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   BGH, 07.11.2017 - 1 StR 515/17   

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https://dejure.org/2017,47089
BGH, 07.11.2017 - 1 StR 515/17 (https://dejure.org/2017,47089)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2017 - 1 StR 515/17 (https://dejure.org/2017,47089)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2017 - 1 StR 515/17 (https://dejure.org/2017,47089)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a Abs 1 BtMG, § 30 Abs 1 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG
    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafrahmen bei minder schwerem Fall

  • IWW

    § 30a Abs. 3 BtMG, § 30a Abs. 1 BtMG, § 30 Abs. 1 BtMG, § 354 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln; Bestimmung der Höchststrafe im Rahmen der Strafzumessung

  • rewis.io

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafrahmen bei minder schwerem Fall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unerlaubte bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln; Bestimmung der Höchststrafe im Rahmen der Strafzumessung

  • rechtsportal.de

    Unerlaubte bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln; Bestimmung der Höchststrafe im Rahmen der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 19
  • StV 2018, 512
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19

    Strafrahmen beim minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit

    An dieser hält der Senat vor dem Hintergrund der abweichenden Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, juris Rn. 3; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; jeweils mwN), wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt, nicht mehr fest.
  • BGH, 14.12.2023 - 1 StR 263/23

    Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Ist dies zu verneinen, ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von einem Jahr Freiheitsstrafe maßgeblich, sodass sich in Verbindung mit der Strafrahmenobergrenze des § 30a Abs. 3 BtMG ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17 Rn. 3 und vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 4 f.).
  • BGH, 14.07.2022 - 3 StR 455/21

    Erfolglose Rüge einer informellen Verfahrensabsprache (Erklärung des Vorsitzenden

    Denn die Strafkammer ist bei der Strafzumessung in den Fällen II. 2 bis II. 9 sowie II. 12 bis II. 14 der Urteilsgründe jeweils vom Strafrahmen für minder schwere Fälle des § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen, ohne erkennbar eine mögliche Sperrwirkung der Strafrahmen der tatbestandlich ebenfalls verwirklichten und lediglich im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten § 29a Abs. 1 und § 30 Abs. 1 BtMG hinsichtlich der Mindeststrafe zu beachten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 16. November 2021 - 3 StR 200/21, juris Rn. 7; vom 4. Februar 2021 - 4 StR 457/20, juris Rn. 6; vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 5; vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, StV 2018, 512 Rn. 3; Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1).
  • BGH, 26.09.2019 - 4 StR 133/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (keine strafschärfende Berücksichtigung des

    Vielmehr bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in diesen Fällen die Strafrahmenobergrenze nach der - für den Schuldspruch maßgeblichen - Vorschrift des § 30a BtMG (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82; Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, StV 2018, 512, 513; vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; anders - nicht tragend - BGH, Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17, NStZ-RR 2017, 377; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164).
  • BGH, 16.11.2021 - 3 StR 200/21

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen;

    Nach inzwischen einhelliger Auffassung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Sperrwirkung jedoch lediglich auf die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG, nicht aber auf dessen Obergrenze (BGH, Beschlüsse vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, NJW 2021, 175 Rn. 5; vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, juris Rn. 3; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Hierbei hat sie jedoch verkannt, dass der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Untergrenze entfaltet hat und im Übrigen weiterhin der Ausnahmestrafrahmen nach § 30a Abs. 3 BtMG mit seiner Obergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe maßgeblich geblieben ist (inzwischen einhellige Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 5 StR 235/23, juris; vom 16. November 2021 - 3 StR 200/21, juris Rn. 7; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 5; vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, StV 2018, 512, 513; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris, jeweils mwN).
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