Rechtsprechung
BGH, 11.01.2011 - 1 StR 517/10-1 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- HRR Strafrecht
§ 211 StGB; § 22 StGB; § 46 StGB; § 17 JGG; § 337 StPO
Versuchter Mord (Habgier; Ermöglichen einer Straftat; Heimtücke: mangelnde Arglosigkeit bei anfänglichem Angriff mit Körperverletzungsvorsatz); Ausschluss des Beruhens des Strafausspruches auf der fehlerhaften Annahme eines weiteren Mordmerkmals bei der Verhängung von ... - HRR Strafrecht
§ 211 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 15 StGB; § 16 StGB
Versuchter Mord in Mittäterschaft (Exzess; Vorsatz: Schluss aus objektiven Umständen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Umfang der Verantwortlichkeit eines Mittäters für den Exzess des anderen Mittäters
- Wolters Kluwer
Auswirkung der rechtsfehlerhaften Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke neben den Mordmerkmalen der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat auf den Schuldspruch und den Strafausspruch eines Angeklagten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 211 Abs. 2
Auswirkung der rechtsfehlerhaften Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke neben den Mordmerkmalen der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat auf den Schuldspruch und den Strafausspruch eines Angeklagten - rechtsportal.de
Umfang der Verantwortlichkeit eines Mittäters für den Exzess des anderen Mittäters
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.07.2002 - 1 StR 93/02
Räuberische Erpressung (Vermögensbegriff; unrechtmäßige; Bereicherungsabsicht; …
Auszug aus BGH, 11.01.2011 - 1 StR 517/10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes, ist also für den tatbestandlichen Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last (BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, NStZ 2002, 597, 598 mwN).Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, aaO mwN).
- BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88
Mittäterschaft bei Mord und Totschlag
Auszug aus BGH, 11.01.2011 - 1 StR 517/10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes, ist also für den tatbestandlichen Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last (BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, NStZ 2002, 597, 598 mwN).
- BGH, 19.03.2013 - 5 StR 575/12
Vorsatz bei mittäterschaftlich begangenem besonders schweren Raub (Exzess; …
Allerdings werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 517/10; Urteile vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10 - und vom 26. April 2012 - 4 StR 51/12, NStZ 2012, 563; jeweils mwN). - BGH, 16.08.2018 - 4 StR 162/18
Mord (Heimtücke: Maßstab, kein Ausschluss durch feindselige Atmosphäre im …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atomsphäre beruhende latente Angst des Opfers der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen, da es darauf ankommt, ob das Opfer gerade im Tatzeitpunkt weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem (nur) gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten (erheblichen) Angriff gerechnet hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 1991 - 3 StR 205/90, NJW 1991, 1963; vom 20. Oktober 1993 - 5 StR 473/93, BGHSt 39, 353, 368 f.; vom 23. August 2000 - 3 StR 234/00, NStZ-RR 2001, 14; vom 22. Januar 2004 - 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 234; vom 15. Februar 2007 - 4 StR 467/06, NStZ-RR 2007, 174 f. (Ls); vom 10. Februar 2010 - 2 StR 503/09, NStZ 2010, 450 f.; vom 30. August 2012 - 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337, 338; vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233; vom 11. November 2015 - 5 StR 259/15, NStZ-RR 2016, 72, 73; vom 15. November 2017 - 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97, 98; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 517/10, juris).