/22

    Konkurrenzen bei Beteiligung mehrerer an einer Vielzahl von Taten (individuelle

    bb) In entsprechender Anwendung des § 357 Satz 1 StPO kann damit auch die gegen die C. GmbH wegen der Umsatzsteuerersparnis angeordnete Einziehung (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) keinen Bestand haben (vgl. zur Erstreckung auf die Einziehungsbeteiligte: BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - 1 StR 101/22 Rn. 9; vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20 Rn. 24 und vom 6. März 2019 - 3 StR 286/18 Rn. 15; je mwN).
  • LG Lübeck, 03.02.2022 - 6 Qs 40/21

    Einziehung von marktüblichem Geschäftsführergehalt

    Denn es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die vom Geschäftskonto der .....GmbH erhaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 75.945,22 ? rechtsgrundlos (§§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c StGB: "durch die Tat") oder als Gegenleistung für die mutmaßlich begangenen Straftaten gemäß § 266a StGB erhielt (§§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c StGB: "für die Tat"; vgl. BGH vom 28.7.2021, Az. 1 StR 506/20 Rn. 26).
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